Keine Bürgergeld-Kürzung trotz 3.500 Euro Spende: Jobcenter unterliegt vor Gericht

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Eine private Spende kann beim Bürgergeld als Einkommen gelten. Sie muss es aber nicht. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, in dem es um eine geflüchtete Frau ging, die nach ihrer Ankunft in Deutschland finanzielle Hilfe für die Einrichtung ihrer ersten eigenen Wohnung erhalten hatte.

Das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf wollte die Zahlung in Höhe von 3.500 Euro vollständig berücksichtigen und lehnte Bürgergeld ab. Das Gericht sah die Sache anders. Nach seiner Auffassung wäre eine Anrechnung der Spende in diesem Fall grob unbillig gewesen.

Flucht aus der Ukraine und schwieriger Start in Berlin

Die Klägerin wurde 1994 geboren, besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit und lebte bis zu ihrer Einreise nach Deutschland in der Ukraine. Nach der Flucht zog sie im Dezember 2022 gemeinsam mit ihrer Partnerin und deren Schwester in eine Genossenschaftswohnung in Berlin. Die Wohnung war rund 81 Quadratmeter groß und sollte den drei Frauen erstmals wieder eine dauerhafte Unterkunft bieten.

Der Einzug war jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Nach dem Übergabeprotokoll mussten Decken, Wände und Fußböden renoviert werden. Außerdem waren eine Mietkaution von knapp 1.768 Euro sowie Genossenschaftsanteile in Höhe von 1.300 Euro zu zahlen.

Hinzu kam, dass die Wohnung zunächst weder über eine ausreichende Ausstattung noch über die nötigen Möbel verfügte. Küche, Bodenbeläge und Einrichtungsgegenstände mussten angeschafft werden. Für Menschen, die nach einer Flucht neu anfangen, können solche Kosten schnell zu einer kaum überwindbaren Hürde werden.

Private Hilfe für Küche, Möbel und Renovierung

Die drei Frauen hatten zuvor eine Helferin am Berliner Hauptbahnhof kennengelernt. Diese unterstützte Geflüchtete aus der Ukraine und entschloss sich, den Neustart der Klägerin und ihrer Mitbewohnerinnen finanziell zu erleichtern. Im Januar 2023 überwies sie 3.500 Euro auf das Konto der Partnerin der Klägerin.

Der Verwendungszweck der Überweisung lautete „for kitchen and furniture“, also für Küche und Möbel. Damit war bereits aus der Zahlung selbst ersichtlich, dass das Geld nicht für laufende Lebenshaltungskosten gedacht war. Später legte die Klägerin Rechnungen über Möbel, Bodenbeläge und eine Küche in Höhe von insgesamt rund 3.020 Euro vor.

Die Ausgaben entsprachen damit dem angegebenen Zweck der Spende. Das Geld diente der Herstellung einer bewohnbaren Wohnung und der notwendigen Erstausstattung. Es ging nicht darum, Regelbedarfe wie Lebensmittel, Kleidung oder sonstige Alltagsausgaben zu finanzieren.

Jobcenter rechnet Spende als Einkommen an

Für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 beantragte die Klägerin Bürgergeld. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Es rechnete die 3.500 Euro als Einkommen an und verteilte den Betrag rechnerisch auf sechs Monate.

Daraus ergab sich aus Sicht der Behörde ein monatlicher Betrag von 583,33 Euro. Das Jobcenter ging deshalb davon aus, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Auch im Widerspruchsverfahren hielt die Behörde an dieser Bewertung fest.

Nach Auffassung des Jobcenters überschritt die Zuwendung das angemessene Maß. Außerdem verbessere die Zahlung die wirtschaftliche Lage der Bedarfsgemeinschaft so deutlich, dass daneben kein Bürgergeld gerechtfertigt sei. Die Klägerin wandte dagegen ein, das Geld habe einen anderen Zweck gehabt als Bürgergeld.

Warum der Zweck einer Spende entscheidend sein kann

Im Bürgergeldrecht werden Einnahmen grundsätzlich berücksichtigt. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. § 11a Abs. 5 SGB II sieht vor, dass bestimmte Zuwendungen nicht als Einkommen zählen, wenn ihre Anrechnung grob unbillig wäre oder die Lage der leistungsberechtigten Person nicht so günstig beeinflusst, dass Bürgergeld daneben ungerechtfertigt wäre.

Genau darauf stützte sich das Sozialgericht Berlin. Es stellte fest, dass die private Zuwendung nicht für den laufenden Lebensunterhalt bestimmt war. Sie diente vielmehr dazu, Wohnungsbeschaffung, Renovierung und Erstausstattung zu ermöglichen.

Diese Bedarfe sind im SGB II gesondert geregelt. Kosten der Unterkunft, Mietkautionen, Einzugsrenovierungen und Erstausstattungen können unter bestimmten Voraussetzungen eigene Ansprüche gegenüber dem Jobcenter auslösen. Die Spende ersetzte daher keinen normalen Monatsbedarf, sondern half bei außergewöhnlichen Einzugskosten.

Sozialgericht Berlin hält Anrechnung für grob unbillig

Mit Urteil vgab das Sozialgericht Berlin der Klägerin überwiegend Recht. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 53 AS 5574/23 geführt. Das Gericht entschied, dass die Spende nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden durfte.

Die Richterinnen und Richter werteten die Anrechnung als grob unbillig. Dabei berücksichtigten sie vor allem den Anlass der Zahlung und ihren dokumentierten Zweck. Die Spende war aus privater Hilfsbereitschaft angesichts der Kriegssituation in der Ukraine erfolgt.

