Pflegegeld: Sozialamt zahlt zu wenig aber das Gericht sprach jetzt 269.000 Euro zu

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Eine schwerbehinderte Frau mit Pflegegrad 4 und einem GdB von 100 lebt selbstständig in ihrer eigenen Wohnung. Sie arbeitet, benötigt keine Grundsicherung – aber rund um die Uhr Assistenz.

Das Sozialamt bewilligt zu wenig. Sie zieht vor Gericht und bekommt im Eilverfahren ein persönliches Budget von 22.830,01 Euro monatlich zugesprochen. Das sind 269.463 Euro im Jahr. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das im November entschieden.

Es ist das Ergebnis einer konsequenten Anwendung von § 29 SGB IX auf eine Situation, die Sozialämter erfahrungsgemäß kleinzurechnen versuchen.

Der Bedarf war unstreitig – der Streit lag beim Geld

Die Bedarfsermittlung des Antragsgegners hatte den Bedarf der Frau selbst festgestellt: Assistenz im Umfang von 24 Stunden täglich, jederzeit eine Kraft anwesend, bei außerhäuslichen Aktivitäten eine zweite. 175 Stunden pro Woche insgesamt – sieben Mal 24 Stunden zuzüglich sieben Stunden für Aktivitäten außerhalb der Wohnung.

Darüber bestand nach der Bedarfsermittlung im Beschwerdeverfahren kein Streit mehr. Gestritten wurde allein darüber, wie viel das Budget wert sein muss, damit dieser Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann.

Das Sozialamt hatte den Stundensatz zu niedrig angesetzt. Die Frau konnte damit auf dem Arbeitsmarkt nicht konkurrieren. In einer Situation, in der Pflegekräfte knapp sind und Pflegeeinrichtungen tarifliche Gehälter zahlen müssen, ist das keine Kleinigkeit.

§ 29 SGB IX: Das Budget muss den Bedarf decken – nicht annäherungsweise, sondern tatsächlich

Das Gesetz ist klar. § 29 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX schreibt vor, dass persönliche Budgets so zu bemessen sind, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.

Die Höhe soll dabei die Kosten der Sachleistungsverschaffung grundsätzlich nicht überschreiten – der Grundsatz der Budgetneutralität.

Das LSG NRW orientierte sich für die vorläufige Bemessung am Tariflohn für Pflegehilfskräfte einschließlich tariflicher Jahressonderzahlung sowie der tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Seit dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge mit Pflegeeinrichtungen gem. § 72 Abs. 3a und 3b SGB XI nur noch abgeschlossen werden, wenn die Vergütung tarifvertraglich oder kirchenrechtlich geregelt ist oder zumindest auf diesem Niveau liegt.

Pflegeeinrichtungen zahlen Tarif – und die betroffene Frau konkurriert mit diesen Einrichtungen um dieselben Arbeitskräfte. Zahlt sie weniger, wird sie keine Kräfte finden. Das ist gerichtsbekannt, wie der Senat ausdrücklich feststellte.

Keine Bereitschaftszeiten in der Nacht

Das Sozialamt hatte argumentiert, der Stundenlohn für Nachtzeiten sei zu reduzieren, weil es sich dabei um Bereitschaftszeit handle. § 9 Abs. 1a TVöD sieht vor, dass Bereitschaftszeiten nur zur Hälfte als Arbeitszeit gelten. Das LSG ließ dieses Argument nicht gelten.

Zum einen gilt diese Regelung nach der Protokollerklärung zu § 9 TVöD nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit – und bei regelmäßig wechselnden Arbeitszeiten der Assistenzkräfte gemäß § 7 Abs. 1 und 2 TVöD wären Bereitschaftszeiten schon deswegen nicht anzusetzen.

Zum anderen hatte die Bedarfsfeststellung der Behörde selbst ausgeführt, dass die Antragstellerin zur selbstständigen Lebensführung auf vollumfängliche Hilfe und Unterstützung 24 Stunden täglich angewiesen ist. Ein geringerer Hilfebedarf nachts war damit behördlich nicht belegt.

Das Sozialamt hatte zwar angekündigt, den Punkt durch seinen Pflegefachdienst überprüfen zu lassen – eine Reaktion blieb aus. Das LSG wertete das entsprechend: Im Eilverfahren gilt mangels gegenteiliger Belege, dass keine Bereitschaftszeiten vorliegen.

Fehlende Unterschrift unter der Zielvereinbarung schadet nicht

Ein weiterer Streitpunkt: Die Antragstellerin hatte die ihr vorgelegte Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht unterschrieben. Das Sozialamt sah darin ein Hindernis für den Anspruch. Das LSG NRW folgte dem nicht.

