Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf grundsätzlich hinzuverdienen. Im Jahr 2026 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 20.763,75 Euro. Viele Betroffene schließen daraus, dass zwei kleinere Jobs unproblematisch seien, solange der gesamte Verdienst unter dieser Grenze bleibt.
Genau hier kann jedoch ein Missverständnis entstehen, denn neben der Hinzuverdienstgrenze der Erwerbsminderungsrente gilt bei mehreren Minijobs noch eine zweite Grenze.
Für Minijobs liegt die Verdienstgrenze 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat. Werden mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt, werden deren Verdienste grundsätzlich zusammengerechnet.
Deshalb kann jemand die Hinzuverdienstgrenze seiner EM-Rente deutlich unterschreiten und trotzdem die Voraussetzungen für einen Minijob verlieren.
Denkbeispiel: Valentin aus Heidelberg nimmt einen zweiten Minijob an
Valentin ist 51 Jahre alt und lebt in Heidelberg. Wegen einer schweren Kniearthrose bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sein Gesundheitszustand erlaubt ihm, in begrenztem Umfang zu arbeiten, weshalb er zunächst in einem Schreibwarenladen beschäftigt ist und dort regelmäßig 350 Euro im Monat verdient.
Ein Antiquariat bietet Valentin einige zusätzliche Arbeitsstunden an, für die er monatlich 300 Euro erhalten würde. Beide Tätigkeiten zusammen bringen ihm damit 650 Euro im Monat.
Auf zwölf Monate gerechnet wären das 7.800 Euro Arbeitsentgelt und damit deutlich weniger als die Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro für eine volle Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026.
Trotzdem gibt es ein Problem. Für die Frage, ob seine Tätigkeiten noch Minijobs sind, zählt nicht die wesentlich höhere EM-Hinzuverdienstgrenze, sondern die Minijob-Grenze von durchschnittlich 603 Euro monatlich. Valentins 350 Euro aus dem ersten und 300 Euro aus dem zweiten Job werden zusammengerechnet.
Mit insgesamt 650 Euro liegt er regelmäßig 47 Euro über dieser Grenze.
Die 603-Euro-Grenze gilt nicht für jeden Job einzeln
Valentin kann die Minijob-Grenze nicht bei jedem Arbeitgeber erneut ausschöpfen. Wer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat und mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt, darf mit diesen Beschäftigungen zusammen regelmäßig durchschnittlich höchstens 603 Euro monatlich verdienen.
Würde Valentin beispielsweise im ersten Job 300 Euro und im zweiten 280 Euro erhalten, käme er auf insgesamt 580 Euro im Monat. Dann läge sein regelmäßiger Verdienst aus beiden Beschäftigungen zusammen unter der Minijob-Grenze.
Sein Jahresverdienst von 6.960 Euro bliebe gleichzeitig deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze seiner Erwerbsminderungsrente.
Bei regelmäßig 650 Euro sieht es anders aus. Dann werden die Beschäftigungen grundsätzlich nicht mehr als geringfügig entlohnte Minijobs behandelt, sondern können sozialversicherungspflichtig werden.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Valentin deshalb seine volle Erwerbsminderungsrente verliert.
Minijob-Grenze und EM-Hinzuverdienstgrenze regeln verschiedene Dinge
Die beiden Grenzen haben unterschiedliche Funktionen. Die Minijob-Grenze entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich als geringfügiger Minijob gilt. Die Hinzuverdienstgrenze der Erwerbsminderungsrente entscheidet dagegen darüber, in welchem Umfang Einkommen auf die Rente angerechnet werden kann.
Die Minijob-Grenze zu überschreiten bedeutet also nicht automatisch, über die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente zu kommen. Umgekehrt bedeutet eine hohe zulässige Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente auch nicht, mehrere Jobs jeweils separat bis zur Minijob-Grenze ausüben zu dürfen.
Eine kurzfristige Überschreitung kann anders bewertet werden
Nicht jedes Überschreiten der monatlichen Minijob-Grenze führt dazu, dass der Minijob-Status entfällt. Bei nur gelegentlichem und unvorhersehbarem Überschreiten gelten Ausnahmen. Die Minijob-Zentrale nennt als ein typisches Beispiel eine unerwartete Krankheitsvertretung.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Verdienstgrenze innerhalb eines Zeitjahres in bis zu zwei Kalendermonaten überschritten werden. Dabei kann der Verdienst in diesen Monaten grundsätzlich bis zum Doppelten der monatlichen Minijob-Grenze reichen. 2026 wären das bis zu 1.206 Euro.
Valentin würde diese Ausnahme aber nicht helfen, wenn von Anfang an feststeht, dass er jeden Monat 650 Euro aus zwei Beschäftigungen erhält. Ein dauerhaft eingeplantes Überschreiten ist etwas anderes als ein kurzfristiger, nicht vorhersehbarer Mehrverdienst.
Bei voller EM-Rente zählt nicht nur der Verdienst
Für Valentin gibt es noch einen weiteren wichtigen Punkt. Eine volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Wer dauerhaft in einem Umfang arbeitet, der nicht mehr zu dem festgestellten Leistungsvermögen passt, muss damit rechnen, dass der Rentenanspruch überprüft wird.
Auch zwei Minijobs mit zusammen nur 580 Euro wären dann nicht unproblematisch, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung zeigen würde, dass der Betroffene regelmäßig mehr leisten kann, als bei der Bewilligung der Rente angenommen wurde.
Mehrere Arbeitgeber müssen berücksichtigt werden
Wer einen zweiten Minijob aufnimmt, sollte diese also nicht getrennt voneinander betrachten. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente kommt noch hinzu, dass die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, eine Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung vorab mitzuteilen.
Dabei spielen insbesondere die Art der Tätigkeit, der zeitliche Umfang und der voraussichtliche Verdienst eine Rolle
FAQ: Zwei Minijobs bei voller Erwerbsminderungsrente
Darf ich mit voller EM-Rente zwei Minijobs gleichzeitig haben?
Ja, mehrere Minijobs sind grundsätzlich möglich. Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung dürfen die entsprechenden Minijobs zusammen regelmäßig durchschnittlich höchstens 603 Euro im Monat einbringen, wenn sie weiterhin als Minijobs gelten sollen.
Verliere ich meine volle EM-Rente, wenn beide Minijobs zusammen mehr als 603 Euro bringen?
Nicht automatisch. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt 2026 eine eigene jährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro. Zusätzlich muss die Tätigkeit weiterhin zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.
Kann ich die 603-Euro-Grenze bei zwei Arbeitgebern zweimal nutzen?
Nein. Zwei Minijobs bedeuten nicht, dass zweimal bis zu 603 Euro verdient werden dürfen. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Verdienste grundsätzlich zusammengerechnet.
Quellenverzeichnis
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten sowie zur zulässigen Beschäftigung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Hinzuverdienst_und_Einkommensanrechnung/Hinzuverdienst_Erwerbsminderungsrente.
Deutsche Rentenversicherung: Presseinformation zu Hinzuverdienst und Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrenten 2026
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260122-em-rente-hinzuverdienst-arbeitserprobung.
Minijob-Zentrale: Informationen zu mehreren Beschäftigungen und zur Zusammenrechnung mehrerer Minijobs, https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/mehrere-jobs.




