Wer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, bekommt nicht nur den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Beträge erhalten. Diese Zuschläge heißen „Mehrbedarfe“.
Sie sollen Lebenslagen abfedern, in denen der alltägliche Bedarf typischerweise höher ist als bei anderen Leistungsberechtigten. Bei Schwerbehinderung ist das besonders relevant, weil Einschränkungen häufig Mehrkosten auslösen – etwa durch zusätzliche Wege, Hilfen im Alltag oder einen anderen organisatorischen Aufwand.
Was „Mehrbedarf“ in der Sozialhilfe genau bedeutet
Der Regelbedarf deckt den laufenden Lebensunterhalt ab, also typische Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Strom (ohne Heizung), Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse.
Mehrbedarfe kommen hinzu, wenn das Gesetz davon ausgeht, dass bestimmte Gruppen regelmäßig oder in bestimmten Konstellationen zusätzliche Aufwendungen haben, die im Regelbedarf nicht ausreichend abgebildet sind. Im SGB XII sind diese Mehrbedarfe in § 30 geregelt.
Wichtig: Mehrbedarf ist keine „Extra-Leistung nach Gefühl“, sondern an gesetzliche Tatbestände gebunden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch; wer sie nicht erfüllt, kann den Zuschlag nicht über eine allgemeine Härteargumentation ersetzen – es sei denn, es greift ein anderer Mehrbedarfstatbestand oder ein besonderer Einzelfallmehrbedarf.
Tabelle: Mehrbedarf in der Sozialhilfe bei Schwerbehinderung 2026
| Mehrbedarf in der Sozialhilfe bei Behinderung/Schwerbehinderung | Höhe (2026) |
|---|---|
| Mehrbedarf wegen erheblicher Gehbehinderung bei Vorliegen des Merkzeichens „G“ (bei Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind) | 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe (in Einzelfällen kann der Bedarf abweichend festgesetzt werden) |
| Mehrbedarf für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, wenn Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen bzw. hochschulischen Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht werden | 35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe (ggf. in besonderen Fällen noch bis zu drei Monate als Einarbeitungszeit nach Ende der Leistung) |
| Mehrbedarf für Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) | Je Arbeitstag 1/30 des maßgeblichen Betrags nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung; das entspricht 2026 regelmäßig 4,57 € pro Mittagessen |
| Ernährungsbedingter Mehrbedarf, wenn aus medizinischen Gründen eine vom Durchschnitt abweichende Ernährung erforderlich ist (dies kann auch behinderungsbedingt der Fall sein) | Keine feste Pauschale; Höhe richtet sich nach den zu ermittelnden durchschnittlichen Mehraufwendungen bzw. dem nachgewiesenen Bedarf im Einzelfall |
Ein Beispiel aus der Praxis
Herr M. ist 52 Jahre alt, dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezieht Grundsicherung nach dem SGB XII. Sein Schwerbehindertenausweis weist das Merkzeichen G aus. Er lebt allein, deshalb gilt für ihn die Regelbedarfsstufe 1.
Nachdem er dem Sozialamt den aktuellen Feststellungsbescheid beziehungsweise den Schwerbehindertenausweis vorlegt und den Mehrbedarf ausdrücklich geltend macht, wird ihm der Mehrbedarf wegen Merkzeichen G bewilligt.
Die Behörde berechnet ihn mit 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Bei Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro) sind das 95,71 Euro pro Monat.
Dieser Betrag kommt zusätzlich zum Regelbedarf sowie zu den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung hinzu und wird ab dem Monat berücksichtigt, in dem die Voraussetzungen nachgewiesen und im Leistungsbescheid umgesetzt sind.
Schwerbehinderung in der Sozialhilfe: der Mehrbedarf nach Merkzeichen G
Wenn im Alltag von „Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung“ die Rede ist, ist in der Sozialhilfe sehr häufig der Mehrbedarf wegen erheblicher Gehbehinderung gemeint. Das Gesetz knüpft dabei nicht pauschal an einen Grad der Behinderung (GdB) an, sondern an das Merkzeichen G.
Dieses Merkzeichen wird festgestellt, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Maßgeblich ist der Nachweis über Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis.
