Ein Rentner stellt beim Sozialamt einen Antrag, den er eigentlich nicht stellen will: Er benötigt keine Sozialhilfe, aber eine Bescheinigung darüber, dass sein Einkommen seinen sozialhilferechtlichen Bedarf kaum übersteigt. Damit plant er vor dem Verwaltungsgericht seine Befreiung vom Rundfunkbeitrag durchzusetzen.
Das Sozialamt prüft, lehnt ab – und teilt ihm dann mit, die Ablehnung sei gar kein Verwaltungsakt, sondern nur eine „Bescheinigung”. Widerspruch: nicht möglich. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat diesem Verfahren nun ein Ende gesetzt.
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Was das Gericht entschieden hat
Mit Beschluss vom 15.05.2026 (L 9 SO 39/26 B) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt: Ein eigenständiger Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung oder eines Bescheides über den sozialhilferechtlichen Bedarf besteht nicht, wenn dieser Anspruch losgelöst von einem konkreten Leistungsbegehren geltend gemacht wird.
Das Gericht stützt sich dabei auf eine Linie, die das LSG Berlin-Brandenburg bereits mit Urteil vom 17.09.2015 (L 31 AS 574/15) für den SGB-II-Bereich begründet hatte.
Der Kläger bezieht Regelaltersrente. Er beantragte beim Sozialamt die Feststellung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs – nicht um Sozialhilfe zu erhalten, sondern um diesen Nachweis in einem Klageverfahren gegen den WDR vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu nutzen.
Das Sozialamt prüfte und teilte mit Schreiben vom 22.08.2025 mit, sein Einkommen übersteige den sozialhilferechtlichen Bedarf. Den Widerspruch des Klägers beschied das Sozialamt mit dem Hinweis, das Schreiben sei kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße „Bescheinigung” – ein Widerspruch sei dagegen unzulässig.
Die gesetzliche Grundlage und ihre Grenzen
§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) regelt einen besonderen Härtefall: Wer eine Sozialleistung nur deshalb nicht erhält, weil sein Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreitet, kann von der Beitragspflicht befreit werden – wenn die zuständige Behörde dies mit entsprechendem Bescheid festgestellt hat.
Das klingt nach einer praktischen Lösung. Es ist aber keine, wenn niemand einen Leistungsantrag gestellt hat.
Das Wort „versagt” in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ist der entscheidende Schlüssel. Es setzt voraus, dass der Betroffene tatsächlich einen Antrag auf Sozialleistungen gestellt hat, der aus dem genannten Grund abgelehnt wurde.
Ohne einen solchen Leistungsantrag entsteht keine Verpflichtung des Sozialamts, überhaupt einen Bescheid zu erteilen. Diese Regelung schafft keinen von einem Leistungsantrag unabhängigen Bescheinigungsanspruch – das hat das LSG NRW unmissverständlich festgestellt.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Betroffene versuchen, auf dem kürzeren Weg zur Rundfunkbeitragsbefreiung zu kommen: Statt einen Leistungsantrag zu stellen, suchen sie eine Art Negativattest. Diesen Weg hat das Gericht nun verschlossen.
Kein Ausweg über das Grundgesetz
Der Kläger argumentierte auch verfassungsrechtlich. Er verwies darauf, dass einkommensschwache Personen, die keine existenzsichernden Sozialleistungen beziehen, vom Rundfunkbeitrag freizustellen sind, wenn sie ihn aus dem finanziellen Existenzminimum entrichten müssten – eine Linie, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.11.2011 (1 BvR 3269/09, 1 BvR 656/10) anerkannt hat.
Das LSG NRW räumt ein, dass dieser verfassungsrechtliche Anspruch besteht. Aber er lässt sich auf einem anderen Weg verwirklichen – und zwar ohne Beteiligung des Sozialamts. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV verpflichtet die Landesrundfunkanstalt, in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn kein Bewilligungsbescheid über Sozialleistungen vorliegt. Die Prüfung des Härtefalls liegt in diesem Fall bei der Rundfunkanstalt selbst – nicht beim Sozialamt. Das Bundesverfassungsgericht hat das mit Beschluss vom 19.01.2022 (1 BvR 1089/18) ausdrücklich bestätigt.
Der in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelte Weg über den ablehnenden Sozialbescheid ist, wie das Wort „insbesondere” in der Norm zeigt, nur eine von mehreren Möglichkeiten, einen Härtefall gegenüber der Rundfunkanstalt zu belegen. Wer keinen Leistungsantrag gestellt hat, muss die Härtefallfrage direkt mit der Rundfunkanstalt klären – und notfalls vor dem Verwaltungsgericht.
Auch § 14 SGB I hilft nicht weiter
Der Kläger versuchte es zusätzlich über § 14 Satz 1 SGB I, der ein subjektives Recht auf Beratung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch begründet. Das Gericht hat diesen Ansatz klar zurückgewiesen. Beratung im Sinne des § 14 SGB I ist die Vermittlung von Informationen, die der Einzelne zur Wahrnehmung seiner Rechte benötigt – mündlich, schriftlich oder telefonisch.
Was der Kläger beantragte, war etwas anderes: eine förmliche Feststellung, dass bei ihm ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Das ist keine Beratung, sondern ein Bescheid. Und auf den besteht ohne Leistungsantrag kein Anspruch.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Wer meint, wegen geringen Einkommensüberschusses von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden zu können, hat zwei saubere Wege: Erstens einen förmlichen Antrag auf die in Betracht kommende Sozialleistung stellen – und auf einen Ablehnungsbescheid bestehen, der die Einkommensüberschreitung unterhalb der Beitragshöhe benennt.
Dieser Bescheid legt dann den Grundstein für § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Zweitens direkt bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice einen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV stellen und die Einkommenssituation dort darlegen.
Wer stattdessen versucht, beim Sozialamt eine Bescheinigung zu erwirken, ohne vorher Sozialhilfe beantragt zu haben, wird scheitern – und verliert dabei Zeit, die in einem laufenden Klageverfahren zählt.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat den zuständigen Weg nun klar benannt: Die Rundfunkanstalt ist die richtige Adressatin für den Härtefallantrag, nicht das Sozialamt.
Anmerkung des Verfassers
Ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV muss im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Verpflichtungsklage (auf Erteilung der Befreiung) geltend gemacht werden.
Vorab ist jedoch zwingend ein förmlicher, schriftlicher Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder dem Beitragsservice erforderlich (Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 2513/18 –).
Die Härtefallregelung ist eng gefasst. Die Erfolgsaussichten im Klageverfahren hängen stark von der genauen finanziellen Situation ab: Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV besonders dann vor, wenn Sozialleistungen (wie Bürgergeld) nur deshalb versagt wurden, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags (derzeit 18,36 Euro) überschreitet.
Ein Härtefall wird von den Gerichten in der Regel abgelehnt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, diese aber nicht beantragt wurden oder man freiwillig darauf verzichtet.
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2026 – L 9 SO 39/26 B
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015 – L 31 AS 574/15
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.11.2011 – 1 BvR 3269/09, 1 BvR 656/10
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.01.2022 – 1 BvR 1089/18




