Schwerbehinderung: Amt darf Elektrorollstuhl nicht pauschal mit Verweis auf Angehörige ablehnen

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Eine schwerbehinderte Frau benötigt einen Elektrorollstuhl, um sich ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Die Behörde lehnt ab und verweist darauf, dass Begleitpersonen oder ihre Eltern den vorhandenen Rollstuhl schieben könnten. Dieses Argument reicht nicht, stellt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt klar. (L 8 SO 29/21).

Angehörige müssen fehlende Selbstständigkeit nicht ausgleichen

Die Klägerin kann wegen schwerer körperlicher Einschränkungen einen Greif- beziehungsweise Aktivrollstuhl nur sehr begrenzt selbst bewegen. Außerhalb des elterlichen Grundstücks schaffte sie nach eigenen Angaben lediglich wenige Meter. Das Wohnhaus liegt auf einer Anhöhe, die Straße ist mit Kopfsteinpflaster versehen.

Ohne Hilfe ihrer Eltern konnte die Frau viele Wege praktisch nicht bewältigen. Die mögliche Unterstützung hielt die Behörde für einen Grund gegen den Elektrorollstuhl. Eine Begleitperson könne sie schließlich schieben.

Das LSG erteilte dieser Sichtweise eine harte Absage. Das Teilhaberecht verlangt mehr, als Menschen mit Behinderungen irgendwie von einem Ort zum anderen bringen. § 1 SGB IX verpflichtet hingegen, Selbstbestimmung sowie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Darauf angewiesen zu sein, dass andere Menschen den Rollstuhl schieben, ist aber gerade keine Selbstbestimmung.

Elektrorollstuhl kann selbstbestimmte Teilhabe ermöglichen

Das Gericht sah erhebliche Vorteile durch den Elektroantrieb. Die Frau könnte damit selbstständig größere Strecken bewältigen und wäre weniger von ihren Eltern abhängig.

Sie wollte nicht nur notwendige Wege zurücklegen. Sie wollte Spazierfahrten unternehmen, Verwandte besuchen und an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das LSG betonte deshalb, dass der Elektrorollstuhl auch gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht und einer Vereinsamung entgegenwirken kann.

Leistungen der Eingliederungshilfe beschränken sich gerade nicht auf die Versorgung innerhalb der Wohnung oder auf notwendige Verrichtungen. Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe sollen Menschen ermöglichen, ihr Leben möglichst eigenverantwortlich zu gestalten.

Ein vorhandener Rollstuhl schließt einen Elektrorollstuhl nicht  aus

Auch der Hinweis auf bereits vorhandene Hilfsmittel genügt nicht. Entscheidend ist nicht allein, ob es irgendeinen Rollstuhl gibt. Die Behörde muss prüfen, was der Betroffene mit diesem Hilfsmittel tatsächlich selbstständig erreichen kann.

Kann jemand einen Aktivrollstuhl wegen Lähmungen, geringer Armkraft, Schmerzen oder örtlicher Hindernisse kaum selbst bewegen, kann ein Elektrorollstuhl einen erheblichen zusätzlichen Gebrauchsvorteil bringen.

Nach § 84 SGB IX gehören Hilfsmittel zu den Leistungen, wenn sie erforderlich sind, um behinderungsbedingte Einschränkungen einer gleichberechtigten Teilhabe auszugleichen. Zudem verpflichtet das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX die Leistungsträger dazu, die persönliche Lebenssituation und berechtigte Wünsche des Betroffenen einzubeziehen.

Eine Behörde darf deshalb nicht schematisch argumentieren: „Sie haben bereits einen Rollstuhl“ oder „Ihre Angehörigen können Sie schieben.“ Sie muss den individuellen Teilhabebedarf feststellen.

Das Amt muss fragen, was der Betroffene selbstständig erreichen kann

Bei einem Antrag sollten Sie nicht nur beschreiben, dass ein Elektrorollstuhl leichter zu bedienen wäre. Sie sollten konkret darstellen, welche Teilhabe ohne Elektroantrieb scheitert. Können Sie das Wohnumfeld nicht selbstständig verlassen? Sind Wege zu Freunden, Angehörigen, Geschäften oder Freizeitangeboten ohne fremde Hilfe nicht möglich?

Müssen Angehörige ständig schieben? Verhindern Steigungen, Kopfsteinpflaster oder eine geringe Armkraft die selbstständige Nutzung des vorhandenen Rollstuhls?

Solche Angaben zeigen, dass das vorhandene Hilfsmittel den individuellen Teilhabebedarf nicht ausreichend deckt.