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Die Spenderin handelte freiwillig und war weder rechtlich noch sittlich zur Zahlung verpflichtet. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Hilfe zudem für alle drei Bewohnerinnen gedacht. Eine vollständige Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und ihrer Partnerin war deshalb nicht sachgerecht.

Vergleich mit Soforthilfe in einer Ausnahmesituation

Das Gericht stellte die Umstände der Zahlung in einen besonderen Zusammenhang. Die Klägerin und ihre Mitbewohnerinnen waren infolge des Krieges aus der Ukraine geflohen und standen in Deutschland vor einem vollständigen Neubeginn. Die Hilfe sollte eine akute Notlage abmildern.

Nach der gerichtlichen Bewertung war diese Situation mit einer Soforthilfe in einem Katastrophenfall vergleichbar. Solche Hilfen werden im Gesetz ausdrücklich als Beispiel genannt, bei dem eine Anrechnung als Einkommen unbillig sein kann. Entscheidend war dabei nicht allein die Höhe der Zahlung, sondern der konkrete Hintergrund.

Die Spende stellte keine allgemeine finanzielle Verbesserung dar. Sie war für einen bestimmten Zweck bestimmt und wurde auch entsprechend verwendet. Damit fehlte es an einer Überkompensation, die Bürgergeld insgesamt hätte ausschließen können.

Welche Ansprüche das Gericht zusprach

Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen für Januar 2023 sowie für März bis Juni 2023. Für März und April 2023 bestand allerdings nur ein Anspruch auf Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB II. In diesen Monaten deckte das Einkommen der Partnerin zwar Regelbedarfe und Unterkunftskosten, nicht aber die Versicherungsbeiträge der Klägerin.

Für Februar 2023 erhielt die Klägerin dagegen keine Leistungen. In diesem Monat erzielte die Partnerin Einkommen aus zwei Beschäftigungen. Dieses Einkommen reichte nach den Berechnungen des Gerichts aus, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken.

Streitpunkt Bewertung des Gerichts
3.500 Euro Privatspende Keine Anrechnung als Einkommen, weil die Zahlung zweckgebunden für Küche, Möbel und Renovierung bestimmt war.
Verwendungszweck der Überweisung Der Hinweis „for kitchen and furniture“ sprach dafür, dass das Geld nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen sollte.
Begünstigte Personen Die Zahlung war für drei Mitbewohnerinnen gedacht und durfte nicht vollständig der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zugerechnet werden.
Bürgergeldanspruch Das Jobcenter musste für mehrere Monate Leistungen beziehungsweise Zuschüsse gewähren.

Was das Urteil für Bürgergeld-Beziehende bedeutet

Das Urteil macht deutlich, dass private Unterstützungszahlungen genau geprüft werden müssen. Nicht jede Zahlung von Verwandten, Bekannten oder privaten Helfern ist automatisch als Einkommen zu behandeln. Entscheidend sind Anlass, Zweck, Höhe und tatsächliche Verwendung.

Besonders relevant ist dies bei Spenden für Wohnungsbeschaffung, Renovierung oder Erstausstattung. Solche Bedarfe unterscheiden sich vom laufenden Lebensunterhalt. Wenn eine Zahlung ausschließlich dafür bestimmt ist, kann eine Anrechnung gegen Sinn und Zweck der Hilfe verstoßen.

Betroffene sollten dennoch nicht davon ausgehen, dass jede private Zahlung geschützt ist. Ohne Nachweise kann ein Jobcenter eine Zuwendung schnell als frei verfügbares Einkommen werten. Deshalb kommt es auf eine saubere Dokumentation an.

Warum Belege im Streit mit dem Jobcenter wichtig sind

Im Berliner Verfahren half der Klägerin, dass der Zweck der Zahlung bereits im Überweisungstext genannt war. Außerdem konnte sie Rechnungen für Möbel, Bodenbeläge und Küche vorlegen. Dadurch ließ sich nachvollziehen, dass die Spende tatsächlich für die Wohnung verwendet wurde.

Wer eine zweckgebundene Hilfe erhält, sollte möglichst früh Belege sammeln. Dazu gehören Überweisungsnachweise, Rechnungen, Quittungen und eine kurze schriftliche Erklärung der schenkenden Person. Aus dieser Erklärung sollte hervorgehen, aus welchem Anlass das Geld gezahlt wurde und wofür es ausschließlich bestimmt ist.

Auch im Widerspruch gegen einen Bescheid sollte der Zweck der Zuwendung ausführlich erläutert werden. Es sollte klar erkennbar sein, dass das Geld nicht zur freien Verfügung stand. Je genauer die Verwendung belegt wird, desto besser lässt sich eine unzulässige Anrechnung angreifen.

Einordnung: Kein Freibrief für jede Schenkung

Das Urteil ist für Betroffene hilfreich, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung. Es handelt sich um eine Entscheidung eines Sozialgerichts und nicht um ein Urteil des Bundessozialgerichts. Eine höchstrichterliche Klärung genau dieser Fallgestaltung liegt bislang nicht vor.

Jobcenter können daher in anderen Fällen weiterhin prüfen, ob eine Zuwendung Einkommen ist. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn Geld ohne Zweckbindung geschenkt wird oder für allgemeine Lebenshaltungskosten verwendet werden darf. Auch regelmäßige Zahlungen können anders behandelt werden als eine einmalige Hilfe in einer Ausnahmesituation.

Trotzdem setzt die Entscheidung ein wichtiges Signal. Behörden dürfen nicht allein auf den Geldzufluss schauen. Sie müssen prüfen, ob die Anrechnung einer zweckgebundenen Hilfe mit dem Bürgergeldrecht vereinbar ist.