Die Zielvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R) allenfalls eine formale Voraussetzung für den nachfolgenden Verwaltungsakt über das persönliche Budget.

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Sie bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf. Die Frau hätte die Vereinbarung unterschreiben können, ohne dadurch Rechte zu verlieren. Für das Eilverfahren gilt ohnehin: Es entscheidet nicht abschließend über die Anspruchsvoraussetzungen, sondern trifft eine vorläufige Regelung.

Ein Abschluss der Zielvereinbarung ist dafür keine Bedingung. Das LSG NRW gab damit eine frühere eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 (Beschluss vom 29.11.2016 – L 9 SO 522/16 B ER) ausdrücklich auf.

Was vom Budget abgezogen wird – und was nicht

Anzurechnen ist das Pflegegeld der Pflegekasse in Höhe von 765 Euro monatlich. Die Grundlage dafür ist § 103 Abs. 2 SGB IX, der häusliche Pflegeleistungen nach dem SGB XII in die Eingliederungshilfe einbezieht, verbunden mit § 63b Abs. 6 Satz 2 SGB XII, der im Arbeitgebermodell eine Anrechnung des Pflegegeldes vorsieht.

Mehrere weitere Positionen hat das LSG im Eilverfahren offen gelassen: ob vermögenswirksame Leistungen von 28,65 Euro, steuerfreie Sachbezüge von 215,38 Euro, eine Wechselschichtzulage von 930 Euro, Rufbereitschaft von 1.624,44 Euro, eine Nachtprämie von 291,21 Euro und eine Inflationsausgleichsprämie von 793,85 Euro zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Das bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch die Frage, ob das Budget allein durch den Sachleistungsanspruch begrenzt wird – was der Frau erlauben würde, Assistenzkräfte übertariflich zu entlohnen, solange die Gesamtkosten unter denen eines Leistungserbringers bleiben – ließ der Senat offen.

Zur Budgetassistenz nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX, also zur Unterstützung bei der Verwaltung des Budgets, wurde ein Betrag von 1.139,75 Euro monatlich in das Budget einbezogen. Höhere Beträge für diesen Zweck hatte die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Das Gesamtbudget im Eilverfahren: 22.455,26 Euro für Assistenzleistungen zuzüglich 1.139,75 Euro für Budgetassistenz, abzüglich 765 Euro Pflegegeld – macht 22.830,01 Euro monatlich, respektive 269.463,13 Euro jährlich.

Der Grundsatz der Budgetneutralität nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX wird nach Auffassung des Senats damit nicht verletzt: Ein Leistungserbringer hätte den Bedarf mit einem Stundensatz von 32,36 Euro gedeckt, was zu einem monatlichen Betrag von 23.638,98 Euro geführt hätte – das liegt über dem zugesprochenen Budget.

Anordnungsgrund: Nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten

Das LSG NRW bejahte auch den Anordnungsgrund. Die Frau muss ihren Bedarf an Assistenzkräften aktuell decken – jetzt, nicht nach Abschluss eines möglicherweise jahrelangen Hauptsacheverfahrens.

Wer auf 24-Stunden-Assistenz angewiesen ist und gleichzeitig auf einem leer gefegten Arbeitsmarkt Pflegekräfte gewinnen soll, kann nicht warten. Das Budget muss vorläufig so bemessen sein, dass sie konkurrenzfähig ist. Ohne das wären ihre Grundrechte verletzt. Das ist die Linie des LSG NRW.

Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet und ein zu niedrig bemessenes persönliches Budget erhalten hat, sollte nicht zögern, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Die Hürden dafür sind überwindbar – das zeigt diese Entscheidung.

Anmerkung des Verfassers

Die Höhe des im Rahmen des persönlichen Budgets zu berücksichtigenden Stundenlohns für eine Assistenzkraft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Das persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX).

Die Höhe des Stundenlohns orientiert sich an der Vergütung i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB für vergleichbare Assistenzleistungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Anforderungen des konkret erforderlichen Bedarfs sowie der regionalen Situation des Arbeitsmarkts. Ein Anspruch auf Basis einschlägiger Tariflöhne liegt dabei nahe.

Während der Startphase eines persönlichen Budgets kann eine Budgetberatung i.S.v. § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX erforderlich sein. Der zeitliche Umfang richtet sich nach den konkreten Umständen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.01.2026 – L 8 SO 27/25 B ER).

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2024 – L 9 SO 165/24 B ER, Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R
Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 11.11.2021 – L 8 SO 39/21 B ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 – L 7 SO 3516/14, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2016 – L 9 SO 522/16 B ER, Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 08.09.2023 – S 9 SO 27/23, Sozialgericht Detmold, Urteil vom 28.02.2019 – S 11 SO 243/17, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019 – 6 AZR 16/19
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2026 – L 8 SO 27/25 B ER