Nur noch wenige Tage: Neue Regelungen bei Rente und Minijobs

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Für viele Beschäftigte mit Minijob ändert sich zum 1. Juli 2026 ein wichtiger Punkt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, war bislang an diese Entscheidung für den laufenden Minijob gebunden. Künftig kann diese Befreiung einmalig wieder aufgehoben werden.

Damit erhalten Minijobberinnen und Minijobber eine zweite Möglichkeit, eigene Rentenbeiträge zu zahlen und wieder Pflichtbeitragszeiten zu sammeln.

Was sich ab dem 1. Juli 2026 ändert

Minijobs mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber zahlen dabei einen Pauschalbeitrag, Beschäftigte leisten zusätzlich einen Eigenanteil. Viele Minijobber verzichten jedoch auf diesen Eigenanteil, weil sie sich davon befreien lassen und dadurch kurzfristig etwas mehr Netto erhalten.

Genau bei dieser Befreiung gibt es nun eine Neuerung. Ab dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte in einem Minijob die frühere Befreiung einmalig für die Zukunft rückgängig machen. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden.

Warum die Entscheidung für Beschäftigte wichtig sein kann

Wer den Eigenanteil wieder zahlt, erhält nicht nur eine geringfügig höhere spätere Altersrente. Die Zeit im Minijob wird dann auch als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Das kann etwa für bestimmte Wartezeiten, Reha-Leistungen oder Ansprüche bei Erwerbsminderung von Bedeutung sein.

Der finanzielle Aufwand bleibt im gewerblichen Minijob überschaubar. Dort zahlen Arbeitgeber pauschal 15 Prozent zur Rentenversicherung, während der Eigenanteil der Beschäftigten 3,6 Prozent beträgt. Bei der aktuellen Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat entspricht das höchstens rund 21,70 Euro

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Dadurch ist auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro im Monat gestiegen. Beschäftigte können also mehr verdienen als im Vorjahr, ohne den Status als Minijobber zu verlieren.

Für Rentnerinnen und Rentner mit Altersrente bleibt der Hinzuverdienst grundsätzlich unbeschränkt möglich. Anders sieht es bei Erwerbsminderungsrenten aus, denn dort gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Ein Minijob innerhalb der Verdienstgrenze ist in vielen Fällen unproblematisch, sollte bei Unsicherheit aber individuell geprüft werden.

Überblick über die wichtigsten Änderungen

Bereich Änderung ab 1. Juli 2026
Gesetzliche Rente Die gesetzlichen Renten steigen bundesweit um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Standardrente Bei 45 Beitragsjahren und durchschnittlichem Verdienst steigt die monatliche Rente um 77,85 Euro.
Rentenauszahlung Die Erhöhung gilt ab Juli 2026. Je nach Zahlungsweise wird sie mit der Juli-Rente beziehungsweise Ende Juli ausgezahlt.
Minijob und Rentenversicherung Minijobberinnen und Minijobber, die sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, können diese Befreiung ab 1. Juli 2026 einmalig rückgängig machen.
Antrag beim Arbeitgeber Die Aufhebung der Befreiung muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitgeber meldet die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale.
Wirkung für Beschäftigte Nach der Aufhebung sind Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen eigene Beiträge. Dadurch erwerben sie wieder Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eigenanteil im gewerblichen Minijob Zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag von pauschal 15 Prozent zahlen Beschäftigte im gewerblichen Minijob einen Eigenanteil von 3,6 Prozent.
Einmaligkeit der Entscheidung Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist nur einmal möglich und gilt für die Zukunft.
Minijob-Grenze Die monatliche Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro. Diese Grenze gilt bereits seit 1. Januar 2026 und ist daher keine neue Juli-Änderung, bleibt aber für die Berechnung des Eigenanteils wichtig.

Was Arbeitgeber beachten müssen

Für Arbeitgeber bedeutet die neue Regelung zusätzlichen Verwaltungsaufwand, aber keine grundlegende Systemumstellung. Geht ein Antrag auf Aufhebung der Befreiung ein, muss dieser dokumentiert und entsprechend gemeldet werden. Die Pflicht zur Beitragszahlung lebt dann für die Zukunft wieder auf.

