Rente: DRV schreibt tausende Versicherte an, wer nicht reagiert, riskiert die EM-Rente

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Seit Anfang 2026 verschickt die Deutsche Rentenversicherung Briefe an Versicherte, die bisher keinen Antrag gestellt haben. Kein Widerspruch, keine Reha-Anfrage – und trotzdem liegt Post im Briefkasten. Dahinter steckt das neue Fallmanagement nach § 13a SGB VI, das die Rentenversicherung vom reinen Antragsbearbeiter zum aktiven Gesundheitslotsen umbauen soll.

Für Betroffene kann das eine echte Chance sein. Für alle, die auf eine Erwerbsminderungsrente hoffen, könnte es allerdings zur Falle werden – denn das Prinzip der Reform lautet: Prävention vor Reha vor Rente.

Was das neue Fallmanagement konkret bedeutet

Das SGB-VI-Anpassungsgesetz ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und verpflichtet die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals gesetzlich, ein individuelles Fallmanagement aufzubauen.

Das Prinzip: Versicherte mit komplexen gesundheitlichen Problemen sollen nicht mehr zwischen Krankenkasse, Reha-Klinik, Arbeitsagentur und Rentenversicherung verloren gehen, sondern von einem festen Ansprechpartner durch den gesamten Prozess begleitet werden.

Ein Fallmanager koordiniert medizinische Rehabilitation, berufliche Wiedereingliederung und soziale Unterstützungsleistungen aus einer Hand. Die Rentenversicherung kann dieses Management selbst übernehmen oder externe Fachkräfte damit beauftragen. Die DRV Bund entwickelt dafür ein gemeinsames Rahmenkonzept aller Träger.

Erste Pilotprojekte sollen bis Mitte 2026 evaluiert werden – einzelne Regionalträger wie die DRV Nord und die DRV Westfalen arbeiten bereits seit Jahren mit Fallmanagement-Modellen nach medizinischer Rehabilitation und haben damit gute Erfahrungen gemacht.

Wer jetzt Post von der Rentenversicherung bekommt

Das Gesetz zielt auf Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf bei der beruflichen Teilhabe. In der Praxis betrifft das vor allem Menschen, bei denen mehrere Gesundheitsprobleme zusammenkommen: chronische Rückleiden plus Depression, eine Krebserkrankung plus berufliche Unsicherheit, langjährige psychische Belastungen kombiniert mit körperlichem Verschleiß.

Das typische Profil sind Versicherte zwischen 45 und 60, die nach einer Reha nicht zurück in den Job finden oder deren Erwerbsfähigkeit akut gefährdet ist.

Die Rentenversicherung nimmt aktiv Kontakt auf – auch ohne vorliegenden Antrag. Im ersten Quartal 2026 haben die Träger begonnen, Strukturen aufzubauen und potenziell betroffene Versicherte zu identifizieren.

Dafür wertet die DRV Sozialdaten aus und setzt künftig auch KI-gestützte Verfahren ein, um komplexe Fälle frühzeitig zu erkennen. Wer also einen Brief erhält, in dem die Rentenversicherung ein Fallmanagement anbietet, sollte diesen auf keinen Fall ignorieren.

Freiwillig, aber folgenreich: Warum Nichtreagieren riskant ist

Ein entscheidender Punkt, den viele übersehen: Das Fallmanagement setzt eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung voraus. Auch die Datenverarbeitung darf nur mit Einverständnis erfolgen. Niemand wird zum Fallmanagement gezwungen.

Thomas K., 53, aus Essen, hat nach zwei Bandscheiben-OPs und einer gescheiterten Reha seit Monaten keinen klaren Ansprechpartner. Sein Hausarzt verweist auf die Krankenkasse, die Krankenkasse auf die Rentenversicherung, die Rentenversicherung wartet auf einen Antrag.

Im Februar 2026 liegt plötzlich ein Schreiben der DRV im Briefkasten: Angebot zum Fallmanagement. Thomas unterschreibt und bekommt innerhalb von zwei Wochen einen Fallmanager, der seinen Fall über alle Trägergrenzen hinweg koordiniert – vom Arzttermin bis zum Gespräch mit dem Arbeitgeber.

