Bürgergeld ab Juli 2026: Wer die Mietpreisbremse nicht nutzt, zahlt drauf

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Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Regel im Bürgergeld. Wer in einem Gebiet mit Mietpreisbremse lebt und mehr als zehn Prozent über dem erlaubten Mietpreis zahlt, muss seinen Vermieter schriftlich auf diesen Verstoß hinweisen. Tut er das nicht, erkennt das Jobcenter die Mehrkosten nicht an. Was Mieter seit Jahren als freiwilliges Recht kennen, wird damit zur Mitwirkungspflicht im Leistungsbezug. Wer nicht rügt, zahlt drauf.

Das ist keine Kleinigkeit. In Großstädten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt ein erheblicher Teil der Mieten über der erlaubten Grenze – oft wissen Mieter das nicht. Nun sollen es ausgerechnet jene herausfinden und ihren Vermieter damit konfrontieren, die am wenigsten in der Position sind, Konflikte zu suchen: Menschen auf Grundsicherung, die Angst haben, die Wohnung zu verlieren.

Aus einem Mieterrecht wird eine Bürgergeld-Pflicht

Die Mietpreisbremse existiert seit 2015. In Gebieten, die per Landesverordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen sind, darf die Miete bei Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ob ein Mieter dieses Recht nutzt oder nicht, war bislang seine Sache. Das Jobcenter hatte damit nichts zu tun.

Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat, ändert sich diese Trennung. Ab dem 1. Juli 2026 verknüpft § 22 SGB II das zivilrechtliche Instrument direkt mit der sozialrechtlichen Angemessenheitsprüfung. Die Regelung lautet sinngemäß: Überschreitet die vereinbarte Miete die nach der Mietpreisbremse zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent, ist die leistungsberechtigte Person verpflichtet, den Verstoß gegenüber dem Vermieter förmlich zu rügen.

Das ist ein weitreichender Schritt. Der Gesetzgeber greift in ein zivilrechtliches Verhältnis ein: Dieses Recht steht dir nicht nur zu – du musst es nutzen, sonst übernehmen wir deine Wohnkosten nicht mehr in voller Höhe. Vertragspartner des Vermieters ist nach wie vor der Mieter, nicht das Jobcenter. Den Konflikt austragen soll trotzdem der Mieter – ob er will oder nicht.

10-Prozent-Schwelle: Wann das Jobcenter die Rüge verlangen kann

Die neue Rügepflicht greift nicht bei jeder teuren Wohnung, sondern nur dann, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Erstens muss die Wohnung in einem Gebiet liegen, in dem eine Mietpreisbremse per Landesverordnung gilt. Zweitens muss die vereinbarte Miete die nach den Mietpreisbremsen-Regeln zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent überschreiten.

Die zulässige Höhe nach der Mietpreisbremse ist: ortsübliche Vergleichsmiete plus höchstens zehn Prozent. Eine Rüge wird also verlangt, wenn die tatsächliche Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt – denn erst dann ist die Zehn-Prozent-Schwelle gegenüber dem bereits um zehn Prozent erhöhten Ausgangswert überschritten. Wer den Mietspiegel seiner Stadt nicht kennt, weiß nicht, ob er in der Pflicht steht oder nicht.

Hinzu kommt die neue KdU-Deckelung. Ab dem 1. Juli 2026 übernimmt das Jobcenter Unterkunftskosten nur noch bis zur 1,5-fachen örtlichen Mietobergrenze – bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs, auch innerhalb der bisherigen Karenzzeit. Wer bislang darauf vertraut hat, im ersten Jahr keine Kostensenkungsaufforderung zu bekommen, muss ab Juli 2026 umdenken.

Karin T., 47, lebt in Hannover und bezieht seit März 2026 Bürgergeld. Ihre Kaltmiete beträgt 720 Euro für eine 60-Quadratmeter-Wohnung. Der kommunale Richtwert für eine Einzelperson liegt bei 480 Euro – das 1,5-Fache wären 720 Euro, also genau die Grenze. Die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel beträgt 11 Euro pro Quadratmeter, also 660 Euro.

