Kindergeld für Kinder mit Behinderung trotz Bürgergeld

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Wenn das volljährige Kind mit Behinderung in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und gleichzeitig Bürgergeld und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, stellt sich die Familienkasse regelmäßig auf den Standpunkt: Das Kind kann sich selbst unterhalten, also entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern. Der Bundesfinanzhof hat dieser Berechnungspraxis einen klaren Riegel vorgeschoben. (BFH, Urteil vom 25.09.2025, Az. III R 20/23)

Das Urteil ist für Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung von erheblicher praktischer Bedeutung. Es schützt vor einer Rückforderung, die auf einer systematischen Fehlrechnung der Familienkasse beruht, und es erklärt präzise, wann das Bürgergeld bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit überhaupt mitzählen darf.

Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung: Die Grundregel

Nach dem Einkommensteuergesetz besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Die Prüfung läuft nach einem festen Schema: Dem gesamten existenziellen Lebensbedarf des Kindes, der sich aus Grundbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf zusammensetzt, werden seine tatsächlich verfügbaren finanziellen Mittel gegenübergestellt. Die Prüfung erfolgt für jeden Monat gesondert, nicht als Jahreswert.

Der Grundbedarf entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag: 2019 waren das 824 Euro monatlich, 2020 bereits 844 Euro. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf zählt der Behindertenpauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung staffelt.

Bleiben die verfügbaren Mittel des Kindes unterhalb dieser Summe, gilt es als außerstande, sich selbst zu unterhalten, und der Kindergeldanspruch der Eltern bleibt erhalten. Dieser Schutz greift unabhängig davon, ob das Kind noch im elterlichen Haushalt lebt oder eine eigene Familie gegründet hat.

Der Streitfall: Familienkasse rechnet Bürgergeld dazu — und fordert 2.388 Euro zurück

Im entschiedenen Fall lebte ein volljähriger Sohn mit einem Grad der Behinderung von 60 gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Er bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie anteilige ALG-II-Leistungen des Jobcenters, die sich aus seiner Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft ergaben.

Die Familienkasse addierte bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit die volle Erwerbsminderungsrente und die ihm anteilig zugeordneten ALG-II-Leistungen, hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte vom Vater 2.388 Euro für das Jahr 2019 zurück.

Was die Familienkasse dabei nicht berücksichtigte: Die ALG-II-Leistungen, die dem Sohn in den Bewilligungsbescheiden des Jobcenters zugeordnet wurden, resultierten nicht daraus, dass er zusätzliche Unterstützung erhielt. Sie entstanden allein dadurch, dass das Jobcenter die Erwerbsminderungsrente auf die Bedarfsgemeinschaft umverteilte, und ihm dann einen Eigenanteil zurechnete.

Kindergeldrechtlich war das eine Verdoppelung: Die Rente wurde ihm einmal direkt zugerechnet und einmal indirekt über den so errechneten ALG-II-Anteil.

Die Entscheidung des BFH: Doppelzählung ist unzulässig

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und wies die Revision der Familienkasse zurück. Die Begründung ist präzise und verallgemeinerungsfähig: Bürgergeld und ALG II zählen zwar grundsätzlich als finanzielle Mittel, die die Selbstunterhaltsfähigkeit eines Kindes mit Behinderung erhöhen können.

Das gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn und soweit die ALG-II-Leistungen nur deshalb entstehen, weil zuvor kindergeldrechtlich voll zu erfassende Mittel des Kindes, hier die Erwerbsminderungsrente, sozialrechtlich auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt wurden.

Die Familienkasse hätte die Bewilligungsbescheide des Jobcenters nicht ungeprüft übernehmen dürfen, sondern hätte die Herkunft der dem Kind zugeordneten ALG-II-Anteile analysieren müssen.

Bei konsequenter Fortführung der einkommensteuerrechtlichen Betrachtung hätte sich für den Sohn gar kein ALG-II-Bedarfsanteil errechnet. Was das Jobcenter ihm als Bürgergeldanteil zurechnete, war in Wirklichkeit ein Teil seiner eigenen Rente, die sozialrechtlich zunächst auf andere umverteilt und dann als vermeintlich neuer Zufluss zurückgerechnet worden war.

Diese Rechnung erzeugt eine Leistungsfähigkeit, die das Kind tatsächlich nicht hatte.

Was das Urteil konkret bedeutet: Bürgergeld und Rente nicht einfach addieren

Das Urteil stellt klar, dass die Familienkasse bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit nicht schematisch alle Zuflüsse aufaddieren darf. Entscheidend ist, ob ein Zufluss die Leistungsfähigkeit des Kindes tatsächlich erhöht, oder ob er nur auf dem Papier entsteht, weil das Sozialrecht Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft anders verteilt als das Steuerrecht.