Die Freiwilligkeit hat allerdings eine Kehrseite. Wer das Angebot ablehnt oder den Brief liegen lässt, verzichtet nicht nur auf Unterstützung – er dokumentiert gegenüber der Rentenversicherung auch, dass Hilfe angeboten wurde und nicht gewollt war.

Bei einem späteren Antrag auf Erwerbsminderungsrente kann die DRV argumentieren, der Versicherte habe nicht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit ausgeschöpft.

Wenn Fallmanagement zur Hürde vor der Erwerbsminderungsrente wird

Hier liegt der eigentliche Sprengstoff der Reform. Das gesamte Gesetz folgt dem Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“. Übersetzt heißt das: Bevor die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, soll sie alle anderen Optionen ausgeschöpft haben – einschließlich des neuen Fallmanagements.

Sozialrechtsexperten warnen seit der Gesetzgebungsphase, dass die DRV das Fallmanagement als zusätzliche Hürde vor der EM-Rente einsetzen könnte.

Die Logik ist einfach: Kann die Rentenversicherung nachweisen, dass sie einem Versicherten ein umfassendes Fallmanagement angeboten hat und dieser es entweder abgelehnt oder nicht erfolgreich durchlaufen hat, stärkt das ihre Position bei der Ablehnung eines EM-Rentenantrags.

Die Beweislast verschiebt sich schleichend. Statt ausschließlich zu prüfen, ob jemand erwerbsgemindert ist, prüft die DRV künftig zusätzlich, ob alle rehabilitativen Maßnahmen einschließlich des Fallmanagements erfolglos waren.

Besonders brisant: Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, fällt nach dem Gesetzeswortlaut aus dem Fallmanagement heraus. Auch die Kinderrehabilitation ist nicht erfasst. Die BAG Selbsthilfe hält diesen Ausschluss für verfassungsrechtlich bedenklich – Menschen mit identischem Unterstützungsbedarf würden allein aufgrund ihres Versicherungsstatus unterschiedlich behandelt.

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Was ein Fallmanager tatsächlich tut – und was nicht

Wer dem Fallmanagement zustimmt, bekommt einen persönlichen Ansprechpartner. Dieser erstellt gemeinsam mit dem Versicherten einen individuellen Plan, der medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen bündelt.

Die Begleitung dauert bis zu 9 Monate und umfasst in der Regel bis zu 30 Stunden Beratung und Koordination. Der Fallmanager übernimmt Gespräche mit Arbeitgebern, koordiniert Termine mit Ärzten und Therapeuten, hilft bei der stufenweisen Wiedereingliederung und vermittelt zwischen verschiedenen Behörden.

Was der Fallmanager nicht tut: Er entscheidet nicht über Leistungsansprüche. Er bewilligt keine Reha, keine Umschulung und keine Rente. Seine Aufgabe ist die Koordination, nicht die Bewilligung. Allerdings fließen seine Dokumentation und sein Abschlussbericht in die Akte des Versicherten ein – und beeinflussen damit indirekt jede spätere Entscheidung der Rentenversicherung über Leistungsanträge.

Wer am Fallmanagement teilnimmt, sollte deshalb genau darauf achten, was im Förderplan und im Abschlussbericht steht, und bei Fehlern eine Korrektur verlangen.

Budget reicht möglicherweise nicht für alle Betroffenen

Der Bundesrat hat erhebliche Zweifel angemeldet, ob das vom BMAS geschätzte Budget von jährlich 30,7 Millionen Euro für das Fallmanagement ausreicht. Bereits ohne die neue Aufgabe werde das Reha-Budget bei einigen Trägern ausgeschöpft oder überschritten.

Fachverbände wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation fordern deshalb die Aufhebung des Reha-Budgets und die Streichung der veralteten Demografiekomponente.

Für Betroffene heißt das: Selbst wenn das Fallmanagement rechtlich existiert, könnte es an Kapazitätsengpässen scheitern. Die Strukturen sind regional unterschiedlich weit entwickelt. Wer einen Brief erhält, sollte schnell reagieren – wer zu lange wartet, riskiert eine Warteschlange, die den erhofften Nutzen zunichtemacht.

