Schwerbehinderung: Diese 5 Nachteilsausgleiche machen das Merkzeichen G so wertvoll

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Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis kann im Alltag spürbar entlasten: durch günstigere Mobilität, weniger Kraftfahrzeugsteuer, zusätzliche Sozialleistungen und steuerliche Vorteile bei Fahrtkosten.

Wie groß die Entlastung ausfällt, hängt jedoch von weiteren Voraussetzungen ab. Besonders der Grad der Behinderung, die persönliche Einkommenssituation und die Art der genutzten Verkehrsmittel entscheiden darüber, welcher Anspruch tatsächlich besteht.

Fünf Nachteilsausgleiche sind für Menschen mit Merkzeichen G besonders interessant. Sie lassen sich allerdings nicht beliebig miteinander verbinden: Zwischen der unentgeltlichen Beförderung mit Wertmarke und der Kfz-Steuerermäßigung besteht ein Wahlrecht.

Bei den übrigen Vergünstigungen lohnt sich ein genauer Blick auf die jeweiligen Anspruchsbedingungen.

Was das Merkzeichen G tatsächlich bescheinigt

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Betroffen sind Menschen, die wegen ihrer Behinderung übliche Fußwege im Ortsverkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für sich oder andere bewältigen können. Die gesetzliche Beschreibung findet sich in § 229 Absatz 1 SGB IX.

Dabei kommt es nicht ausschließlich auf Erkrankungen der Beine oder der Wirbelsäule an. Auch innere Erkrankungen, Anfälle und Störungen der Orientierung können die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Fortbewegung, weshalb eine Diagnose allein noch keine zuverlässige Aussage über den Anspruch erlaubt.

Die fünf Nachteilsausgleiche im Überblick

Nachteilsausgleich Mögliche Entlastung Wichtige Voraussetzung oder Grenze
Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr Fahrten im berechtigten Nahverkehr ohne zusätzliche Fahrkarte; Wertmarke derzeit 104 Euro jährlich oder 53 Euro halbjährlich Passender Schwerbehindertenausweis und gültige Wertmarke; bei bestimmten Sozialleistungen entfällt die Eigenbeteiligung
Ermäßigung der Kfz-Steuer 50 Prozent weniger Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug Zulassung auf die berechtigte Person; alternativ zur unentgeltlichen Beförderung mit Wertmarke
Mehrbedarf zum Lebensunterhalt Regelmäßig 17 Prozent des zutreffenden Regelbedarfs; bei 563 Euro sind das 95,71 Euro monatlich Insbesondere Leistungsberechtigung nach dem SGB XII und Erreichen der Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 Euro jährlich als Ansatz bei den außergewöhnlichen Belastungen GdB mindestens 70 mit G; die zumutbare Belastung wird berücksichtigt
Tatsächliche Kosten für den Arbeitsweg Ansatz tatsächlicher Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale Mit G bereits bei GdB 50 oder 60; ab GdB 70 ist G hierfür nicht erforderlich

Die genannten Beträge entsprechen dem Stand September 2026. Eine Steuervergünstigung ist dabei anders zu bewerten als eine zusätzliche Sozialleistung: Ein abziehbarer Betrag führt nicht automatisch zu einer Auszahlung in derselben Höhe.

Mit der Wertmarke bundesweit den Nahverkehr nutzen

Menschen mit einem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen. Dafür benötigen sie zusätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Der Ausweis allein genügt für die eigene Freifahrt nicht.

Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Auf das Jahr gerechnet entspricht die Jahreswertmarke rund 8,67 Euro monatlich. Für Menschen, die regelmäßig Bus und Bahn fahren, kann das die Mobilitätskosten erheblich verringern. Die aktuellen Beträge und Befreiungsmöglichkeiten erläutert das Bundesportal zur Wertmarke.

Die Beförderung ist nicht auf den eigenen Wohnort beschränkt. Sie umfasst bundesweit insbesondere Busse, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen sowie berechtigte Regionalzüge in der zweiten Klasse. Für ICE- und IC-Verbindungen wird grundsätzlich eine Fahrkarte benötigt; Ausnahmen gelten für bestimmte freigegebene Strecken. Dazu informiert die Deutsche Bahn über die Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung.

Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II erhält, kann die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung bekommen. Der Leistungsbezug muss gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Diese Befreiung ist in § 228 Absatz 4 SGB IX geregelt.

Die Kfz-Steuer um 50 Prozent senken

Wer überwiegend mit dem Auto unterwegs ist, kann sich beim Merkzeichen G für eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer entscheiden. Die Steuer wird für ein begünstigtes Fahrzeug halbiert. Bei einer regulären Jahressteuer von beispielsweise 240 Euro beträgt die Ersparnis 120 Euro.

Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Die Vergünstigung wird auf Antrag gewährt und ist an Regeln zur Fahrzeugnutzung gebunden. Andere Personen dürfen das Fahrzeug beispielsweise für Fahrten nutzen, die der Fortbewegung oder Haushaltsführung der berechtigten Person dienen; eine beliebige private Mitbenutzung ist damit nicht erlaubt. Die Einzelheiten regelt § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Die Ermäßigung um 50 Prozent und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke schließen sich aus. Wer die Steuerermäßigung nutzt, kann weiterhin Bus und Bahn fahren, muss dafür aber regulär bezahlen. Die Beantragung beim Hauptzollamt und das Wahlrecht beschreibt auch das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Für die Entscheidung sollten Betroffene deshalb die tatsächliche Steuerersparnis mit den sonst anfallenden Fahrkartenkosten vergleichen. Wer häufig Nahverkehr fährt oder eine kostenlose Wertmarke erhalten kann, sollte diesen Vorteil besonders berücksichtigen. Das bloße Vorhandensein eines Autos sagt noch wenig darüber aus, welche Variante finanziell günstiger ist.

17 Prozent Mehrbedarf bei Sozialhilfe und Grundsicherung

Für Menschen mit geringem Einkommen kann das Merkzeichen G einen zusätzlichen monatlichen Bedarf begründen.

Nach § 30 Absatz 1 SGB XII beträgt dieser regelmäßig 17 Prozent der zutreffenden Regelbedarfsstufe. Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Altersgrenze erreicht wurde oder bereits vorher volle Erwerbsminderung vorliegt und eine entsprechende Leistungsberechtigung nach dem SGB XII besteht.

Bei alleinlebenden Erwachsenen beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro. Daraus ergeben sich 95,71 Euro Mehrbedarf im Monat und bei zwölf Monaten 1.148,52 Euro im Jahr.

Der Mehrbedarf ist kein allgemeiner Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Wer keine bedürftigkeitsabhängigen Leistungen erhält, bekommt die 17 Prozent nicht allein wegen des Merkzeichens ausgezahlt.

Umgekehrt kann ein bislang unberücksichtigter Mehrbedarf den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf erhöhen und damit auch bei knapp darüberliegendem Einkommen eine erneute Anspruchsprüfung sinnvoll machen.

Auch im SGB II gibt es eine besondere Regelung für nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte mit Merkzeichen G. § 23 Nummer 4 SGB II sieht unter seinen Voraussetzungen ebenfalls 17 Prozent vor und schließt bestimmte Überschneidungen mit anderen behinderungsbedingten Mehrbedarfen aus. Erwerbsfähige Leistungsbeziehende erhalten diesen Zuschlag dagegen nicht allein wegen G.

Betroffene sollten den Feststellungsbescheid beziehungsweise den Schwerbehindertenausweis dem zuständigen Leistungsträger vorlegen und die Berücksichtigung prüfen lassen. Mit der Frage des Anspruchsbeginns beschäftigt sich auch mein Beitrag „Schwerbehinderung: Mehrbedarf gilt mit Eintritt der Erwerbsminderung“ auf gegen-hartz.de.

900 Euro Fahrtkostenpauschale bei GdB 70 und Merkzeichen G

Ein weiterer Nachteilsausgleich betrifft behinderungsbedingte Fahrten im privaten Bereich. Bei einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G können dafür jährlich 900 Euro pauschal angesetzt werden.

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Ab einem GdB von 80 besteht dieser Anspruch auch ohne G. Die Voraussetzungen beschreibt das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu den steuerlichen Vorteilen.

Mit GdB 50 oder 60 und Merkzeichen G ist die Schwelle für diese Pauschale noch nicht erreicht. Sie gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz. Einzelne Fahrten und deren Kosten müssen für den pauschalen Ansatz nicht aufgelistet werden.

Die 900 Euro sind weder eine jährliche Überweisung noch automatisch 900 Euro weniger Einkommensteuer. Das Finanzamt berücksichtigt bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung, die von Einkommen und Familienverhältnissen abhängt.

Erst soweit die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen diese Grenze überschreiten, entsteht ein steuerlicher Abzug. Auch dessen tatsächlicher Geldwert hängt von der persönlichen Besteuerung ab.

Die Fahrtkostenpauschale sollte außerdem nicht mit dem allgemeinen Behinderten-Pauschbetrag verwechselt werden. Es handelt sich um unterschiedliche steuerliche Regelungen. Die Anerkennung von G bedeutet deshalb nicht, dass jeder im Zusammenhang mit einer Behinderung genannte Steuerbetrag zusätzlich und vollständig ausgezahlt wird.

Den Arbeitsweg mit tatsächlichen Aufwendungen abrechnen

Für Berufstätige kann das Merkzeichen G bereits bei einem GdB von 50 oder 60 einen weiteren Vorteil eröffnen. Sie dürfen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Die Rechtsgrundlage steht in § 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz.

Während die Entfernungspauschale grundsätzlich an die einfache Entfernung anknüpft, können bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten Hin- und Rückweg berücksichtigt werden. Dadurch kann sich ein höherer Werbungskostenabzug ergeben. Die Voraussetzungen müssen durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden.

