Eine 23-Jährige steht vor einer Schulklasse, so gut es eben geht – sitzend, denn stehen kann sie nicht. Sie ist auf einen Elektrorollstuhl angewiesen, spinale Muskelatrophie, fortschreitend. Ihr Studiengang: Lehramt. Und genau in den Praxisphasen dieses Studiums, wenn sie Schülerinnen und Schülern gegenübertritt, entscheidet sich, ob sie als Respektsperson wahrgenommen wird oder als jemand, der immer nach oben blicken muss.
Der zuständige Eingliederungshilfeträger sah in der beantragten Zusatzausstattung – einer Aufricht- und Stehfunktion für ihren Rollstuhl – offenbar keinen Bedarf. Das Sozialgericht Dresden sah das mit Urteil vom 23.02.2026 (S 20 SO 131/23) anders.
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Bildungsteilhabe ist kein Gnadenakt
Die Eingliederungshilfe kennt nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 5 i. V. m. § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich Leistungen zur Teilhabe an Bildung, darunter Hilfen zur hochschulischen Ausbildung für einen Beruf.
Das Sozialgericht Dresden ordnete den Elektrorollstuhl mit Zubehör für Aufricht- und Stehfunktion genau dort ein: als Hilfsmittel, das die Studentin für ihr Lehramtsstudium benötigt. Wer das für eine Randnotiz hält, hat den verfassungsrechtlichen Unterbau nicht gelesen.
Die Kammer verankerte den Anspruch im Diskriminierungsschutz aus Art. 3 Abs. 3 GG und im Teilhabegebot des § 90 Abs. 4 SGB IX. Eine Ablehnung hätte eine Benachteiligung wegen Behinderung bedeutet – und das lässt sich weder mit knappen Kassen noch mit Verwaltungsroutine rechtfertigen.
Die Begründung der Kammer bleibt dabei erfreulich konkret, nicht abstrakt-verfassungsrechtlich: Nur mit der Stehfunktion kann die Klägerin Dozentinnen und Dozenten, Kommilitoninnen und Kommilitonen, vor allem aber Schülerinnen und Schülern in den praktischen Ausbildungsteilen auf Augenhöhe begegnen.
Gerade weil Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer im Alltag ständig Diskriminierung erfahren, wiegt dieses Begegnen auf Augenhöhe in der Schulsituation besonders schwer, so das Gericht. Für eine angehende Lehrerin ist das kein Komfortmerkmal, sondern Voraussetzung für den Beruf, den sie ausüben will.
Kein Beurteilungsspielraum ohne sauberen Gesamtplan
Das Gericht stellte zudem klar, dass der Eingliederungshilfeträger sich hier keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum erarbeitet hatte. Ein solcher Spielraum setzt einen aussagekräftigen Gesamtplan nach § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX voraus, aus dem sich eine fachlich korrekte und normativ ausgewogene Einschätzung der Eignung des Hilfsmittels ergibt.
Die Behörde hatte diesen Gesamtplan augenscheinlich nicht vorgelegt. Wer Widersprüche gegen Eingliederungshilfeträger bearbeitet, kennt das Muster: Erst wird über Monate nicht ordentlich ermittelt, dann beruft sich die Behörde vor Gericht plötzlich auf einen Beurteilungsspielraum, den sie sich durch eigenes Verfahren nie verschafft hat. Das trägt nicht.
Ebenso wenig ließ die Kammer den Einwand gelten, vorrangig sei die Krankenkasse zuständig. Ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V bestehe zwar für Hilfsmittel, die der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich dienen.
Hilfsmittel zur körperlichen Mobilisation im engen Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Therapie fallen darunter – dafür verwies das Gericht auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2020 (B 3 KR 7/19 R). Diesem Zweck diente der Klägerin bereits gewährte Elektrorollstuhl ohne Zusatzfunktion, den sie im Rahmen eines angenommenen Teilanerkenntnisses vom 23. Februar 2026 erhalten hatte.
Der hier umstrittene Rollstuhl mit Aufricht- und Stehfunktion diente jedoch der Bildungsteilhabe, nicht der Krankenbehandlung – und damit einem anderen Leistungsträger. Das Sozialgericht Frankfurt hatte das in einem Gerichtsbescheid vom 23. September 2020 (S 25 KR 2655/18) anders beurteilt; die Dresdner Kammer folgte dieser Linie ausdrücklich nicht.
