Wer Bürgergeld bezieht, zahlt den Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro pro Monat trotzdem weiter, wenn er keinen Befreiungsantrag stellt. Das klingt banal, ist aber die häufigste Ursache, warum Menschen jahrelang 220,32 Euro jährlich an den Beitragsservice überweisen, obwohl sie längst einen gesetzlichen Anspruch auf Befreiung haben.
Die Befreiung gilt ausschließlich auf Antrag: Jobcenter und Beitragsservice tauschen keine Daten aus, und wenn ein neuer Bürgergeld-Bescheid ausgestellt wird, erfährt der Beitragsservice davon nichts.
Inhaltsverzeichnis
Fehler 1: Kein Befreiungsantrag gestellt, obwohl Anspruch seit Jahren besteht
Der häufigste und teuerste Fehler ist schlicht, keinen Antrag zu stellen. Viele Bürgergeld-Empfänger gehen davon aus, dass die Befreiung automatisch einsetzt, sobald das Jobcenter den Leistungsbescheid ausgestellt hat. Das ist falsch. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor: Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfolgt nur auf Antrag. Wer jahrelang keinen Antrag gestellt hat, kann rückwirkend bis zu drei Jahre beantragen und bereits gezahlte Beiträge zurückfordern.
Der Erstattungsanspruch für Beiträge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich geregelt. Bei Bürgergeld-Bezug seit Januar 2024 und einem Antrag erst im Juni 2026 sind das maximal 29 Monate rückwirkend: 29 × 18,36 Euro ergibt 532,44 Euro Erstattungspotenzial. Voraussetzung ist, dass lückenlose Bewilligungsbescheide für den gesamten rückwirkenden Zeitraum vorgelegt werden.
Fehler 2: Die Zwei-Monats-Frist verpasst und bares Geld verloren
Dieser Fehler trifft Menschen, die zwar einen Antrag stellen, aber zu spät. Der Mechanismus dahinter ist in § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geregelt: Wer den Befreiungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Erstellungsdatum des Bürgergeld-Bescheids stellt, wird rückwirkend ab dem im Bescheid genannten Leistungsbeginn befreit. Wer die Zwei-Monats-Frist verpasst, wird erst ab dem Monat nach der Antragstellung befreit.
Konkret: Wer im Januar einen Bürgergeld-Bescheid erhält, der rückwirkend ab November gilt, und den Befreiungsantrag noch im Januar oder Februar stellt, bekommt die Befreiung auch für November und Dezember. Wer erst im April stellt, zahlt November bis April, obwohl der Anspruch die ganze Zeit bestand.
Das sind sechs Monate × 18,36 Euro = 110,16 Euro, die unwiederbringlich weg sind. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem Datum, das auf dem Bescheid steht, nicht mit dem Tag des Posteingangs.
Fehler 3: Folgebescheid nicht eingereicht, Befreiung läuft still aus
Die Befreiung gilt immer nur so lange, wie der eingereichte Bewilligungsbescheid gültig ist. Bürgergeld-Bescheide werden üblicherweise für sechs oder zwölf Monate ausgestellt. Endet der Bewilligungszeitraum, endet die Befreiung automatisch, auch wenn der Leistungsbezug nahtlos weitergeht. Der Beitragsservice informiert darüber nicht aktiv.
Das Ergebnis: Der Leistungsbezug läuft weiter, der neue Bescheid liegt vor, aber weil er nicht eingereicht wurde, landet nach Monaten eine Zahlungsaufforderung im Briefkasten. Wer den neuen Bürgergeld-Bescheid direkt nach Erhalt beim Beitragsservice einreicht, verhindert diese Lücke.
Auch hier gilt die Zwei-Monats-Frist aus Fehler 2: Wer innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung des neuen Bescheids einreicht, bekommt die Befreiung nahtlos ab dem neuen Bewilligungsbeginn.
Fehler 4: Ablehnung des GEZ-Befreiungsantrags einfach akzeptiert
Wer einen Befreiungsantrag stellt und einen ablehnenden Bescheid erhält, hat einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weist auf seiner Seite ausdrücklich darauf hin: Wird kein Widerspruch eingelegt, wird der Bescheid nach Ablauf der Frist unanfechtbar. Wer nicht widerspricht, akzeptiert die Ablehnung rechtskräftig.