Wichtig ist dabei eine saubere Kommunikation. Beschäftigte sollten wissen, dass die Entscheidung Auswirkungen auf ihr monatliches Netto hat. Zugleich kann sie für die spätere Absicherung Vorteile bringen, die im ersten Moment nicht sofort sichtbar sind.

Für wen sich ein genauer Blick lohnt

Besonders interessant ist die Änderung für Menschen, die dauerhaft oder über längere Zeit im Minijob arbeiten. Auch Beschäftigte ohne weitere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit sollten prüfen, ob der Eigenanteil sinnvoll ist. Das gilt ebenso für Personen, denen Versicherungszeiten fehlen oder die ihre Absicherung bei Erwerbsminderung verbessern möchten.

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Nicht jede Entscheidung fällt dabei gleich aus. Wer nur für kurze Zeit einen Minijob ausübt, kann anders abwägen als jemand, der mehrere Jahre geringfügig beschäftigt ist. Entscheidend sind die persönliche Erwerbsbiografie, das Alter und die Frage, welche Ansprüche bereits bestehen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 52-jährige Verkäuferin arbeitet seit zwei Jahren für 603 Euro im Monat in einem gewerblichen Minijob. Zu Beginn hatte sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, weil sie möglichst viel Netto behalten wollte. Ab dem 1. Juli 2026 kann sie diese Entscheidung einmalig ändern und wieder eigene Beiträge zahlen.

Ihr monatliches Netto sinkt dadurch um rund 21,70 Euro. Dafür sammelt sie wieder Pflichtbeitragszeiten und verbessert ihre rentenrechtliche Absicherung. Gerade wenn sie später auf bestimmte Versicherungszeiten angewiesen ist, kann diese Entscheidung mehr bewirken als der geringe monatliche Beitrag zunächst vermuten lässt.

Beispielrechnung

Wer in einem gewerblichen Minijob monatlich 603 Euro verdient und ab dem 1. Juli 2026 wieder rentenversicherungspflichtig wird, zahlt einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Das entspricht 21,71 Euro im Monat, sodass vom Verdienst rechnerisch 581,29 Euro vor möglichen weiteren Abzügen übrig bleiben.

Bei einem geringeren Monatsverdienst von 450 Euro liegt der Eigenanteil bei 16,20 Euro, bei 300 Euro wären es 10,80 Euro. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, während Beschäftigte durch den eigenen Beitrag wieder Pflichtbeitragszeiten sammeln und ihre spätere Absicherung verbessern können.

Häufige Fragen zu Rente und Minijob ab 1. Juli 2026

1. Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 bei Minijobs?

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Wer diesen Schritt geht, zahlt künftig wieder eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Wer ist von der neuen Regelung betroffen?

Betroffen sind Beschäftigte in einem Minijob, die sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen. Für sie besteht nun die Möglichkeit, wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.

3. Wie muss die Aufhebung der Befreiung beantragt werden?

Der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Änderung anschließend bei der Meldung und Beitragszahlung.

4. Welche Vorteile kann die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht haben?

Durch eigene Beiträge erwerben Minijobberinnen und Minijobber wieder Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das kann sich nicht nur auf die spätere Altersrente auswirken, sondern auch für bestimmte Wartezeiten oder Ansprüche auf Leistungen wie eine Erwerbsminderungsrente wichtig sein.

5. Wie hoch ist der Eigenanteil im gewerblichen Minijob?

Im gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber pauschal 15 Prozent zur Rentenversicherung. Beschäftigte übernehmen zusätzlich einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Verdienstes. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht das rund 21,70 Euro.

6. Was ändert sich ab Juli 2026 bei der gesetzlichen Rente?

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Rentnerinnen und Rentner erhalten die höhere Rente je nach Zahlungsweise mit der Juli-Rente oder Ende Juli.