Ein Grad der Behinderung, kurz GdB, ab 20 kann für Arbeitnehmer bereits spürbare Vorteile bringen. Viele Beschäftigte denken dabei sofort an besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder einen Schwerbehindertenausweis. Genau hier ist jedoch eine saubere Unterscheidung wichtig.
Ein GdB von 20 bedeutet nicht, dass eine Person als schwerbehindert gilt. Die Schwerbehinderteneigenschaft beginnt erst ab einem GdB von 50. Trotzdem kann schon ein festgestellter GdB von 20 im Berufsleben und bei der Einkommensteuer Bedeutung haben.
Inhaltsverzeichnis
Was der Grad der Behinderung aussagt
Der Grad der Behinderung beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben beeinflussen. Er wird in Zehnerschritten festgestellt, also etwa mit 20, 30, 40 oder 50. Zuständig ist in der Regel das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Für Arbeitnehmer ist der Bescheid wichtig, weil er den gesundheitlichen Status offiziell dokumentiert. Ohne einen solchen Bescheid lassen sich steuerliche Vergünstigungen oder spätere weitere Ansprüche meist nicht nutzen. Der Arbeitgeber erfährt von dem GdB nicht automatisch.
Der wichtigste Vorteil ab GdB 20: der Behinderten-Pauschbetrag
Der direkt greifbare Vorteil ab einem GdB von 20 liegt im Steuerrecht. Arbeitnehmer können den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei einem GdB von 20 derzeit 384 Euro pro Jahr.
Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Er wird nicht direkt ausgezahlt, kann aber die Einkommensteuer senken. Der Vorteil hängt deshalb vom persönlichen Einkommen und Steuersatz ab.
Der Pauschbetrag soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten. Dazu können etwa zusätzliche Fahrtkosten, medizinische Belastungen oder andere laufende Aufwendungen gehören, soweit sie mit der Beeinträchtigung zusammenhängen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist für den Pauschbetrag nicht erforderlich.
So wirkt sich der Pauschbetrag praktisch aus
Arbeitnehmer können den Pauschbetrag über die Einkommensteuererklärung geltend machen. Alternativ kann ein Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. Dann kann sich der monatliche Nettolohn bereits während des Jahres erhöhen.
Der tatsächliche Effekt ist individuell verschieden. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent kann ein Pauschbetrag von 384 Euro rechnerisch eine Steuerentlastung von rund 115 Euro im Jahr bewirken. Bei niedrigerem Steuersatz fällt die Entlastung geringer aus, bei höherem Steuersatz entsprechend höher.
Welche Vorteile Arbeitnehmer mit GdB 20 nicht haben
Ein GdB von 20 führt nicht zu den arbeitsrechtlichen Schutzrechten, die schwerbehinderten Menschen zustehen. Dazu gehören insbesondere der besondere Kündigungsschutz, der gesetzliche Zusatzurlaub und die Beteiligung des Integrationsamtes vor einer Kündigung. Auch ein Schwerbehindertenausweis wird bei einem GdB von 20 nicht ausgestellt.
Ebenso ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erst ab einem GdB von mindestens 30 möglich. Wer nur einen GdB von 20 hat, kann daher keine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Das ist für Arbeitnehmer ein wichtiger Unterschied, weil viele arbeitsrechtliche Schutzmechanismen erst über Schwerbehinderung oder Gleichstellung greifen.
Überblick: Welche Vorteile gelten ab welchem GdB?
| Grad der Behinderung | Mögliche Vorteile für Arbeitnehmer |
|---|---|
| GdB 20 | Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro pro Jahr; keine Schwerbehinderteneigenschaft; keine Gleichstellung möglich. |
| GdB 30 | Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro pro Jahr; Gleichstellung kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. |
| GdB 40 | Behinderten-Pauschbetrag von 860 Euro pro Jahr; Gleichstellung kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. |
| GdB 50 | Schwerbehinderteneigenschaft; Schwerbehindertenausweis; besonderer Kündigungsschutz; gesetzlicher Zusatzurlaub; Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr. |
Warum ein GdB von 20 trotzdem wichtig sein kann
Auch wenn die arbeitsrechtlichen Vorteile begrenzt sind, sollte ein GdB von 20 nicht unterschätzt werden. Er dokumentiert eine anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann später ein Antrag auf Neufeststellung gestellt werden.
Für Beschäftigte kann das besonders relevant sein, wenn die Belastung am Arbeitsplatz zunimmt. Wird später ein GdB von 30 oder 40 festgestellt, kann unter bestimmten Bedingungen eine Gleichstellung in Betracht kommen. Ab einem GdB von 50 gelten dann die Schutzrechte schwerbehinderter Menschen.
Muss der Arbeitgeber vom GdB 20 erfahren?
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber einen GdB von 20 grundsätzlich nicht mitteilen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Information im Arbeitsalltag hilfreich ist. Wer etwa eine Anpassung des Arbeitsplatzes benötigt, kann ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Betriebsarzt erwägen.
Eine Offenlegung sollte gut überlegt sein. Sie kann sinnvoll sein, wenn konkrete gesundheitliche Einschränkungen die Arbeit betreffen und Lösungen gefunden werden sollen. Sie ist aber nicht automatisch erforderlich, nur weil ein Bescheid vorliegt.
