Erstattungsbescheide des Jobcenters sind rechtswidrig, denn eine Rücknahme und Erstattung nach §§ 45, 48 SGB X scheidet aus, so das LSG Baden-Württemberg in einem aktuellem Urteil: AZ: L 12 AS 3040/23.
Erstattungsbescheide des Jobcenters waren rechtswidrig, denn eine Rücknahme und Erstattung nach §§ 45, 48 SGB X scheidet aus, da nach § 41a Abs. 3 SGB II eine endgültige Bewilligung vorgesehen ist und dies die speziellere Regelung darstelle.
Bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung des Jobcenters nach § 41a SGB 2 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 41a Abs 3 und 5 SGB 2.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorläufige Leistungsbewilligung – Rücknahme für die Vergangenheit – Ablauf des Bewilligungszeitraums – Verdrängung des § 45 SGB 10 durch § 41a Abs 3 und 5 SGB 2
Für eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB 10 ist zu Ungunsten des Leistungsempfängers nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und damit mit Wirkung für die Vergangenheit insofern kein Raum (zur Vorgängerregelung in § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 aF iVm § 328 SGB 3 vgl BSG vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R -).
Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt allein in Betracht, wenn dies zugunsten der leistungsberechtigten Person nach § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 bzw. nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X erfolgt .
Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X zu Ungunsten der leistungsberechtigten Person mit Wirkung für die Vergangenheit als nicht angezeigt sieht, da die vorläufige Entscheidung sich nicht im Wege der Aufhebung, sondern der abschließenden Entscheidung erledigt.
An dieser Einschätzung vermag auch § 67 SGB II nichts zu ändern. Die Revision wird im Hinblick auf das Verfahren B 7 AS 19/24 R zugelassen. (Zum Verhältnis (gegebenenfalls antragsabhängiger) abschließender Entscheidungen nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen gemäß § 41a SGB II zur Rücknahme von Bescheiden nach § 48 SGB X bei einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des Bewilligungszeitraums).
Fazit:
Das Bundessozialgericht wird klären müssen, ob in der vorliegenden Konstellation der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach § 41a SGB II – im Anwendungsbereich der Sonderregelung des § 67 SGB II aufgrund der Corona-Pandemie – die §§ 45, 48, 50 SGB X bezüglich der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung auch nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes anwendbar sind oder nicht.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.07.2024 – L 12 AS 3040/23 – Revision anhängig beim BSG Az.: B 7 AS 23/24 R – Termin unbekannt
Zum Verhältnis (gegebenenfalls antragsabhängiger) abschließender Entscheidungen nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen gemäß § 41a SGB II zur Rücknahme von Bescheiden nach § 45 SGB X.
1. Bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 41a SGB 2 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 41a Abs 3 und 5 SGB 2.
2. Für eine Anwendung von § 45 SGB 10 ist nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und damit mit Wirkung für die Vergangenheit insofern kein Raum (zur Vorgängerregelung in § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 aF iVm § 328 SGB 3 vgl BSG, Urt vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R – ).
3. An dieser Einschätzung vermag auch § 67 SGB 2 in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung nichts zu ändern.
Praxistipp:
LSG BW, Urt. v. 17.07.2024 – L 12 AS 2018/23 – Revision anhängig beim BSG Az.: B 4 AS 22/24 R – Termin unbekannt
Bürgergeld: Erstattungsbescheide des Jobcenters waren rechtswidrig, denn eine Rücknahme und Erstattung nach §§ 45, 48 SGB X scheidet aus, da nach § 41a Abs. 3 SGB II eine endgültige Bewilligung vorgesehen ist und dies die speziellere Regelung darstelle.
Vorläufige Leistungsbewilligung – Rücknahme bzw Aufhebung für die Vergangenheit – Ablauf des Bewilligungszeitraums – Verdrängung der §§ 45, 48 SGB 10 durch § 41a Abs 3 und 5 SGB 2
Bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung des Jobcenters nach § 41a SGB 2 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 41a Abs 3 und 5 SGB 2.
Für eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB 10 ist zu Ungunsten des Leistungsempfängers nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und damit mit Wirkung für die Vergangenheit insofern kein Raum (zur Vorgängerregelung in § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 aF iVm § 328 SGB 3 vgl BSG vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R -).
Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt allein in Betracht, wenn dies zugunsten der leistungsberechtigten Person nach § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 bzw. nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X erfolgt .
Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X zu Ungunsten der leistungsberechtigten Person mit Wirkung für die Vergangenheit als nicht angezeigt sieht, da die vorläufige Entscheidung sich nicht im Wege der Aufhebung, sondern der abschließenden Entscheidung erledigt.
An dieser Einschätzung vermag auch § 67 SGB II nichts zu ändern.