Anspruch auf Krankengeld auch bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

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Wer beim Arzt war, um eine weitere Krankschreibung zu holen, und trotzdem kein Krankengeld bekommt, weil die Bescheinigung “zu spät” einging: Das ist kein Einzelfall, sondern ein häufiger Streitpunkt.

Was viele nicht wissen: Liegt der Grund der Verspätung beim Arzt, nicht beim Patienten, darf die Krankenkasse das Krankengeld nicht streichen. Das hat das Sozialgericht München klar entschieden.

Wer Krankengeld bezieht und sich rechtzeitig um eine Folgebescheinigung gekümmert hat, muss den Schaden nicht tragen, den die Praxis oder die Krankenkasse selbst verursacht haben.

Arzt verschiebt Termin – Patient verliert acht Tage Krankengeld

Der Kläger litt an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und erhielt Krankengeld. Am 15. April 2019 suchte er seinen behandelnden Klinikarzt auf, um eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) zu bekommen.

Der Termin verschob sich aus organisatorischen Gründen: Statt um 16 Uhr sprach er mit dem Arzt erst um 17 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt waren die Schreibkräfte der Praxis nicht mehr anwesend. Der Arzt stellte die AU-Bescheinigung deshalb nicht am selben Tag aus.

Der Kläger erhielt das Dokument erst fünf Tage später per Post und schickte es sofort an seine Krankenkasse. Die Kasse empfing die Bescheinigung am 24. April 2019. Ihr Argument: Die Sieben-Tages-Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) sei versäumt.

Für die Zeit vom 16. bis zum 23. April 2019, acht Tage, strich sie das Krankengeld. Ob der Mann wirklich arbeitsunfähig war, stand dabei nie in Frage. Nur die Frist zählte für die Kasse. Wie das Gericht diese Logik auflöst, ist für alle relevant, die Krankengeld beziehen.

Sozialgericht München: Kasse hat Einfluss auf den Arzt – der Patient nicht

Das Sozialgericht München gab dem Kläger Recht (Az. S 7 KR 1719/19, Urteil vom 17. Juni 2020). Der entscheidende Satz: Eine Krankenkasse kann sich nicht auf den verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste.

Was das Gericht besonders herausstellte: Krankenkassen müssen sicherstellen, dass Ärzte als Vertragsärzte (also als im GKV-System zugelassene Ärzte) AU-Bescheinigungen unverzüglich aushändigen. Dazu haben die Kassen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten gegenüber dem Arzt, die ein Versicherter schlicht nicht besitzt.

Der Patient kann nicht erzwingen, dass ein Arzt die Bescheinigung noch am Untersuchungstag ausstellt. Die Kasse kann das, durch Vertragsgestaltung und ihre Funktion als Vertragspartnerin der Ärzteschaft.

Wer rechtzeitig beim Arzt erscheint und alles Zumutbare tut, um die AU zu erhalten, hat seine Obliegenheit (die gesetzliche Mitwirkungspflicht) erfüllt. Was danach in der Arztpraxis schiefläuft, ist nicht sein Problem. Wer das bisher nicht wusste, hat möglicherweise Geld verschenkt.

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Was die meisten Versicherten falsch verstehen

Die meisten gehen davon aus, dass § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V immer und ausnahmslos gilt: Geht die AU zu spät ein, ruht das Krankengeld, ohne Ausnahme. Das Gegenteil ist der Fall, wenn der Grund der Verspätung im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegt.

Das Bundessozialgericht hat diese Ausnahme bereits 2019 grundsätzlich anerkannt (B 3 KR 6/18 R, 08.08.2019): Verhindert oder verzögert ein Umstand, der der Kasse zuzurechnen ist, die rechtzeitige Meldung, greift das Ruhen nicht.

Ärzte handeln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Dieser Rahmen wird von den Krankenkassen mitgestaltet. Wenn Organisationsprobleme in einer Arztpraxis dazu führen, dass eine AU nicht am Untersuchungstag ausgestellt wird, liegt das strukturell näher am Verantwortungsbereich der Kasse als am Verschulden des Patienten.

Wer das nicht kennt, kämpft gegen eine Kasse, die die Rechtslage zu seinen Lasten vereinfacht.

Seit 2021: Für Kassenpatienten gilt die alte Frist meist nicht mehr

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Patienten elektronisch direkt an die Krankenkassen übermitteln, die sogenannte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Pflicht zur Meldung liegt seither beim Arzt, nicht mehr beim Versicherten. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V stellt ausdrücklich klar: Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Übermittlung im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V erfolgt.

Das Bundessozialgericht hat das am 30. November 2023 bestätigt (B 3 KR 23/22 R): Selbst wenn die technischen Voraussetzungen in einer Praxis nicht vorlagen, darf das nicht zulasten des Versicherten gehen.

Für Fälle vor 2021 und für Situationen, in denen Privatärzte oder nicht vertragsärztlich tätige Stellen beteiligt sind, gilt die eAU-Pflicht nicht. Dort ist das Münchner Urteil weiterhin das entscheidende Argument, und ein Widerspruch lohnt sich.

Widerspruch einlegen – und bei alten Bescheiden prüfen lassen

Wer Krankengeld für Tage gestrichen bekam, in denen er rechtzeitig beim Arzt war, aber die AU-Bescheinigung wegen eines Praxisproblems verspätet erhielt, sollte das nicht hinnehmen. Der erste Schritt ist der Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe.

Im Widerspruch muss klar dargelegt werden, wann der Arzttermin stattfand, warum die Bescheinigung nicht am selben Tag ausgestellt wurde, und wann man sie an die Kasse weitergegeben hat. Belege (Terminbestätigungen, Poststempel, Arztbriefe) sind dabei entscheidend.

Wer einen solchen Bescheid bereits bestandskräftig akzeptiert hat, also keine Rechtsmittel eingelegt hat und die Frist abgelaufen ist, kann eine rückwirkende Korrektur über einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragen. Gibt die Kasse dem Antrag nicht statt, bleibt der Klageweg vor dem Sozialgericht.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 08. August 2019, Az. B 3 KR 6/18 Bundessozialgericht: Urteil vom 30. November 2023, Az. B 3 KR 23/22 RIWW Institut: Krankmeldung – Was bei der Ein-Wochen-Frist zu beachten ist (Arbeitsrecht aktiv, Oktober 2020)
Sozialgericht München: Urteil vom 17. Juni 2020, Az. S 7 KR 1719/19
Sozialgesetzbuch V: § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Ruhen des Krankengeldes)