Rentner verliert Arbeitslosengeld nach Erwerbsminderungsrente nur wegen eines Formfehlers

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Wer nach dem Ende seiner Erwerbsminderungsrente kein Arbeitslosengeld bekommt, weil die Rentenversicherung seine Erwerbsminderung nicht mehr anerkennt, verliert in dieser Zwickmühle schnell den Anspruch auf beide Leistungen – wegen einer Formalie.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 5. März 2026 klargestellt. Die Nahtlosigkeitsregelung, die eigentlich vor solchen Versorgungslücken schützen soll, hilft in bestimmten Konstellationen nicht weiter. (B 11 AL 4/24 R)

Was die Nahtlosigkeitsregelung schützt und wo sie aufhört

Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III ist eine Schutzregel für Menschen, deren Krankengeld ausgelaufen ist, während die Rentenversicherung noch nicht über einen Erwerbsminderungsantrag entschieden hat. Das Gesetz behandelt Sie in dieser Wartezeit, als ob Sie dem Arbeitsmarkt verfügbar seien, obwohl es gesundheitlich nicht so ist.

So können Betroffene überbrückend Arbeitslosengeld beziehen, ohne dass die Agentur für Arbeit ihre fehlende körperliche Arbeitsfähigkeit gegen sie verwendet.

Sie müssen arbeiten wollen

Was viele nicht wissen: Diese Schutzregel setzt eine bestimmte innere Haltung voraus. Die Nahtlosigkeitsregelung hebt nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich die sogenannte objektive Verfügbarkeit auf, also das körperliche Vermögen, eine Stelle tatsächlich anzutreten.

Die subjektive Verfügbarkeit dagegen, also die eigene Bereitschaft, im Rahmen der verbliebenen Kräfte Arbeit aufzunehmen, bleibt als Anspruchsvoraussetzung unberührt. Das BSG hat das in seinem Urteil vom 5. März 2026 noch einmal ausdrücklich bekräftigt.

Was das in der Praxis bedeutet, zeigt der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt. Er beschreibt ein Muster, das vielen Betroffenen bekannt vorkommt.

Der Fall: Rente weg, Arbeitslosengeld abgelehnt, kein Schutz durch § 145 SGB III

Der 1966 geborene Kläger hatte seit März 2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, die mehrfach verlängert worden war. Im Mai 2018 lehnte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen die weitere Bewilligung ab. Er sei nicht länger erwerbsgemindert. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Er hielt sich weiterhin für voll erwerbsgemindert und arbeitete nicht.

Betroffener lehnt es schriftlich ab, Arbeit zu suchen

Kurz darauf meldete er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab Juli 2018. Auf dem Antragsformular verneinte er ausdrücklich die Erklärung „Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.”

Er legte außerdem bis November 2022, über vier Jahre, durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Agentur lehnt Arbeitslosengeld ab

Die Agentur für Arbeit lehnte ab. Der Mann sei nach den Feststellungen der Rentenversicherung wieder arbeitsfähig, dazu aber erklärtermaßen nicht bereit. Das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigten diese Entscheidung. Das BSG wies die Revision am 5. März 2026 zurück.

Sein Argument, die Nahtlosigkeitsregelung müsse ihn schützen, scheiterte, und dies aus einem ganz anderen Grund als viele vermuten würden.

Warum § 145 SGB III dem Kläger nicht helfen konnte

Der Kläger argumentierte, die Schutzwirkung des § 145 SGB III ende erst, wenn die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung positiv feststelle. Eine bloße Ablehnung, zumal eine noch angefochtene, hebe sie nicht auf. Dieses Argument hat juristisch einen Kern: Das BSG hat ihn im Parallelverfahren vom selben Tag sogar grundsätzlich anerkannt.

Schwebende Erwerbsminderung war nicht der Punkt

Der entscheidende Knackpunkt lag jedoch ganz woanders. Das BSG stellte klar, dass die Nahtlosigkeitsregelung ausschließlich von der objektiven Verfügbarkeit befreit, nicht von der subjektiven. Wer auf dem Formular ausdrücklich erklärt, keine Arbeit suchen zu wollen, und das im persönlichen Gespräch mit der Agentur wiederholt, dem fehlt die subjektive Verfügbarkeit. Diese Voraussetzung kann keine Schutznorm wegfingieren.

Das Urteil trifft daher keine generelle Aussage darüber, ob die Nahtlosigkeitsregelung aufhört zu wirken, sobald die DRV eine Erwerbsminderung ablehnt. Es sagt: Wer selbst nicht bereit ist zu arbeiten, kann sich nicht auf diesen Schutz berufen, unabhängig davon, wie das Rentenverfahren ausgeht.

