Leistungen der Eingliederungshilfe nur gibt es noch auf Antrag. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX werden auf Grundlage des Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 seit dem 01.01.2020 nach dem neu eingefรผhrten ยง 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (nur noch) auf Antrag erbracht.
Die Leistungen werden frรผhestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen (ยง 108 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Antragsabhรคngige Sozialleistungen wรผrden regelmรครig rรผckwirkend ab Antragstellung gewรคhrt, wรคhrend die Sozialhilfe frรผhestens mit Kenntnis des Trรคgers der Sozialhilfe einsetze.
Im Bereich der Eingliederungshilfe fielen beide Zeitpunkte regelmรครig zusammen. Die Einfรผhrung des Antragsprinzips korrespondiere darรผber hinaus mit dem Anliegen, die Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe herauszulรถsen.
In Konsequenz habe dies auch eine Abkehr (von) der Regelung des ยง 18 SGB XII zur Folge, der allein in der Besonderheit des Fรผrsorgerechts begrรผndet sei.
Eine Leistungsgewรคhrung fรผr Zeitrรคume vor der Antragstellung kommt daher grundsรคtzlich nicht mehr in Betracht, so ausdrรผcklich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Wรผrttemberg im Urteil vom 15.05.2024 – L 2 SO 3243/23 –
Es ist fรผr den Senat auch nicht ersichtlich, dass das nun geltende Antragserfordernis eine nach der Europรคischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem รbereinkommen der Vereinten Nationen รผber die Rechte von Menschen mit Behinderung oder nach dem Grundgesetz (GG) unzulรคssige Hรผrde schaffen wรผrde (so auch Bayerisches LSG Beschluss vom 25.01.2023 – L 8 SO 343/22 B ER -).
So ist es jedenfalls in ยง 108 SGB IX gerade als Ausdruck einer Kehrtwende weg von einem sich aufdrรคngenden Fรผrsorgeprinzip anzusehen.
Fazit
1. Leistungen der Eingliederungshilfe werden seit dem 01.01.2020 nur noch auf Antrag erbracht.
2. Eine Leistungsgewรคhrung fรผr Zeitrรคume vor der Antragstellung kommt – grundsรคtzlich nicht in Betracht.
Praxistipp
LSG Mรผnchen, Beschluss v. 25.01.2023 โ L 8 SO 343/22 B ER –
Sozialhilfe: Kosten fรผr eine Eignungsuntersuchung zum Fรผhren eines Kfz
Kosten fรผr eine behinderungsbedingt angeordnete Untersuchung der Eigung zum Fรผhren eines Kfz kรถnnen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Sozialen Teilhabe zu รผbernehmen sein.
Voraussetzung ist dabei auch eine vorherige Antragstellung.