Die Mietpreisbremse erlaubt maximal 726 Euro. Karin liegt darunter – keine Rügepflicht. Wäre die Miete 810 Euro, wäre die Schwelle überschritten. Sie müsste ihren Vermieter rügen, sonst gelten die Mehrkosten als unangemessen und sie zahlt die Differenz aus dem Regelsatz von 563 Euro.

Mietpreisbremse gilt nicht überall – so prüfen Sie Ihre Stadt

Ein wichtiger Vorab-Check: Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit. Nur in Gebieten, die von der jeweiligen Landesregierung per Verordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden, greift die Regelung. 13 der 16 Bundesländer haben solche Verordnungen erlassen. Das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bislang nicht.

Seit Januar 2026 gilt die Mietpreisbremse in rund 627 Städten und Gemeinden – etwa ein Drittel der deutschen Bevölkerung ist betroffen. Dazu gehören flächendeckend die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, außerdem Großstädte wie München, Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Hannover, Dresden, Leipzig und Nürnberg sowie zahlreiche weitere Kommunen in Bayern (285), Baden-Württemberg (130), NRW (57) und Niedersachsen (57).

Die jeweiligen Landesverordnungen sind bei der Wohnungsbehörde des Bundeslandes oder beim Mieterverein vor Ort zu erfragen.

Wer in einer dieser Städte wohnt, muss zusätzlich prüfen, ob die eigene Wohnung unter die Mietpreisbremse fällt. Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sind ausgenommen. Das gilt auch für umfassend modernisierte Wohnungen – wenn dabei mindestens ein Drittel der vergleichbaren Neubaukosten investiert wurde.

Und wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete zahlte, darf der Vermieter diese Vormiete an neue Mieter weitergeben. In diesen Fällen schützt die Mietpreisbremse nicht – die Rügepflicht läuft dann ins Leere.

So rügen Sie Ihren Vermieter: Schritt für Schritt

Die Rüge ist das formale Herzstück des neuen Systems. Wer sie richtig aufsetzt, schützt seinen Wohnkostenbescheid und kann gleichzeitig zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Wer sie falsch aufsetzt – oder gar nicht – verliert auf beiden Seiten.

Schritt 1: Mietspiegel besorgen. Den aktuellen Mietspiegel gibt es auf der Website der Gemeinde oder beim Mieterverein. Abhängig von Lage, Baujahr und Ausstattung lässt sich die ortsübliche Vergleichsmiete für die eigene Wohnung ablesen. Zehn Prozent darüber ist die gesetzliche Obergrenze nach der Mietpreisbremse.

Schritt 2: Ausnahmen prüfen. Hat der Vermieter beim Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt, dass die Wohnung nach 2014 erstmals vermietet wurde, umfassend modernisiert wurde oder die Vormiete höher lag? Wenn ja, muss die Rüge auf diese mitgeteilte Ausnahme Bezug nehmen – sonst ist sie nicht wirksam.

Schritt 3: Rügeschreiben in Textform. Die Rüge muss schriftlich, per E-Mail oder Fax erfolgen. Sie muss nicht ausführlich sein. Es reicht, dass der Mieter klar formuliert, er beanstande die vereinbarte Miete als überhöht im Sinne der Mietpreisbremse und fordere den Vermieter auf, die Miete auf die zulässige Höhe abzusenken. Versand per Einschreiben oder mit Zugangsnachweis ist empfehlenswert.

Schritt 4: Miete weiter zahlen, aber unter Vorbehalt. Solange der Vermieter die Miete nicht angepasst hat, sollte die bisherige Miete pünktlich gezahlt werden – ausdrücklich unter Vorbehalt. So bleibt der Rückforderungsanspruch erhalten, ohne das Mietverhältnis zu gefährden.