Wann der Schutz durch die Nahtlosigkeitsregelung trotzdem greift

Viele Menschen in einer ähnlichen Lage befinden sich in einer anderen Ausgangssituation. Sie sind grundsätzlich bereit zu arbeiten, halten sich aber gesundheitlich nicht dazu in der Lage. Für sie gilt die Nahtlosigkeitsregelung uneingeschränkt, auch wenn die Rentenversicherung die Erwerbsminderung abgelehnt hat und das Rentenverfahren noch läuft.

Schutz und grundsätzliche Bereitschaft

In diesem Fall hat die Agentur für Arbeit die Schutzwirkung zu beachten. Sie darf sich nicht einfach auf die Einschätzung der Rentenversicherung stützen und die Leistung verweigern, solange keine positive, rechtskräftige Erwerbsminderungsfeststellung vorliegt.

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Wer Widerspruch gegen die DRV-Ablehnung eingelegt hat und gleichzeitig Arbeitslosengeld beantragt, muss auf dem Formular deutlich machen, dass er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten grundsätzlich bereit ist, Arbeit aufzunehmen.

Genau das unterscheidet eine schützbare Situation von der des Klägers: Er schloss die Bereitschaft aus und verlor damit den Schutz der Nahtlosigkeitsregelung.

Fehlende Information oder Trotz?

In diesem Fall hat der Betroffene sich offensichtlich aus Trotz selbst geschadet. Er war überzeugt, voll erwerbsgemindert zu sein, nicht arbeiten zu können und deshalb auch nicht dazu bereit zu sein.

In anderen Fällen kann fehlende oder falsche Information der Grund sein, warum Betroffene die Nahtlosigkeitsregelung verhindern und schreiben, dass sie grundsätzlich nicht zur Arbeit bereit sind.

Es handelt sich nur um eine Formalie

Dabei handelt es sich in Wirklichkeit um eine reine Formsache. Solange das Erwerbsminderungsverfahren läuft, stuft die Agentur für Arbeit Sie objektiv als nicht erwerbsfähig ein.

Sie werden also keinerlei Druck bekommen, ein Stellenangebot anzunehmen. Zugleich beziehen Sie Arbeitslosengeld und haben Anspruch auf Leistungen: Sie können zum Beispiel an Weiterbildungen teilnehmen, die Sie ansonsten eine Menge eigenes Geld kosten.

Sie verlieren also nichts, wenn Sie für die Nahtlosigkeitsregelung (subjektiv) grundsätzlich dem Satz zustimmen: „Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.”

Sie gewinnen hingegen Geld und kostenlose Angebote.

Was Betroffene jetzt konkret tun müssen

Wer in der Situation ist, dass seine Erwerbsminderungsrente ausläuft oder abgelehnt wird und er dagegen Widerspruch eingelegt hat, sollte unverzüglich drei Schritte gehen.

Sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gezahlt. Es beginnt frühestens mit dem Tag der Meldung. Wer erst nach Wochen geht, verliert die Leistung für jeden Tag ohne Meldung endgültig.

Zeigen Sie Ihre Mitwirkung

Mitwirkungsbereitschaft klar erklären. Auf dem Antragsformular muss erkennbar sein, dass man grundsätzlich bereit ist, im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten eine Arbeit aufzunehmen. Wer diese Bereitschaft ohne gesundheitlichen Grund verweigert, riskiert den Verlust des Anspruchs, auch wenn der Nahtlosigkeitsschutz grundsätzlich greifen würde.

Legen Sie Widerspruch ein

Jeden Ablehnungsbescheid anfechten. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch für diesen Zeitraum, auch wenn er später vor Gericht Recht bekommt.

Wer keine ausreichende Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld I erfüllt, kann unter Umständen Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragen, sofern er noch mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig ist. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, gehört in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt.

Nahtlosigkeit ist kein eigener Anspruch

Das BSG-Urteil vom 5. März 2026 bekräftigt die ständige Rechtsprechung. Die Nahtlosigkeitsregelung ist kein eigener Anspruch, sondern setzt lediglich eine einzige Voraussetzung der Arbeitslosigkeit aus. Wer die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat auch über diesen Schutz keinen Anspruch.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 05.03.2026, B 11 AL 4/24 R

Gesetzestext: § 145 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch), dejure.org

Tacheles Sozialhilfe e.V.: Rechtsprechungsticker KW 10/2026