Bürgergeld: Jobcenter darf Geld auch ohne bestandskräftigen Bescheid zurückfordern

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Das Jobcenter darf zu viel gezahlte Bürgergeld-Leistungen auch dann zurückverlangen, wenn der abschließende Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das hat das Landessozialgericht Hessen mit Urteil zum Aktenzeichen L 9 AS 275/24 klargestellt und sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung des Sozialgerichts Gießen gestellt.

Damit stärkt das Gericht die Position der Jobcenter in Fällen vorläufig bewilligter Leistungen. Für Leistungsbezieher ist die Entscheidung brisant, weil sie zeigt: Allein der Umstand, dass gegen einen endgültigen Bescheid noch Rechtsmittel möglich sind, schützt noch nicht vor einer Erstattungsforderung.

Landessozialgericht Hessen widerspricht dem Sozialgericht Gießen

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob das Jobcenter eine Erstattungsforderung schon dann festsetzen darf, wenn zwar eine abschließende Entscheidung über die vorläufig bewilligten Leistungen vorliegt, diese aber noch nicht bestandskräftig ist.

Das Sozialgericht Gießen hatte dies verneint. Der 9. Senat des Landessozialgerichts Hessen sieht das anders. Nach seiner Auffassung ist die Bestandskraft der endgültigen Entscheidung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erstattungsbescheid.

Zwar könne das Jobcenter ein Erstattungsverlangen erst geltend machen, wenn überhaupt eine abschließende Entscheidung ergangen sei. Dass diese Entscheidung bereits unanfechtbar geworden sein müsse, verlange das Gesetz aber nicht.

Überzahlungen müssen nach abschließender Entscheidung grundsätzlich erstattet werden

Das Gericht stützt sich zunächst auf § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Danach sind Überzahlungen zu erstatten, die auch nach der abschließenden Berechnung der Leistungen fortbestehen. Nach den Feststellungen des Senats lag eine solche Überzahlung vor.

Der Kläger hatte nach Auffassung des Gerichts im streitigen Zeitraum vom 1. September 2017 bis 13. Dezember 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Deshalb durfte das Jobcenter die zu viel gezahlten Leistungen zurückfordern.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung, die das Landessozialgericht klar herausarbeitet: Erforderlich ist eine abschließende Entscheidung des Jobcenters. Nicht erforderlich ist hingegen, dass diese abschließende Entscheidung bereits bestandskräftig ist.

Auch der zweite Erstattungsbescheid ist nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig

Das Gericht hielt auch den zweiten Erstattungsbescheid des Jobcenters für rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage zog der Senat insoweit § 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II heran.

Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen sah das Landessozialgericht als erfüllt an.

Besonders relevant: Das Jobcenter hatte seinen Bescheid ursprünglich insgesamt auf § 41a Abs. 6 SGB II gestützt. Das hielt der Senat aber nicht für schädlich. Ein sogenanntes Auswechseln der Rechtsgrundlage sei zulässig, wenn dieselbe Rechtsfolge bestehen bleibe und beide Normen eine gebundene Entscheidung vorsehen. Genau das sei hier der Fall.

Falsche Rechtsgrundlage macht den Bescheid nicht automatisch unwirksam

Nach Auffassung des Gerichts ist der Erstattungsbescheid auch formell nicht zu beanstanden. Dass das Jobcenter nicht die richtige Ermächtigungsgrundlage genannt habe, sei für die Begründung des Bescheides unschädlich.

Damit macht das Urteil deutlich: Nicht jeder rechtliche Fehler in der Begründung führt automatisch zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides. Entscheidend ist vielmehr, ob die getroffene Regelung im Ergebnis auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestützt werden kann.

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Bestandskräftige Aufhebung spielte im Verfahren eine wichtige Rolle

Das Jobcenter hatte die vorläufig bewilligten Leistungen zuvor nach § 48 SGB X aufgehoben. Dieser Bescheid war mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden. Deshalb musste das Landessozialgericht nicht mehr vertieft prüfen, ob der Umzug des Klägers tatsächlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellte.

Gerade dieser Punkt ist für Betroffene wichtig. Wird ein Aufhebungsbescheid nicht rechtzeitig angegriffen, kann das später erhebliche Folgen haben. Dann lassen sich spätere Erstattungsforderungen oft nicht mehr mit Erfolg damit abwehren, dass schon die ursprüngliche Aufhebung zweifelhaft gewesen sei.

Verjährung war hier noch kein Problem

Auch mit der Frage der Verjährung hat sich der Senat befasst. Er stellt klar, dass die Verjährung keine Frage der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides ist, sondern der Vollstreckbarkeit. Sie betrifft damit einen anderen Streitgegenstand.

Im konkreten Fall war eine Verjährung nach Auffassung des Gerichts noch nicht eingetreten. Denn die vierjährige Verjährungsfrist beginnt nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Genau daran fehlte es hier noch.

Der Bescheid vom 9. Februar 2023 war nach den Feststellungen des Senats noch nicht unanfechtbar. Deshalb hatte die Verjährungsfrist noch nicht einmal begonnen zu laufen.

Was Bürgergeld-Bezieher aus dem Urteil lernen müssen

Die Entscheidung ist für Leistungsbezieher unangenehm, aber lehrreich. Sie zeigt, dass eine Erstattungsforderung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil über die endgültige Leistungsfestsetzung noch gestritten wird. Das Jobcenter darf also unter bestimmten Voraussetzungen schon vorher die Rückzahlung verlangen.

Ebenso deutlich zeigt das Urteil aber auch, wie wichtig es ist, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sofort zu prüfen und fristgerecht anzugreifen. Wer einen Bescheid bestandskräftig werden lässt, verliert oft entscheidende Verteidigungsmöglichkeiten.

Hinweis: Auch gegen vorläufige Entscheidungen muss Rechtsschutz möglich sein

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2026 zum Aktenzeichen L 2 AS 799/25. Danach muss Bürgergeld-Beziehern auch gegen vorläufige Entscheidungen des Jobcenters grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz offenstehen.

Das knüpft an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach bereits aus dem Justizgewährungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgt, dass Betroffene sich gegen vorläufige belastende Entscheidungen wehren können.

Fazit

Das Landessozialgericht Hessen verschärft mit seiner Entscheidung die Rechtslage für Bürgergeld-Bezieher in Erstattungsfällen. Eine Rückforderung scheitert nicht schon daran, dass der endgültige Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass überhaupt eine abschließende Entscheidung vorliegt.

Für Betroffene heißt das: Wer vorläufig bewilligte Leistungen erhält, sollte spätere Aufhebungs-, Abschluss- und Erstattungsbescheide sehr genau prüfen lassen. Denn selbst wenn noch nicht alles unanfechtbar ist, kann das Jobcenter bereits Geld zurückverlangen.

Quellen

Landessozialgericht Hessen: Urteil, Az. L 9 AS 275/24
Bundessozialgericht: Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 31/14 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 17.12.2024, Az. B 7 AS 9/23 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 16.07.2025, Az. B 7 AS 19/24 R
Bundessozialgericht: Urteil vom 04.03.2021, Az. B 11 AL 5/20 R
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 31.03.2026, Az. L 2 AS 799/25
Grundgesetz: Art. 19 Abs. 4 GG