Schritt 5: Reaktion des Vermieters abwarten. Stimmt der Vermieter einer Mietsenkung zu, gilt das Kostensenkungsverfahren als erledigt. Bleibt die Miethöhe strittig, werden die tatsächlichen Wohnkosten durch das Jobcenter vorläufig weiter in voller Höhe als Bedarf anerkannt – bis zur gerichtlichen Klärung.

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Was passiert, wenn Sie nicht rügen?

Überschreitet die Miete die Mietpreisbremse um mehr als zehn Prozent und wird nicht gerügt, gelten die überschießenden Aufwendungen als unangemessen. Das Jobcenter verweigert die Übernahme des überhöhten Mietanteils. Die Differenz muss der Mieter aus dem Regelsatz tragen – aktuell 563 Euro monatlich für Alleinstehende.

Ein Beispiel: Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 600 Euro, die Mietpreisbremsen-Grenze damit bei 660 Euro. Liegt die tatsächliche Miete bei 760 Euro, übersteigt das die erlaubte Höhe um mehr als zehn Prozent. Das Jobcenter könnte die Übernahme der 100 Euro – also des über die Mietpreisbremsen-Grenze von 660 Euro hinausgehenden Betrags – verweigern. Hundert Euro monatlich aus dem Regelsatz – das entspricht fast einem Fünftel des gesamten Lebensunterhalts.

Was das Gesetz offen lässt: Wie das Jobcenter die Rügepflicht konkret durchsetzen wird. Wann schickt es eine Aufforderung? Wie lange hat der Mieter Zeit zu reagieren? Diese Fragen beantwortet der Gesetzentwurf nicht abschließend. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat in seiner Stellungnahme gefordert, die Rügepflicht zumindest mit mietrechtlicher Beratungsinfrastruktur zu flankieren. Ob das geschieht, ist offen.

Neubau, Modernisierung, hohe Vormiete: Wenn die Rüge ins Leere läuft

Die Mietpreisbremse gilt nicht, wenn die Wohnung ein Neubau nach Oktober 2014 ist, umfassend modernisiert wurde oder der Vormieter bereits eine höhere Miete zahlte. In diesen Fällen gibt es keine Rügepflicht – weil es nichts zu rügen gibt. Aber das löst das Problem für Betroffene nicht.

Die 1,5-fache KdU-Deckelung gilt unabhängig davon. Wer in einem Neubau lebt, dessen Miete das 1,5-Fache des kommunalen Richtwertes übersteigt, bekommt den Differenzbetrag nicht übernommen – ganz ohne Rüge. Das Instrument der Mietpreisbremse fehlt, aber der finanzielle Druck bleibt. Für diese Gruppe gibt es keinen zivilrechtlichen Weg zur Entlastung: kein Rügerecht, keine Rückforderung, kein Forderungsübergang. Nur die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters.

Forderungsübergang: Das Jobcenter kassiert Ihren Rückzahlungsanspruch

Wer erfolgreich rügt und dessen Vermieter daraufhin überzahlte Beträge erstatten muss, wird eine unerwartete Entdeckung machen: Das Geld kommt nicht zwingend beim Mieter an. Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter, die durch die Rüge entstehen, gehen nach § 33 SGB II auf den kommunalen Träger über. Das Jobcenter übernimmt den Anspruch und verfolgt ihn selbst weiter.

Das ist aus Sicht des Gesetzgebers folgerichtig: Wer die Wohnkosten übernimmt, soll auch die Erstattungsansprüche einfordern können. Aus Sicht des Mieters bedeutet es: Er macht den unangenehmen Teil – den Konflikt mit dem Vermieter – und der finanzielle Ertrag fließt an die Behörde. Für den selbst getragenen Mietanteil, den das Jobcenter nicht übernommen hat, bleibt der Rückforderungsanspruch beim Mieter.

Was Mieter jetzt noch vor Juli 2026 tun sollten

Wer bereits im Leistungsbezug ist und einen laufenden Bewilligungszeitraum hat, der vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, profitiert von einer Übergangsregelung: Der aktuelle Bewilligungsabschnitt wird noch nach altem Recht zu Ende geführt. Die neuen Regeln greifen erst ab dem nächsten Abschnitt. Das gibt Zeit – aber keine unbegrenzte.