Ablehnungen entstehen häufig durch formale Mängel: Der Bescheid war nicht in Kopie beigefügt, es wurde das falsche Formular ausgefüllt, oder der Antrag wurde von der falschen Person im Haushalt gestellt. Diese Mängel lassen sich im Widerspruchsverfahren ohne weiteres heilen.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Anwaltspflicht besteht nicht.
Fehler 5: Falscher Antragsteller im Haushalt
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben. In der Wohnung angemeldet als Beitragsschuldner ist oft nicht die Person, die Bürgergeld bezieht, sondern ein Mitbewohner, der den Beitrag zahlt. In diesem Fall nützt der Befreiungsantrag des Bürgergeld-Empfängers zunächst nichts, solange der angemeldete Beitragsschuldner ihn nicht stellt.
In einer Bedarfsgemeinschaft gilt: Die Befreiung erstreckt sich auf Haushaltsmitglieder, deren Einkommen und Vermögen im Bürgergeld-Bescheid berücksichtigt wurden. Wer gemeinsam im Bürgergeld-Bescheid geführt wird, aber nicht selbst als Beitragsschuldner angemeldet ist, muss entweder die Ummeldung beim Beitragsservice veranlassen oder sicherstellen, dass der angemeldete Beitragsschuldner den Antrag stellt.
Ein Befreiungsantrag, der von der richtigen Person mit dem richtigen Bescheid eingereicht wird, gilt dann für den gesamten Haushalt.
So stellen Sie den GEZ-Befreiungsantrag richtig und rückwirkend
Der Antrag läuft in drei Schritten: Das Formular auf rundfunkbeitrag.de aufrufen, ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Eine Kopie des aktuellen Bürgergeld-Bewilligungsbescheids beilegen, Original behalten. Antrag und Nachweis an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, senden oder über das Online-Portal hochladen.
Den Versand per Einschreiben dokumentieren, der Beitragsservice ist an das Eingangsdatum gebunden.
Die Dreijahresfrist für eine rückwirkende Befreiung ist eine Ausschlussfrist, nach der keine Ausnahme mehr möglich ist. Wer seit 2018 Bürgergeld bezieht und erst 2026 einen Antrag stellt, bekommt höchstens drei Jahre erstattet.
Wer knapp über der Bürgergeld-Grenze liegt, kann einen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags stellen: Liegt das Einkommen nach Abzug aller Kosten weniger als 18,36 Euro über dem Bürgergeld-Bedarf, ist eine Befreiung möglich.
Häufige Fragen zur GEZ-Befreiung mit Bürgergeld
Was passiert mit der Befreiung, wenn das Bürgergeld ab Juli 2026 in neue Grundsicherung umbenannt wird?
Der Befreiungsanspruch besteht fort, solange der Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches weiterläuft. Das Befreiungsrecht knüpft an den Leistungsbezug, nicht an die genaue Bezeichnung. Wer mit dem Systemwechsel ab 1. Juli 2026 einen neuen Bescheid erhält, sollte diesen umgehend beim Beitragsservice einreichen, um eine Lücke zu vermeiden.
Kann der Beitragsservice verlangen, dass ich den Original-Bescheid einreiche?
Eine Kopie des Bewilligungsbescheids reicht für die Erstbearbeitung aus. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht vor, dass der Beitragsservice im Einzelfall ein Original oder eine beglaubigte Kopie anfordern kann. Originale einschicken ohne ausdrückliche Anforderung ist nicht empfehlenswert, da sie möglicherweise nicht zurückgeschickt werden.
Was passiert, wenn ich beim Widerspruch keine Begründung liefern kann?
Der Widerspruch kann formlos und ohne ausführliche Begründung eingelegt werden, solange er schriftlich innerhalb der Monatsfrist eingeht. Die Begründung kann nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass der Widerspruch eingeht, bevor die Ablehnung bestandskräftig wird.
Quellen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV): § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV): § 10 Abs. 3 Erstattungsanspruch
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Informationen zum Widerspruchsverfahren
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Befreiung oder Ermäßigung beantragen