Beide Systeme folgen ihrer eigenen Logik, und die Familienkasse darf die sozialrechtliche Verteilung nicht ungeprüft in die kindergeldrechtliche Berechnung übernehmen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer als Elternteil eines volljährigen Kindes mit Behinderung einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse erhalten hat, sollte diesen Bescheid genau prüfen lassen.

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Entstanden dem Kind zugeordnete Bürgergeld-Anteile aus einer sozialrechtlichen Umverteilung seiner Rente, oder flossen ihm tatsächlich zusätzliche Mittel zu?

Wie die Familienkasse rechnen muss

Der BFH legt das korrekte Verfahren vor. Aus der Erwerbsminderungsrente sind abzuziehen: die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten-Pauschbetrag von 8,50 Euro monatlich für Renteneinkünfte sowie eine Kostenpauschale von 15 Euro monatlich.

Was nach diesen Abzügen verbleibt, ist als finanzielles Mittel des Kindes anzusetzen. Bürgergeld-Anteile aus der Bedarfsgemeinschaft bleiben außen vor, soweit sie nur durch die sozialrechtliche Umverteilung der Rente entstehen.

Das Ergebnis dieser Rechnung wird dann mit dem Lebensbedarf des Kindes verglichen: Grundbedarf plus Behindertenpauschbetrag nach dem jeweiligen GdB. Übersteigt der Bedarf die verfügbaren Mittel, besteht der Kindergeldanspruch fort.

Im entschiedenen Fall stand dem Sohn nach dieser Berechnung monatlich weniger zur Verfügung als sein Lebensbedarf, sodass der Anspruch des Vaters auf Kindergeld in allen Streitmonaten bestehen blieb.

Widerspruch und Einspruch: Was Betroffene jetzt tun können

Wer einen Aufhebungsbescheid der Familienkasse erhalten hat, bei dem die beschriebene Doppelzählung stattgefunden haben könnte, hat mehrere Wege. Gegen einen laufenden Bescheid ist der Einspruch bei der Familienkasse das richtige Mittel, einzulegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.

Liegt der Bescheid länger zurück, kommt ein Antrag auf Änderung nach § 172 Abgabenordnung in Betracht, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer bereits einen Einspruch eingelegt hatte, dieser aber abgelehnt wurde, kann mit dem vorliegenden BFH-Urteil als Grundlage Klage beim Finanzgericht erheben.

In jedem dieser Fälle sollten die Bewilligungsbescheide des Jobcenters für die Bedarfsgemeinschaft vollständig vorliegen, da sie die entscheidende Grundlage für die Überprüfung der Familienkassen-Berechnung sind.

In jedem Fall gilt: Die Familienkasse ist verpflichtet, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anzuwenden. Wer in einer vergleichbaren Konstellation steckt und bisher mit dem Hinweis auf die Summe aus Rente und Bürgergeld abgewiesen wurde, hat jetzt eine gefestigte Rechtsgrundlage auf seiner Seite.

Häufige Fragen zum Kindergeld bei Behinderung und Bedarfsgemeinschaft

Gilt das Urteil auch für das Bürgergeld, oder nur für das alte ALG II?

Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass das Urteil auch für das Bürgergeld gilt, das seit dem 1. Januar 2023 das ALG II abgelöst hat. Die Leitsätze nennen beide Leistungen gleichrangig.

Wer heute in einer vergleichbaren Konstellation steckt, also ein volljähriges Kind mit Behinderung, das Erwerbsminderungsrente bezieht und einer Bedarfsgemeinschaft mit Ehegatten und eigenen Kindern angehört, kann sich auf dieses Urteil berufen.

Was ist, wenn mein Kind kein Ehepartner und keine eigenen Kinder hat?

Das Urteil betrifft speziell die Konstellation, in der das Kind eigene Familienmitglieder in der Bedarfsgemeinschaft hat, an die seine Rente sozialrechtlich umverteilt wird. Lebt das Kind allein oder nur mit Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft, ist die Lage anders zu beurteilen.

In diesen Konstellationen flösse das Bürgergeld tatsächlich zusätzlich zu, ohne dass eine Umverteilung der Rente stattfindet. Dann kann die Familienkasse das Bürgergeld bei der Berechnung berücksichtigen.

Kann die Familienkasse die Kindergeldzahlung trotzdem rückwirkend aufheben?

Die Familienkasse darf eine Kindergeldfestsetzung aufheben und Kindergeld zurückfordern, wenn nach ihrer Berechnung die Selbstunterhaltsfähigkeit bestand. Das Urteil des BFH zeigt jedoch, dass diese Berechnung fehlerhaft sein kann, wenn sie ALG-II- oder Bürgergeld-Anteile aus einer Umverteilung der Rente addiert.

 

Quellen

Bundesfinanzhof: Urteil vom 25.09.2025, Az. III R 20/23 (bundesfinanzhof.de, veröffentlicht 04.12.2025)

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.06.2023, Az. 2 K 1492/20 (Vorinstanz)

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (Kindergeld für Kinder mit Behinderung) — gesetze-im-internet.de