So reagieren Betroffene richtig auf den Brief der DRV

Wer Post mit einem Fallmanagement-Angebot erhält, sollte den Brief keinesfalls ignorieren und innerhalb von zwei Wochen reagieren. Vor der Einwilligung empfiehlt sich eine unabhängige Sozialberatung, etwa beim VdK, beim SoVD oder bei einer Erwerbslosenberatungsstelle.

Dort lässt sich klären, ob parallel ein EM-Rentenantrag sinnvoll wäre – das Fallmanagement schließt einen solchen Antrag nicht aus, aber die Reihenfolge kann taktisch entscheidend sein.

Die Einwilligungserklärung verdient besondere Aufmerksamkeit. Betroffene sollten prüfen, welche Daten verarbeitet werden und an wen sie weitergegeben werden dürfen. Die Dokumentation des Fallmanagers wird Teil der Akte – alles, was dort steht, kann bei späteren Anträgen eine Rolle spielen.

Wer das Fallmanagement ablehnt, sollte dies schriftlich begründen und die Gründe dokumentieren. In der Ablehnung empfiehlt es sich, auf anderweitige medizinische Maßnahmen hinzuweisen oder darzulegen, warum die gesundheitliche Situation ein Fallmanagement nicht sinnvoll erscheinen lässt.

Zweiklassensystem bei der Rehabilitation

Neben der EM-Renten-Problematik gibt es grundsätzliche Kritik an der Konstruktion des Gesetzes. Prof. Dr. Harry Fuchs, einer der renommiertesten Sozialrechtsexperten in Deutschland, weist darauf hin, dass die Verankerung des Fallmanagements ausschließlich in der Rentenversicherung ein Zweiklassensystem schafft.

Versicherte der DRV erhalten einen Fallmanager, Versicherte bei anderen Rehabilitationsträgern – etwa der Unfallversicherung oder der Eingliederungshilfe – gehen leer aus, selbst wenn sie denselben Unterstützungsbedarf haben. Der DGB und mehrere Fachverbände fordern deshalb, eine entsprechende Regelung auch für alle anderen Rehabilitationsträger gesetzlich zu verankern. Ob und wann eine solche Ausweitung kommt, ist derzeit offen.

Häufige Fragen zum DRV-Fallmanagement 2026

Kann die Rentenversicherung mich zum Fallmanagement zwingen?
Nein. Das Fallmanagement setzt eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung voraus. Ohne Zustimmung darf die DRV weder das Fallmanagement durchführen noch Daten dafür verarbeiten. Eine unbegründete Ablehnung kann allerdings bei späteren Anträgen als mangelnde Mitwirkung gewertet werden.

Kostet das Fallmanagement etwas?
Nein. Die Kosten trägt vollständig die Rentenversicherung. Für Versicherte entstehen keine Kosten – weder für die Beratung noch für die Koordinationsleistungen.

Kann ich das Fallmanagement abbrechen?
Ja. Die Zustimmung lässt sich jederzeit widerrufen. Dokumentieren Sie den Widerruf schriftlich und begründen Sie ihn – etwa mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dem Wechsel zu einer anderen Maßnahme.

Kann ich gleichzeitig am Fallmanagement teilnehmen und eine EM-Rente beantragen?
Beides schließt sich rechtlich nicht aus. Ob es taktisch klug ist, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich vor der Entscheidung unabhängig beraten – idealerweise durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Ich beziehe bereits eine befristete EM-Rente. Habe ich Anspruch auf Fallmanagement?
Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut nicht. Das Fallmanagement richtet sich nur an Versicherte mit Anspruch auf Teilhabeleistungen der Rentenversicherung. EM-Rentenbezieher sind ausgeschlossen – eine Regelungslücke, die von Fachverbänden massiv kritisiert wird.

Quellen:
Bundesgesetzblatt: SGB VI-Anpassungsgesetz (BGBl. 2025)
BMAS: Referentenentwurf SGB VI-Anpassungsgesetz
Deutsche Rentenversicherung: Fallmanagement nach medizinischer Rehabilitation
Bundestag: Stellungnahme des Bundesrates zum SGB VI-Anpassungsgesetz
BAG Selbsthilfe: Stellungnahme zum Referentenentwurf
DVFR Reha-Recht: Stellungnahmen zum Referentenentwurf