Sozialhilfe: Leistungen der Eingliederungshilfe nur noch auf Antrag

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Leistungen der Eingliederungshilfe nur gibt es noch auf Antrag. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX werden auf Grundlage des Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 seit dem 01.01.2020 nach dem neu eingeführten § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (nur noch) auf Antrag erbracht.

Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Antragsabhängige Sozialleistungen würden regelmäßig rückwirkend ab Antragstellung gewährt, während die Sozialhilfe frühestens mit Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe einsetze.

Im Bereich der Eingliederungshilfe fielen beide Zeitpunkte regelmäßig zusammen. Die Einführung des Antragsprinzips korrespondiere darüber hinaus mit dem Anliegen, die Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe herauszulösen.

In Konsequenz habe dies auch eine Abkehr (von) der Regelung des § 18 SGB XII zur Folge, der allein in der Besonderheit des Fürsorgerechts begründet sei.

Eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor der Antragstellung kommt daher grundsätzlich nicht mehr in Betracht, so ausdrücklich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 15.05.2024 – L 2 SO 3243/23 –

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass das nun geltende Antragserfordernis eine nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung oder nach dem Grundgesetz (GG) unzulässige Hürde schaffen würde (so auch Bayerisches LSG Beschluss vom 25.01.2023 – L 8 SO 343/22 B ER -).

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So ist es jedenfalls in § 108 SGB IX gerade als Ausdruck einer Kehrtwende weg von einem sich aufdrängenden Fürsorgeprinzip anzusehen.

Fazit

1. Leistungen der Eingliederungshilfe werden seit dem 01.01.2020 nur noch auf Antrag erbracht.

2. Eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor der Antragstellung kommt – grundsätzlich nicht in Betracht.

Praxistipp

LSG München, Beschluss v. 25.01.2023 – L 8 SO 343/22 B ER –

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