Ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz stärkt Eltern von erwachsenen Kindern mit Schwerbehinderung und Erwerbsminderung, die zusätzlich Bürgergeld benötigen: Kindergeld darf nicht allein deshalb gestrichen werden, weil das Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhält (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2023, Az. 2 K 1492/20).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger erhielt Kindergeld für seinen 1988 geborenen Sohn, der wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) als „behindertes Kind“ berücksichtigt wurde.
Der Sohn bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und lebte mit seiner einkommenslosen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, die zusätzlich Bürgergeld (damals: Arbeitslosengeld II) bekam.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2019 auf und verlangte das bereits gezahlte Kindergeld zurück. Begründung: Mit Rente und SGB-II-Leistungen könne sich der Sohn selbst unterhalten.
Warum die Familienkasse nach Ansicht des Gerichts falsch lag
Für volljährige behinderte Kinder gilt kindergeldrechtlich: Entscheidend ist, ob das Kind seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln decken kann. Dafür müssen der monatliche Bedarf (Grundbedarf plus behinderungsbedingter Mehrbedarf) und die tatsächlich verfügbaren Mittel gegenübergestellt werden.
Das Finanzgericht stellte klar, dass es bei Bürgergeld-Leistungen in einer Bedarfsgemeinschaft zu einer Verzerrung kommen kann. Einkommen des Kindes (hier vor allem die Erwerbsminderungsrente) wird sozialrechtlich „bedarfsbezogen“ auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft verteilt.
Wenn die Familienkasse dann zusätzlich noch die SGB-II-Leistungen in voller Höhe als „Mittel des Kindes“ ansetzt, wird ein Teil der Mittel faktisch doppelt gezählt.
Wie das Gericht die Doppelzählung verhindert
Das Gericht beschreibt zwei Wege, die beide zu einem sachgerechten Ergebnis führen sollen. Entweder werden die Einkünfte und Bezüge des Kindes kindergeldrechtlich nur in der Höhe angesetzt, wie sie sozialrechtlich dem Kind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wurden, weil der Rest tatsächlich zur Bedarfsdeckung der anderen Familienmitglieder verwendet wird.
Oder – wenn man die Rente und sonstige Einnahmen des Kindes in voller Höhe berücksichtigt – dürfen die SGB-II-Leistungen nicht zusätzlich in voller Höhe hinzugerechnet werden, sondern nur in der Höhe, die dem Kind zustehen würde, wenn sein Einkommen ausschließlich ihm selbst zugerechnet würde.
Im konkreten Fall führte beides dazu, dass die Mittel des Sohnes den existenziellen Bedarf nicht deckten, sodass das Kindergeld weiter zusteht.
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Welche Folgen das Urteil für Betroffene hat
Das Urteil ist wichtig, weil es eine Praxis korrigiert, die Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft schematisch als „eigene Mittel“ des behinderten Kindes behandelt. Gerade bei Familien, in denen die Rente eines erwachsenen Kindes mit Schwerbehinderung und Erwerbsminderung rechnerisch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird, schützt die Entscheidung davor, dass Kindergeld allein wegen eines formal ausgewiesenen SGB-II-Anteils gestrichen wird.
Das Finanzgericht hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf. Die Revision wurde zugelassen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil
1. Kann Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind trotz Bürgergeld weiterlaufen?
Ja, wenn das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bürgergeld in einer Bedarfsgemeinschaft führt nicht automatisch dazu, dass das Kind „selbständig“ ist.
2. Warum ist die Bedarfsgemeinschaft hier so entscheidend?
Weil Einkommen des Kindes (z. B. Erwerbsminderungsrente) im SGB II auf die ganze Bedarfsgemeinschaft verteilt wird. Dadurch sieht es auf dem Papier so aus, als hätte das Kind mehr „eigene Mittel“, als ihm tatsächlich für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben.
3. Was hat die Familienkasse im Fall falsch gerechnet?
Sie hat die Rente des Kindes als eigenes Mittel berücksichtigt und zusätzlich die SGB-II-Leistungen, die auf den Sohn entfielen, in voller Höhe angesetzt. Das Gericht sieht darin eine unzulässige Doppelberücksichtigung.
4. Welche Rechenwege akzeptiert das Gericht, um fair zu prüfen?
Entweder werden die Mittel des Kindes nur so hoch angesetzt, wie sie sozialrechtlich dem Kind zugerechnet werden. Oder bei Ansatz der Rente in voller Höhe dürfen die SGB-II-Leistungen nur in der Höhe einfließen, die dem Kind zustünde, wenn sein Einkommen ausschließlich ihm selbst zugerechnet würde.
5. Was sollten Betroffene tun, wenn Kindergeld wegen Bürgergeld gestrichen wird?
Widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft keine Doppelzählung erfolgen darf und entscheidend ist, ob das Kind seinen eigenen existenziellen Bedarf tatsächlich decken kann. Hilfreich ist, die SGB-II-Bescheide mit Berechnungsbögen und die Rentennachweise beizulegen.
Fazit
Wer Kindergeld für ein erwachsenes Kind mit Schwerbehinderung und Erwerbsminderung erhält und zugleich Bürgergeld in einer Bedarfsgemeinschaft bezieht, muss eine Aufhebung nicht einfach akzeptieren.
Entscheidend ist, ob dem Kind die Mittel tatsächlich zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen – und genau daran scheiterte hier die Argumentation der Familienkasse.