Der eigentliche Verfahrensfehler: Kein ITP, keine Bedarfsermittlung
Neben der inhaltlichen Bewertung kassierte das Gericht den Bescheid auch aus einem zweiten, eigenständigen Grund: Die Behörde hatte das Bedarfsermittlungsverfahren nach § 118 Abs. 1 SGB IX nicht vollständig durchgeführt und den in Sachsen seit dem 1. Januar 2020 verbindlichen ITP Sachsen nicht eingeholt (§ 118 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 1 Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung).
Der ITP ist kein Antragsformular und ersetzt keine Leistungsentscheidung – er ist ein Gesprächsleitfaden, mit dem Wünsche und individuelle Bedarfe der leistungsberechtigten Person gemeinsam mit ihr, gegebenenfalls ihrem gesetzlichen Betreuer oder ihren Vertrauenspersonen, dialogisch erarbeitet werden. Eine Bedarfsermittlung nach Aktenlage genügt diesen Anforderungen nicht; Methoden der kommunikativen Unterstützung sind anzuwenden.
Das hatte bereits das Sächsische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (L 2 SO 87/25 B ER) so entschieden. Das Jobcenter beziehungsweise der Eingliederungshilfeträger sieht in solchen Formvorgaben naturgemäß eher lästige Bürokratie als einen Schutzmechanismus für die Betroffenen – genau umgekehrt ist es gedacht.
In der Praxis zeigt sich immer wieder derselbe Ablauf: Behörden entscheiden auf Aktenbasis, ohne das eigentlich vorgeschriebene Gespräch zu führen, und wundern sich dann vor Gericht, dass ihnen der fehlende Gesamtplan als Ermessensfehler ausgelegt wird.
Wer als Betroffener einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte deshalb immer prüfen, ob überhaupt ein ITP-Gespräch stattgefunden hat.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer einen ähnlichen Bedarf hat und vom Eingliederungshilfeträger abgelehnt wird, sollte den Bescheid nicht kommentarlos hinnehmen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung ist Widerspruch möglich; die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.
Im Widerspruch lohnt sich der Verweis darauf, ob ein Gesamtplanverfahren mit ITP tatsächlich durchgeführt wurde und ob die Behörde die Bildungsteilhabe als eigenständigen Leistungszweck neben der Krankenbehandlung geprüft hat.
Wer jetzt schweigt, hat schlechte Karten – ein einmal bestandskräftiger Ablehnungsbescheid lässt sich später nur mit erheblichem Aufwand wieder aufrollen.
Fazit
Das Urteil aus Dresden markiert eine klare Linie: Bildungsteilhabe für Menschen mit Behinderung ist kein Kulanzthema, sondern verfassungsrechtlich abgesichert. Wer als Behörde ohne ordentliches Bedarfsermittlungsverfahren entscheidet, riskiert die Aufhebung des Bescheids – unabhängig davon, wie die inhaltliche Bewertung im Einzelfall ausfällt.
Das Verfahren ist beim Landessozialgericht Sachsen unter dem Aktenzeichen L 2 SO 38/26 anhängig; die Entscheidung ist damit nicht rechtskräftig. Betroffene mit vergleichbaren Fällen sollten das im Blick behalten, aber die Begründung der ersten Instanz schon jetzt in eigene Widersprüche einbauen.
Anmerkung des Verfassers
Der Eingliederungshilfeträger darf einer Studentin nicht willkürlich ein behindertengerechtes Fahrzeug versagen. Für das Studium kann eine Kraftfahrzeugbeihilfe in Form der Kostenübernahme für ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug gewährt werden.
Die schwerbehinderte Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs, um ihr Studium antreten zu können (SG Lüneburg, Az. S 38 SO 34/25 ER). Der Beitrag befindet sich auf gegen-hartz.de.
Quellen
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.02.2026 – S 20 SO 131/23 (Berufung anhängig beim Sächsischen Landessozialgericht, L 2 SO 38/26). Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R. Sozialgericht Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 23. September 2020 – S 25 KR 2655/18. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – L 2 SO 87/25 B ER. Sozialgericht Lüneburg, Az. S 38 SO 34/25 ER.