Genauso wichtig ist eine zweite Hürde, die in der Praxis oft übersehen wird: Der Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII setzt zusätzlich voraus, dass die Person entweder die Altersgrenze der Grundsicherung im Alter erreicht hat oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Damit richtet sich dieser Mehrbedarf typischerweise an Personen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie an entsprechende Konstellationen in der Sozialhilfe nach dem Dritten/Vierten Kapitel.
Die Anspruchsvoraussetzungen 2026
Anspruch auf den Mehrbedarf wegen Merkzeichen G besteht nach der gesetzlichen Regelung, wenn die leistungsberechtigte Person Sozialhilfe nach dem SGB XII erhält und die Altersgrenze erreicht hat oder als voll erwerbsgemindert gilt, außerdem das Merkzeichen G nachgewiesen ist. Dann wird ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der „maßgebenden Regelbedarfsstufe“ anerkannt.
Die Formulierung „maßgebende Regelbedarfsstufe“ ist kein Detail, sondern entscheidet über die Höhe. Wer alleinstehend ist, hat eine andere Regelbedarfsstufe als jemand, der als Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder in einer bestimmten Wohnform untergebracht ist. Der Mehrbedarf wird als Prozentsatz genau aus dieser individuellen Stufe berechnet.
Wie hoch ist der Mehrbedarf 2026 – und was bedeutet die Nullrunde praktisch?
Da die Regelbedarfe 2026 unverändert geblieben sind, bleiben auch die rechnerischen Euro-Beträge des 17-Prozent-Mehrbedarfs auf dem bekannten Niveau.
Für Alleinstehende mit Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro) entspricht das rechnerisch 95,71 Euro monatlich. Für Partner in Regelbedarfsstufe 2 (506 Euro) sind es 86,02 Euro monatlich.
Wer als erwachsene Person in einer Konstellation mit Regelbedarfsstufe 3 (451 Euro) eingeordnet ist, landet rechnerisch bei 76,67 Euro monatlich.
Die konkrete Zuordnung hängt von der individuellen Lebens- und Wohnsituation ab.
In der Praxis ist außerdem relevant, dass der Mehrbedarf nicht automatisch „mit dem Ausweis“ kommt. Er muss im Leistungsbezug berücksichtigt werden. Wenn sich das Merkzeichen G erst während des laufenden Bezugs ergibt oder erstmals nachgewiesen wird, geht es häufig um die Frage, ab wann das Sozialamt den Zuschlag ansetzt und ob eine Nachzahlung möglich ist.
„Soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht“ – warum dieser Satz so viel ausmachen kann
Das Gesetz sieht den 17-Prozent-Mehrbedarf als Regelfall vor, lässt aber ausdrücklich Raum für einen abweichenden Bedarf im Einzelfall. Das ist kein Freifahrtschein, eröffnet aber Argumentationsspielraum, wenn die behinderungsbedingten Mehrkosten nachweisbar erheblich höher liegen und nicht bereits durch andere Leistungssysteme gedeckt werden.
Hier lohnt ein nüchterner Realitätscheck: Viele behinderungsbedingte Aufwendungen sind vorrangig über Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Eingliederungshilfe oder Reha-Träger abgesichert. Sozialhilfe greift nachrangig.
Ein „abweichender Bedarf“ wird deshalb in der Regel nur dort tragfähig, wo tatsächlich ungedeckte, notwendige Mehrkosten verbleiben und eine klare Kausalität zur Einschränkung besteht.
Abgrenzung zu anderen Leistungen: Eingliederungshilfe, Pflege und Mehrbedarf sind nicht dasselbe
Gerade bei Schwerbehinderung laufen in Deutschland oft mehrere Leistungsstränge nebeneinander. Der Mehrbedarf nach SGB XII ist eine pauschale Aufstockung des Lebensunterhalts. Eingliederungshilfe zielt dagegen auf Teilhabe und Unterstützung, Pflegeleistungen auf pflegebedingte Bedarfe, Krankenversicherung auf medizinisch notwendige Leistungen.
Für Betroffene ist diese Abgrenzung auch deshalb wichtig, weil Sozialämter bei Mehrbedarfen regelmäßig prüfen, ob ein anderer Träger zuständig ist. Das bedeutet nicht automatisch Ablehnung, kann aber Verfahren verlängern, wenn Zuständigkeiten ungeklärt sind oder Nachweise fehlen.
Wer sauber darlegt, welche Kosten bereits gedeckt sind und welche Lücke bleibt, erhöht die Chance, dass ein Mehrbedarf korrekt und zügig berücksichtigt wird.
