Ein Jobcenter darf Bürgergeld nicht einfach nur deshalb vorläufig und für bloß sechs Monate bewilligen, weil irgendwo kleinere Zahlungen auftauchen. Genau das hat das Sozialgericht Karlsruhe einem Jobcenter nun deutlich ins Stammbuch geschrieben. Denn wenn es sich bei den Zuflüssen gar nicht um anrechenbares Einkommen handelt, fehlt schon die Grundlage für eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II.
Im konkreten Fall ging es um einen Bürgergeld-Bezieher, der als ehrenamtlicher Richter tätig war. Er erhielt dafür Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz. Das Jobcenter behandelte diese Zahlungen als unsicheren Faktor und bewilligte die Leistungen deshalb nur vorläufig mit einem auf sechs Monate verkürzten Bewilligungszeitraum. Dagegen klagte der Betroffene erfolgreich. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2025, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war.
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SG Karlsruhe: Reiner Aufwendungsersatz ist kein anrechenbares Einkommen
Die entscheidende rechtliche Frage war, ob die Zahlungen aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter überhaupt als Einkommen im Bürgergeld-Bezug berücksichtigt werden durften. Das Sozialgericht Karlsruhe hat dies für den hier vorliegenden reinen Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz verneint. Nach der Entscheidung handelt es sich dabei um zweckbestimmte Einnahmen, die nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensanrechnung ausgenommen sein können.
Damit war der zentrale Punkt des Jobcenters erledigt. Denn wenn schon kein anrechenbares Einkommen vorliegt, gibt es auch keine Ungewissheit, die eine vorläufige Leistungsbewilligung rechtfertigen könnte. Genau darauf stützt sich § 41a SGB II aber. Die Vorschrift greift nur dann, wenn Anspruch oder Anspruchshöhe noch nicht abschließend feststehen.
Warum das Jobcenter den Bewilligungszeitraum nicht verkürzen durfte
Im SGB II ist die vorläufige Entscheidung ein Ausnahmeinstrument. Sie erlaubt dem Jobcenter nicht, vorsorglich jeden Fall mit irgendeinem Geldzufluss auf sechs Monate zu drücken. Vielmehr setzt § 41a SGB II eine echte Unsicherheit über den Leistungsanspruch voraus. Nur dann kann vorläufig entschieden werden; in diesen Fällen ist dann auch für sechs Monate zu bewilligen. Fehlt es an dieser Unsicherheit, bleibt es bei der regulären endgültigen Entscheidung.
Genau das war hier der Fall. Die Zahlungen des Klägers dienten nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich konkreter Aufwendungen im Ehrenamt. Das Jobcenter durfte den Kläger deshalb nicht in die schwächere Rechtsposition eines vorläufigen Bescheids drängen.
Gericht zieht klare Grenze zwischen Aufwendungsersatz und Verdienstausfall
Besonders wichtig ist die Abgrenzung, die in der Praxis oft übersehen wird: Nicht jede Entschädigung im Zusammenhang mit einem Ehrenamt ist automatisch geschützt. Ehrenamtliche Richter können unterschiedliche Leistungen erhalten, etwa Fahrtkostenersatz, Ersatz sonstiger Aufwendungen oder auch Verdienstausfall.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat gerade den reinen Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz privilegiert, nicht aber pauschal jede denkbare Entschädigungszahlung.
Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger im Jahr 2025 für zwei Verhandlungstage 129,00 Euro und 142,68 Euro sowie für eine Fortbildungsveranstaltung 93,70 Euro erhalten. Da er keiner Erwerbstätigkeit nachging, lag nach Auffassung des Gerichts schon begrifflich kein Verdienstausfall vor. Die Zahlungen waren deshalb als bloßer Ersatz von Aufwand einzuordnen.
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Das Urteil ist für viele Ehrenamtliche im Bürgergeld-Bezug wichtig
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus relevant. Sie macht deutlich, dass Jobcenter genauer hinschauen müssen, wofür eine Zahlung geleistet wird. Geldzufluss ist nicht automatisch Einkommen im leistungsrechtlichen Sinn. Wird nur ein konkreter Aufwand ersetzt, kann eine Privilegierung nach § 11a Abs. 3 SGB II vorliegen. Dann fällt auch die oft reflexartig angenommene Grundlage für eine vorläufige Bewilligung weg.
Gerade für Bürgergeld-Bezieher, die sich ehrenamtlich engagieren, ist das ein wichtiges Signal. Denn andernfalls könnte jede kleinere Erstattung von Fahrt- oder Nebenkosten dazu führen, dass Jobcenter Leistungen vorsorglich nur verkürzt und vorläufig bewilligen. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe in dieser Konstellation gestoppt.
Anders kann es bei Verdienstausfall aussehen
Der Fall zeigt aber auch die Grenze der Entscheidung. Anders kann es aussehen, wenn gerade nicht bloßer Aufwand ersetzt wird, sondern ein echter Verdienstausfall kompensiert wird. Dann geht es nicht mehr nur um zweckgebundenen Auslagenersatz, sondern um eine Zahlung mit Bezug zur Sicherung des Lebensunterhalts. Genau deshalb ist die Unterscheidung in der Praxis so wichtig.
Darauf weist auch der von Detlef Brock genannte Vergleich mit Schöffen hin. Eine Verdienstausfallentschädigung kann rechtlich anders zu bewerten sein als reiner Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz. Entscheidend ist also immer die konkrete Art der Zahlung und nicht allein der Umstand, dass Geld aus einem Ehrenamt zufließt.
Fazit
Das Sozialgericht Karlsruhe hat das Jobcenter zu Recht zurückgepfiffen. Reiner Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Richter ist beim Bürgergeld nicht ohne Weiteres anrechenbar. Fehlt damit ein berücksichtigungsfähiger Einkommenszufluss, darf das Jobcenter die Leistungen auch nicht über § 41a SGB II nur vorläufig und auf sechs Monate verkürzt bewilligen. Die Entscheidung stärkt damit Bürgergeld-Bezieher, die sich ehrenamtlich engagieren und für ihre Tätigkeit lediglich ihre Auslagen ersetzt bekommen.
Quellen
Tacheles: Rechtsprechungsticker KW 10/2026
Gesetze im Internet: § 41a SGB II
Gesetze im Internet: § 11a SGB II



