Nach Krankengeld: Arbeitsunfähigkeit allein reicht für die EM-Rente nicht

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Das Krankengeld läuft aus, die gesundheitlichen Probleme bestehen weiter und das Einkommen bricht weg. Trotzdem muss die Rentenversicherung nicht sofort eine Erwerbsminderungsrente zahlen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das mit Beschluss vom 26. Juni 2026 klargestellt.

Der Betroffene befürchtete nach dem Ende seines Krankengeldes im September 2026 eine existenzielle Notlage und verlangte deshalb im Eilverfahren eine vorläufige volle Erwerbsminderungsrente. Das Gericht lehnte ab (L 8 R 365/26 B ER / L 8 R 424/26 B).

Für Betroffene sind drei Erklärungen der Richter entscheidend: Das Ende des Krankengeldes beweist erstens keine Erwerbsminderung. Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf reicht zweitens ebenfalls nicht. Und ein Eilverfahren ersetzt drittens keinen Rentenantrag.

Aussteuerung führt nicht automatisch zur EM-Rente

Nach längerer Arbeitsunfähigkeit endet irgendwann der Anspruch auf  Krankengeld. Dann entsteht leicht der Eindruck, jetzt müsste nahtlos eine Erwerbsminderungsrente folgen, wenn der Betroffene weiter nicht arbeiten kann.

Das stimmt nicht. Krankenkasse und Rentenversicherung prüfen unterschiedliche Voraussetzungen.

Für die EM-Rente zählt, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Wer mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise, bei weniger als drei Stunden eine volle Erwerbsminderung vorliegen.

Berufsunfähig ist nicht erwerbsgemindert

Ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können, entscheidet nicht über die EM-Rente.

Ein Metallbauer kann wegen Rückenproblemen außerstande sein, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Kann er aber noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit ausüben, besteht keine Erwerbsminderung.

Das gilt auch bei psychischen Erkrankungen. Entscheidend sind deren konkrete Folgen für Konzentration, Belastbarkeit, Ausdauer, Pausenbedarf und tägliche Arbeitszeit. Eine Depression oder Angststörung allein bedeutet also keine Erwerbsminderung.

Führen diese Beschwerden aber dazu, dass Sie weniger als sechs beziehungsweise weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, sind Sie erwerbsgemindert.

Gutachten sprach gegen den Rentenanspruch

Im entschiedenen Fall hatte eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie den Mann untersucht. Sie kam zu dem Ergebnis, dass er leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.

Auch seine Wegefähigkeit sah sie als erhalten an. Weitere medizinische Unterlagen stützten diese Einschätzung.

Damit konnte der Antragsteller im Eilverfahren nicht glaubhaft machen, dass wahrscheinlich ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestand.

Ärztliche Unterlagen müssen die Leistungsfähigkeit beschreiben

Sammeln Sie nicht nur Diagnosen und AU-Bescheinigungen. Aussagekräftiger sind Befunde darüber, welche Belastungen noch möglich sind, wie lange Sie täglich arbeiten können, welche Tätigkeiten ausscheiden und ob zusätzliche Pausen notwendig sind.

Eilverfahren ersetzt keinen Rentenantrag

Im entschiedenen Fall kam ein weiterer Fehler hinzu. Der Mann hatte bei der Deutschen Rentenversicherung gar keinen eigenständigen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.

Er hatte zuvor Reha- und Teilhabeleistungen beantragt. Vor Gericht verlangte er jedoch eine vorläufige volle EM-Rente.

Das LSG stellte klar: Ein gerichtliches Eilverfahren ersetzt nicht den vorherigen Antrag bei der Rentenversicherung. Die Behörde muss zunächst Gelegenheit erhalten, über die begehrte Leistung zu entscheiden.

Wer eine EM-Rente braucht, sollte deshalb zuerst prüfen, ob er tatsächlich einen echten Rentenantrag gestellt hat.

Reha-Antrag wird nicht zwangsläufig zum Rentenantrag

Ein Reha-Antrag kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag gelten. Das passiert aber nicht automatisch.

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Die Regel kann greifen, wenn bereits Erwerbsminderung besteht und eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder wenn Reha-Leistungen die Erwerbsminderung nicht verhindern konnten.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.

Drohende Geldnot genügte dem Gericht nicht

Der Mann argumentiert, sein Krankengeld ende im September 2026 und danach drohe ihm eine Notlage. Auch das reichte nicht.

Zum Zeitpunkt des Verfahrens erhielt er noch Krankengeld. Zudem fehlten dem Gericht Nachweise zu Einkommen, Vermögen und laufenden Belastungen.

Für ein Eilverfahren müssen Betroffene eine konkrete und gegenwärtige Notlage glaubhaft machen. Eine erst künftig erwartete finanzielle Verschlechterung genügt nicht.

Eilverfahren stellt hohe Anforderungen

Wer eine EM-Rente im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen will, muss grundsätzlich zwei Dinge glaubhaft machen.

Erstens muss ein Rentenanspruch wahrscheinlich sein. Medizinische Unterlagen müssen also auf ein entsprechend eingeschränktes Leistungsvermögen hindeuten.

Zweitens muss die Sache so dringend sein, dass Betroffene eine Entscheidung im normalen Verfahren nicht abwarten können.

Eine finanzielle Notlage und die Voraussetzungen der Erwerbsminderung haben nichts miteinander zu tun.

Das sollten Betroffene vor der Aussteuerung tun

Wer weiß, dass sein Krankengeld bald endet, sollte früh handeln. Prüfen Sie zunächst, ob Sie tatsächlich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Kontrollieren Sie dann, ob aktuelle ärztliche Befunde Ihre tägliche Leistungsfähigkeit konkret beschreiben.

Klären Sie rechtzeitig Ihre finanzielle Absicherung nach der Aussteuerung. Je nach Situation kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III in Betracht kommen.

Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an die Agentur für Arbeit. Wer dort zu lange wartet, riskiert eine zusätzliche finanzielle Lücke.

Bei Eilrechtsschutz zählt der Nachweis

Wenn das Einkommen tatsächlich wegfällt und das Rentenverfahren weiterläuft, sollten Betroffene ihre finanzielle Situation dokumentieren.

Dazu gehören Kontoauszüge, Einkommens- und Vermögensnachweise sowie feste monatliche Ausgaben. Auch Mietrückstände oder andere konkrete Folgen sollten Sie belegen.

Parallel müssen die medizinischen Unterlagen zeigen, warum eine Erwerbsminderung wahrscheinlich ist.

FAQ: Erwerbsminderung, Eilrechtsschutz und Krankengeld

Bekomme ich nach der Aussteuerung automatisch eine EM-Rente?

Nein. Das Ende des Krankengeldes löst keinen automatischen Rentenanspruch aus. Entscheidend bleibt Ihr gesundheitliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Kann ich direkt vor Gericht eine EM-Rente beantragen?

Grundsätzlich nein. Zunächst müssen Sie die gewünschte Leistung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Ein Eilverfahren ersetzt diesen Antrag nicht.

Was sollte ich tun, wenn mein Krankengeld bald endet?

Prüfen Sie Ihren EM-Rentenantrag, sammeln Sie aussagekräftige medizinische Befunde und klären Sie frühzeitig mit der Agentur für Arbeit, ob Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III in Betracht kommt.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 26. Juni 2026 – L 8 R 365/26 B ER / L 8 R 424/26 B
Sozialgesetzbuch VI: §§ 43, 116
Sozialgerichtsgesetz: § 86b