Typische Streitpunkte mit dem Sozialamt
In der Praxis entzünden sich Konflikte häufig weniger am Prozentsatz als an den Voraussetzungen. Ein häufiger Punkt ist die fehlende Verknüpfung von „Schwerbehinderung“ mit dem richtigen Merkzeichen: Ein hoher GdB allein genügt für diesen Mehrbedarf nicht, wenn Merkzeichen G nicht festgestellt ist.
Ein zweiter klassischer Streitpunkt ist die Frage, ob die Person im sozialhilferechtlichen Sinne die Voraussetzungen der Altersgrenze oder der vollen Erwerbsminderung erfüllt. Gerade bei befristeter Erwerbsminderung oder Übergangssituationen kann das rechtlich und medizinisch komplex werden.
Hinzu kommt, dass die „maßgebende Regelbedarfsstufe“ korrekt bestimmt werden muss. Wenn die Einordnung in eine Regelbedarfsstufe strittig ist, wirkt sich das unmittelbar auf den Mehrbedarf aus. Das ist besonders relevant bei besonderen Wohnformen oder bei Haushaltskonstellationen, die nicht in die üblichen Standardschubladen passen.
Antrag, Nachweise, Zeitpunkt: wie man den Mehrbedarf sauber geltend macht
Mehrbedarfe werden im Leistungsbescheid des Sozialamts berücksichtigt. Wer bereits Sozialhilfe bezieht, sollte den Mehrbedarf ausdrücklich beantragen oder schriftlich um Überprüfung bitten, sobald das Merkzeichen G festgestellt ist oder sobald die Voraussetzungen erstmals vorliegen. Der Nachweis erfolgt über den Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis.
Kommt das Merkzeichen erst später hinzu, stellt sich die Frage der Rückwirkung. Häufig hängt das Ergebnis davon ab, ab wann der Nachweis vorlag und ob ein Überprüfungsantrag für vergangene Zeiträume gestellt wird. Weil hier Fristen, Bestandskraft von Bescheiden und sozialrechtliche Besonderheiten eine Rolle spielen, lohnt es sich, Bescheide und Zeitpunkte genau zu dokumentieren und schriftlich zu kommunizieren.
Wenn das Amt ablehnt: Widerspruch, Überprüfung, Klage
Lehnt das Sozialamt den Mehrbedarf ab oder setzt ihn zu spät oder zu niedrig fest, sind die üblichen Rechtsbehelfe im Sozialrecht eröffnet. Typischerweise beginnt es mit dem Widerspruch gegen den Bescheid. Wenn es um bereits bestandskräftige Zeiträume geht, kann ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Sozialgericht.
Entscheidend ist dabei fast immer die Begründung: Nicht der allgemeine Hinweis auf Belastung, sondern die saubere Herleitung entlang der gesetzlichen Voraussetzungen und der Nachweise führt weiter. Wer den Streit auf die prüfbaren Punkte reduziert – Merkzeichen, Status (Alter/volle Erwerbsminderung), Regelbedarfsstufe, Beginn des Anspruchs – macht das Verfahren meist klarer.
Ausblick: was 2026 bedeutet und worauf 2027 zu achten ist
2026 ist geprägt von stabilen Regelsätzen. Das bringt Ruhe bei den Euro-Beträgen, aber keine Entlastung durch automatische Anpassungen. Für Betroffene bleibt damit der Fokus auf korrekter Feststellung und richtiger Bescheidlage.
Für 2027 können sich durch neue Regelbedarfsentscheidungen und wieder Änderungen ergeben, die dann auch Mehrbedarfe rechnerisch bewegen würden. Wer den Mehrbedarf 2026 bereits sauber im Bescheid stehen hat, profitiert später automatisch von Anpassungen, falls die Regelbedarfe wieder steigen.
Quellen
§ 30 SGB XII „Mehrbedarf“ (gesetzlicher Wortlaut, Voraussetzungen und Prozentsätze), Regelbedarfe und Regelsätze 2026 („Nullrunde“ und Beträge der Regelbedarfsstufen), BMAS: Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2026 (Hintergrund zur Fortschreibung), Verwaltungsanweisung (Beispiel Verwaltungspraxis) zur Höhe und zum Nachweis des Mehrbedarfs bei Merkzeichen G