Arbeitsplatzanpassung und Unterstützung
Auch bei einem GdB von 20 können Beschäftigte prüfen, ob Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Entscheidend ist nicht allein der GdB, sondern die konkrete gesundheitliche Situation und die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit gesichert werden muss. Ansprechpartner können je nach Fall die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder andere Rehabilitationsträger sein.
In der Praxis geht es häufig um ergonomische Arbeitsmittel, technische Hilfen, eine angepasste Arbeitsorganisation oder eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Ein Anspruch ergibt sich nicht automatisch aus dem GdB 20. Der festgestellte GdB kann aber ein wichtiger Nachweis im Verfahren sein.
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Wann ein Antrag auf Neufeststellung sinnvoll sein kann
Wer bereits einen GdB von 20 hat und eine Verschlechterung bemerkt, kann eine Neufeststellung beantragen. Das kann etwa bei chronischen Erkrankungen, dauerhaften Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder mehreren gleichzeitigen Beeinträchtigungen relevant sein. Entscheidend sind aktuelle medizinische Unterlagen.
Ein höherer GdB kann die steuerliche Entlastung erhöhen. Ab einem GdB von 30 kann zudem die Gleichstellung ein Thema werden, wenn der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist oder eine geeignete Beschäftigung ohne Gleichstellung schwer zu finden wäre. Ab GdB 50 kommen weitere Rechte hinzu.
Fazit
Ab einem Grad der Behinderung von 20 profitieren Arbeitnehmer vor allem steuerlich. Der Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro pro Jahr ist der wichtigste unmittelbare Vorteil. Arbeitsrechtliche Schutzrechte wie besonderer Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub entstehen dadurch noch nicht.
Trotzdem kann der Bescheid für Beschäftigte wertvoll sein. Er schafft eine amtliche Grundlage, kann bei späteren Anträgen helfen und erleichtert die steuerliche Berücksichtigung behinderungsbedingter Belastungen. Wer gesundheitlich stärker eingeschränkt ist, sollte prüfen lassen, ob ein höherer GdB oder später eine Gleichstellung möglich ist.
Beispiel aus der Praxis
Eine Büroangestellte erhält wegen einer chronischen Erkrankung einen GdB von 20. Sie hat keinen Anspruch auf Zusatzurlaub und genießt auch keinen besonderen Kündigungsschutz. In ihrer Einkommensteuererklärung kann sie jedoch den Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro ansetzen.
Ein Jahr später verschlechtert sich ihr Gesundheitszustand. Sie sammelt aktuelle ärztliche Unterlagen und beantragt eine Neufeststellung. Wird ihr GdB auf 30 erhöht und ist ihr Arbeitsplatz wegen der gesundheitlichen Einschränkungen gefährdet, kann sie zusätzlich eine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit prüfen lassen.
Häufige Fragen und Antworten
Welche Vorteile haben Arbeitnehmer ab einem Grad der Behinderung von 20?
Ab einem GdB von 20 haben Arbeitnehmer vor allem einen steuerlichen Vorteil. Sie können den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 384 Euro pro Jahr geltend machen. Arbeitsrechtliche Sonderrechte entstehen dadurch noch nicht.
Gilt man mit einem GdB von 20 bereits als schwerbehindert?
Nein. Als schwerbehindert gilt man erst ab einem Grad der Behinderung von 50. Ein GdB von 20 ist zwar eine anerkannte Behinderung, führt aber nicht zu einem Schwerbehindertenausweis.
Gibt es mit GdB 20 einen besonderen Kündigungsschutz?
Nein. Der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich erst für schwerbehinderte Menschen ab GdB 50. Er kann außerdem für gleichgestellte Menschen gelten, eine Gleichstellung ist aber erst ab einem GdB von mindestens 30 möglich.
Bekommen Arbeitnehmer mit GdB 20 zusätzlichen Urlaub?
Nein. Der gesetzliche Zusatzurlaub steht schwerbehinderten Arbeitnehmern ab einem GdB von 50 zu. Bei einem GdB von 20 besteht dieser Anspruch nicht.
Muss ich meinem Arbeitgeber einen GdB von 20 mitteilen?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen GdB von 20 nicht mitteilen. Eine Mitteilung kann sinnvoll sein, wenn konkrete Anpassungen am Arbeitsplatz benötigt werden. Die Entscheidung sollte gut überlegt sein.
Kann man mit GdB 20 eine Gleichstellung beantragen?
Nein. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist erst ab einem GdB von mindestens 30 möglich. Bei einem GdB von 20 besteht diese Möglichkeit nicht.
Wann lohnt sich ein Antrag auf Neufeststellung?
Ein Antrag auf Neufeststellung kann sinnvoll sein, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder weitere dauerhafte Einschränkungen hinzugekommen sind. Wird ein höherer GdB festgestellt, können sich zusätzliche steuerliche oder arbeitsrechtliche Vorteile ergeben.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Informationen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, Voraussetzungen ab GdB 30 und Auswirkungen der Gleichstellung.
Bundesagentur für Arbeit: Rechte und Leistungen am Arbeitsplatz, darunter Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Befreiung von Mehrarbeit, Arbeitsassistenz und technische Hilfen.
§ 33b Einkommensteuergesetz, wonach Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 einen Pauschbetrag erhalten können.




