Jobcenter muss Rechtsmissbrauch zur Erlangung von Bürgergeld bei EU Bürgern beweisen

Jobcenter unterstellen bei Unionsbürgern immer wieder, ein Arbeitsverhältnis sei nur zum Schein begründet worden, um Bürgergeld zu erlangen. Doch ein solcher Verdacht reicht nicht aus. Kann der Grundsicherungsträger den behaupteten Rechtsmissbrauch im Eilverfahren nicht beweisen, sind existenzsichernde Leistungen zu gewähren.

So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27.03.2026, Az. L 1 AS 263/26 B ER. Das Gericht sprach einer Unionsbürgerin im Eilverfahren Bürgergeld zu. Nach Auffassung des Senats setzt die Fortwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nicht voraus, dass nach eingetretener Arbeitslosigkeit zusätzlich laufende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden müssen.

Arbeitnehmerstatus und Missbrauchsprüfung sind rechtlich zu trennen

Das Gericht macht deutlich, dass die Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs von der Beurteilung des Arbeitnehmerstatus strikt zu trennen ist. Allein der Umstand, dass das Jobcenter Zweifel an einem Beschäftigungsverhältnis hat, beseitigt den fortwirkenden Arbeitnehmerstatus nicht ohne Weiteres.

Ein Missbrauch ist vielmehr vom Jobcenter nachzuweisen. Dafür genügt es nicht, nur Verdachtsmomente aneinanderzureihen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände. Diese muss ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Ziel der Regelung tatsächlich nicht erreicht wurde. Hinzukommen muss ein subjektives Element, also die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die Voraussetzungen künstlich oder willkürlich geschaffen worden sind.

Bürgergeld im Eilverfahren trotz Missbrauchsverdacht

Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II lag nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall nicht vor. Die Antragstellerin war als Unionsbürgerin weiterhin aufenthaltsberechtigt nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FreizügG/EU aufgrund ausdrücklich bescheinigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.

Dass die Agentur für Arbeit in ihrer Bescheinigung im Fließtext die Begriffe „Beschäftigung/Selbstständigkeit“ statt des Gesetzeswortlauts „Arbeitnehmer/selbständig Erwerbstätige“ verwendet hatte, hielt der Senat für unschädlich. Daraus ergab sich vorliegend nichts Abweichendes.

Keine zusätzlichen Nachweise aktiver Arbeitssuche erforderlich

Der Senat teilte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Fortwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nicht davon abhängt, dass nach unfreiwillig eingetretener Arbeitslosigkeit neben der Arbeitslosmeldung noch aktive Eigenbemühungen um eine neue Beschäftigung nachgewiesen werden.

Der Arbeitnehmerstatus dürfte derzeit vielmehr unabhängig davon fortbestehen. Denn das unfreiwillige Eintreten von Arbeitslosigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, nicht zu vertreten hat. Genau daran knüpft die Bestätigung der Agentur für Arbeit an.

Ob ein Scheinbeschäftigungsverhältnis vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären

Das Landessozialgericht verkennt nicht, dass Zweifel am tatsächlichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses bestehen können. Ob es sich aber tatsächlich um ein Scheinbeschäftigungsverhältnis gehandelt hat, ist nach Auffassung des Senats nicht im Eilverfahren abschließend zu klären, sondern gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren.

Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügte es, dass die anspruchsbegründenden Umstände hinreichend glaubhaft gemacht worden waren und das Jobcenter den behaupteten Missbrauch gerade nicht widerlegen konnte.

Täuschung der Agentur für Arbeit nicht hinreichend wahrscheinlich

Auch den Vorwurf, die Antragsteller hätten die Bundesagentur für Arbeit über die maßgeblichen Umstände getäuscht und würden sich deshalb missbräuchlich auf die unionsrechtliche Freizügigkeit berufen, ließ der Senat im Eilverfahren nicht genügen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung konnte ein solches, existenzsichernde Leistungen ausschließendes Verhalten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

EuGH-Rechtsprechung: Missbrauch muss nachgewiesen werden

Zur Begründung verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum missbräuchlichen Verhalten. Danach kann das Berufen auf eine unionsrechtliche Rechtsstellung zwar im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Diese Missbrauchsprüfung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob die unionsrechtliche Rechtsstellung zunächst überhaupt begründet wurde.

Gerade deshalb ist der Missbrauch nachzuweisen. Er setzt objektive Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass das Ziel der Regelung trotz formaler Einhaltung der Voraussetzungen nicht erreicht wurde. Zusätzlich ist erforderlich, dass die betreffenden Voraussetzungen bewusst künstlich oder willkürlich geschaffen wurden, um einen unionsrechtlichen Vorteil zu erlangen.

Verdachtsmomente reichten dem Gericht nicht aus

Der 1. Senat verneinte im Eilverfahren ein missbräuchliches Verhalten der Kläger. Es ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Arbeitsvertrag der Antragstellerin ab dem 1. Juli 2025 nur zum Schein geschlossen worden war, um für sich und ihre Familie in Deutschland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten.

Gegen einen solchen Missbrauch sprach nach Auffassung des Gerichts bereits, dass die Antragstellerin den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erst Ende Oktober 2025 stellte, obwohl die Beschäftigung bereits im Juli 2025 aufgenommen worden war und Hilfebedürftigkeit wohl schon früher bestanden haben dürfte.

Auch weitere Umstände wertete das Gericht nicht als tragfähige Missbrauchsindizien. Dazu zählten die früheren Beschäftigungen des zweiten Antragstellers, der Drittstaatsangehöriger ist, auf Zypern, die fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin sowie der Umstand, dass ein weiterer Sohn von ihr in Rumänien lebt.

Erläuterungen der Antragsteller sprachen gegen einen konstruierten Fall

Hinzu kam, dass die unvertretenen Antragsteller auf Nachfrage des Senats nachvollziehbar erläuterten, weshalb eine erste Gehaltszahlung nicht auf ein Konto der Antragstellerin, sondern auf das Konto einer Freundin erfolgt war. Zudem reichten sie eine Bescheinigung der Vermieterin und Kontoauszüge ein.

Auch das spricht dagegen, im Eilverfahren vorschnell von einem gezielt konstruierten Fall zur Erlangung von Bürgergeld auszugehen.

Fazit

Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist deutlich. Ein Jobcenter darf Unionsbürgern Bürgergeld nicht allein deshalb versagen, weil es ein Arbeitsverhältnis für vorgeschoben hält. Der bloße Verdacht eines Missbrauchs genügt nicht. Vielmehr muss der Leistungsträger objektive Umstände und ein subjektives Missbrauchselement darlegen und beweisen.

Gerade im Eilverfahren gilt: Solange ein solcher Nachweis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt ist, dürfen existenzsichernde Leistungen nicht mit bloßen Vermutungen versagt werden.

Hinweis des Verfassers

In dieselbe Richtung weist auch ein Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt. Danach begründet die bloße Inanspruchnahme von Bürgergeld für sich genommen noch keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts. Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder daneben zur weiteren Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, lassen einen Missbrauch nicht schon deshalb annehmen, weil ein entsprechender Hilfebedarf bei der Zuwanderung absehbar gewesen sein könnte.