Sechs Jahre gewartet – und trotzdem die Klage verloren

Der Fall enthält allerdings eine ungewöhnliche juristische Wendung. Obwohl das LSG die Position der Klägerin in der Sache stützte, wies es die Klage ab.

Der Grund lag im Wechsel des Eingliederungshilferechts zum 1. Januar 2020. Die ursprünglichen Bescheide betrafen noch die alte Rechtslage nach dem SGB XII. Die Eingliederungshilfe wurde anschließend als neues Leistungsrecht in das SGB IX überführt.

Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konnte das alte Verfahren nicht unverändert unter dem neuen Recht weiterlaufen. Leistungen nach der neuen Eingliederungshilfe unterliegen zunächst einem eigenen Verwaltungsverfahren.

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Die Klage scheiterte deshalb aus verfahrensrechtlichen Gründen.

Für die Klägerin war das bitter: Zum Zeitpunkt der Entscheidung wartete sie nach Angaben des LSG bereits seit sechs Jahren auf den Elektrorollstuhl.

Gericht gibt klare Hinweise für das neue Verfahren

Das Gericht gab der Behörde detaillierte Hinweise für das nun erforderliche Verfahren. Der Träger muss den individuellen Rehabilitations- und Teilhabebedarf feststellen und anschließend nach dem neuen Eingliederungshilferecht entscheiden.

Damit ist das Urteil für andere Betroffene trotz der formalen Klageabweisung besonders wichtig: Das Gericht bestätigte die Betroffene inhaltlich in vollem Umfang.

Die Richter kritisierten, dass die Behörde den tatsächlichen Bedarf nicht ausreichend ermittelt und den Grundsatz der Selbstbestimmung nicht hinreichend berücksichtigt hatte.

Kein automatischer Anspruch auf Zusatzausstattung

Das Urteil bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass jeder gewünschte Elektrorollstuhl oder jede Zusatzausstattung unter Eingliederungshilfe fällt.

Im konkreten Fall verlangte die Frau einen Elektrorollstuhl mit Stehfunktion. Ob gerade diese Stehfunktion medizinisch beziehungsweise teilhaberechtlich erforderlich war, konnte das Gericht nicht abschließend beurteilen.

Dafür fehlten ausreichende medizinische Feststellungen. Nach Ansicht des LSG müsste im Zweifel ein Sachverständigengutachten klären, welche Zusatzausstattung tatsächlich notwendig ist.

Das sollten Betroffene bei einer Ablehnung prüfen

Lehnt die Behörde einen Elektrorollstuhl mit dem Argument ab, Begleiter könnten den vorhandenen Rollstuhl schieben, sollten Sie den Bescheid genau prüfen.

Hat die Behörde den tatsächlichen individuellen Bedarf ermittelt? Sie muss berücksichtigen, welche Wege Sie selbstständig zurücklegen können, welche Barrieren bestehen und welche gesellschaftlichen Aktivitäten ohne das beantragte Hilfsmittel unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert sind.

Wichtig ist die Frage der Selbstbestimmung. Eingliederungshilfe soll nicht nur sicherstellen, dass ein Mensch mit fremder Hilfe irgendwie mobil bleibt. Sie soll ihm ermöglichen, seine Lebensführung so selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten wie nur möglich.

Der pauschale Verweis auf schiebende Angehörige greift zu kurz.

FAQ: Hilfsmittel und Selbstbestimmung

Muss ein Elektrorollstuhl bewilligt werden, wenn Angehörige nicht mehr schieben können?

Nicht automatisch. Entscheidend ist der individuelle Bedarf. Die Behörde darf einen erforderlichen Elektrorollstuhl aber nicht allein deshalb verweigern, weil Angehörige oder andere Begleitpersonen den Betroffenen schieben könnten.

Reicht ein vorhandener Aktivrollstuhl als Ablehnungsgrund?

Nein. Entscheidend ist, ob der Betroffene diesen Rollstuhl tatsächlich ausreichend selbstständig nutzen und damit seinen Teilhabebedarf decken kann.

Bedeutet das Urteil einen Anspruch auf jede gewünschte Ausstattung?

Nein. Zusätzliche Funktionen müssen ebenfalls erforderlich sein. Im entschiedenen Fall musste etwa die Notwendigkeit der beantragten Stehfunktion noch näher geprüft werden.

Quellen

Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch IX, insbesondere §§ 1, 8, 84 und 113.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2025 – L 8 SO 29/21.