Wer diese Zeit nutzen will, sollte drei Dinge klären. Gilt in der eigenen Stadt überhaupt eine Mietpreisbremse? Liegt die Miete mehr als zehn Prozent über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höhe? Und: Welche Ausnahmen könnte der Vermieter geltend machen? Das lässt sich über den Mieterverein, die Verbraucherzentrale oder das Online-Portal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) klären.

Wer feststellt, dass eine Rügepflicht ab Juli auf ihn zukommt, hat jetzt noch die Möglichkeit, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, bevor das Jobcenter es verlangt. Eine einvernehmliche Mietsenkung ist juristisch komfortabler als eine erzwungene Rüge unter Druck.

Zusätzlicher Anreiz: Bei Mietverträgen, die nach dem 1. April 2020 abgeschlossen wurden, können Mieter überzahlte Miete bis zu 30 Monate rückwirkend geltend machen – unabhängig von der neuen Pflicht ein eigenes finanzielles Interesse.

Mietervereine und Verbraucherzentralen bieten Mietspiegel-Prüfungen und Musterschreiben für die Rüge an. Wer sich unsicher ist, sollte diese Beratung jetzt nutzen – und nicht warten, bis das Jobcenter die Kostensenkungsaufforderung schickt.

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse-Pflicht im Bürgergeld ab Juli 2026

Muss ich meinen Vermieter rügen, wenn meine Miete generell zu hoch ist?
Nein. Die Rügepflicht greift nur, wenn in Ihrer Stadt eine Mietpreisbremse per Landesverordnung gilt und Ihre Miete die danach zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent überschreitet. Eine zu hohe Miete ohne Mietpreisbremse löst keine Rügepflicht aus – dann kann das Jobcenter allerdings eine Kostensenkungsaufforderung nach den allgemeinen Angemessenheitsregeln schicken.

Was passiert, wenn mein Vermieter nach der Rüge nicht reagiert?
Bleibt die Miethöhe strittig, werden die tatsächlichen Wohnkosten vorläufig weiter in voller Höhe als Bedarf anerkannt, bis die Frage gerichtlich geklärt ist. Das Jobcenter kann dabei den Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen. Der Konflikt läuft unter Ihrem Namen, aber Sie tragen das finanzielle Risiko in dieser Phase nicht allein.

Gilt die neue Pflicht auch, wenn ich erst nach dem 1. Juli 2026 Bürgergeld beantrage?
Ja. Für alle Neuzugänge ins Leistungssystem ab dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Regeln sofort – einschließlich der Rügepflicht und der 1,5-fachen KdU-Deckelung. Eine persönliche Übergangsfrist gibt es nicht.

Kann das Jobcenter die Rüge auch selbst durchführen?
Nein. Die Pflicht liegt beim Leistungsbeziehenden. Das Jobcenter kann auffordern und die Kostenübernahme einschränken – aber die förmliche Rüge kann nur der Mieter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter aussprechen.

Was, wenn ich in einer Sozialwohnung lebe?
Sozialwohnungen mit gebundener Miete unterliegen einer anderen Preisregulierung. Die Miethöhe ist durch Belegungs- und Förderrecht festgelegt – die Mietpreisbremse als zivilrechtliches Instrument greift dort nicht. Ob trotzdem eine KdU-Kürzung wegen der 1,5-fachen Deckelung droht, hängt vom Einzelfall ab – beim Mieterverein nachfragen.

Quellen

Gesetze im Internet (BMJV): § 556g BGB – Rechtsfolgen bei überhöhter Miete

Berliner Mieterverein: Info 169: Die Mietpreisbremse bei Wiedervermietung

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR): Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze – Bundesweiter Überblick

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Stellungnahme zum Referentenentwurf 13. SGB II-ÄndG (DV-24-25)