Ab einem GdB von 70 gilt dieses Wahlrecht auch ohne Merkzeichen G. Gerade bei GdB 50 oder 60 kann der zusätzliche Eintrag daher einen Unterschied machen. Ob daraus eine Steuerersparnis entsteht und wie hoch sie ist, hängt unter anderem von den übrigen Werbungskosten und der persönlichen Steuersituation ab.

Die Kosten des Arbeitswegs werden steuerlich anders behandelt als die privaten behinderungsbedingten Fahrten.

Deshalb sollten beide Bereiche in der Steuererklärung sorgfältig zugeordnet werden. Weiterführende Erläuterungen bietet gegen-hartz.de im Beitrag „Schwerbehinderung: Diese Fahrtkosten-Regel kann jedes Jahr hunderte Euro mehr bringen“.

Warum G keinen Parkausweis ersetzt

Das Merkzeichen G allein berechtigt nicht dazu, einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz zu benutzen. Dafür wird eine entsprechende gesonderte Parkberechtigung benötigt. Unter zusätzlichen Voraussetzungen können Parkerleichterungen infrage kommen, doch sie ergeben sich nicht automatisch aus dem Buchstaben im Ausweis. Die Unterschiede erläutert der Beitrag „Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis fürs freie Parken?“.

Ebenso wenig umfasst G automatisch die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Dafür muss die entsprechende Berechtigung im Ausweis nachgewiesen sein, üblicherweise durch das Merkzeichen B. Die Deutsche Bahn erläutert die Voraussetzungen für die unentgeltliche Begleitung.

Die Anerkennung allein setzt nicht jede Leistung in Gang

Nach der Anerkennung sollten Betroffene prüfen, welcher Nachteilsausgleich zu ihrer Lebenssituation passt und welche Stelle dafür zuständig ist. Die Wertmarke wird bei der zuständigen Ausweisbehörde beantragt, die Kfz-Steuerermäßigung beim Hauptzollamt. Für den Mehrbedarf ist der Sozialleistungsträger zuständig, für die steuerliche Berücksichtigung das Finanzamt.

Wird das beantragte Merkzeichen abgelehnt, sollten die Begründung und die zugrunde gelegten medizinischen Angaben geprüft werden. Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Die 69-jährige Frau Berger lebt allein, erhält ergänzende Grundsicherung im Alter und besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 70 und Merkzeichen G. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro werden unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich 95,71 Euro monatlicher Mehrbedarf berücksichtigt.

Wegen ihres Grundsicherungsbezugs kann sie außerdem eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung beantragen und damit den berechtigten Nahverkehr nutzen.

Obwohl sie auch die Voraussetzungen für die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro erfüllt, bringt diese ihr in diesem Beispiel keine zusätzliche Ersparnis, weil sie keine Einkommensteuer zahlen muss. Die Kfz-Steuerermäßigung nutzt sie ebenfalls nicht, da sie kein eigenes Auto hat. Ihr tatsächlicher Vorteil besteht damit vor allem im monatlichen Mehrbedarf und den entfallenden Fahrkartenkosten.

Sechs Fragen und Antworten zum Merkzeichen G

Reicht das Merkzeichen G aus, um kostenlos Bus und Bahn zu fahren?

Zusätzlich zum entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis wird eine gültige Wertmarke benötigt. Sie kostet derzeit 104 Euro jährlich oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Bei bestimmten Sozialleistungen kann die Eigenbeteiligung entfallen.

Kann ich Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung gleichzeitig nutzen?

Die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke können nicht gleichzeitig beansprucht werden. Betroffene müssen sich zwischen diesen beiden Nachteilsausgleichen entscheiden.

Bekommen alle Menschen mit Merkzeichen G 95,71 Euro zusätzlich?

Nein, dieser Betrag ergibt sich aus 17 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro. Er setzt insbesondere eine entsprechende Sozialleistungsberechtigung sowie die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen voraus. Bei einer anderen Regelbedarfsstufe fällt der Betrag anders aus.

Bekomme ich die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ausgezahlt?

Nein, die Pauschale wird bei den außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuer berücksichtigt. Bei Merkzeichen G setzt sie mindestens GdB 70 voraus. Ob sie die Steuer mindert, hängt auch von der zumutbaren Belastung und der persönlichen Steuersituation ab.

Welchen Vorteil haben Beschäftigte mit GdB 50 und Merkzeichen G?

Sie können für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale ansetzen. Dieses Wahlrecht gilt auch bei GdB 60 mit G. Ab GdB 70 ist das zusätzliche Merkzeichen dafür nicht erforderlich.

Darf ich mit Merkzeichen G auf einem Behindertenparkplatz parken?

G allein reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist eine entsprechende gesonderte Parkberechtigung. Der Schwerbehindertenausweis ersetzt den Parkausweis nicht.