Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Für Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften gibt es jedoch eine ungewöhnliche gesetzliche Ausnahme. Sie kann dazu führen, dass eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit GdB 30 gerade den arbeitsplatzbezogenen Schutz einer Gleichstellung nicht erhält.
Das Sozialgericht Chemnitz beschäftigte sich bereits 2017 mit dieser besonderen Konstellation. Eine Pfarrerin mit GdB 30 wollte von der Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Das Verfahren zeigt eine bis heute im Gesetz angelegte Besonderheit des Schwerbehindertenrechts (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2017, Az. S 28 AL 757/15).
GdB 30 reicht normalerweise für einen Gleichstellungsantrag
Ein GdB von 30 bedeutet noch keine Schwerbehinderung. Schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist grundsätzlich, wer einen GdB von wenigstens 50 hat. Menschen mit GdB 30 oder 40 können jedoch nach § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Genau an dieser Stelle enthält das Gesetz allerdings einen Verweis auf den besonderen Arbeitsplatzbegriff des Schwerbehindertenrechts.
Geistliche haben nach dem SGB IX eine Sonderstellung
Heute findet sich die entscheidende Regelung in § 156 SGB IX. Als Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils des Gesetzes gelten grundsätzlich Stellen von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und weiteren Beschäftigtengruppen. Ausdrücklich ausgenommen werden jedoch unter anderem Stellen, auf denen Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften beschäftigt werden.
Pfarrerin wollte Schutz ihres beruflichen Status erreichen
Die Klägerin war evangelische Pfarrerin und hatte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen GdB von 30. Sie beantragte die Gleichstellung insbesondere mit Blick auf arbeitsplatzbezogene Schutzrechte. Ihr Ziel war unter anderem, ihre berufliche Situation abzusichern und gesundheitlich notwendige Anpassungen besser durchsetzen zu können.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab. Ein zentraler Grund war, dass die Tätigkeit einer Geistlichen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nach dem damaligen § 73 SGB IX gerade nicht als Arbeitsplatz im Sinne der Gleichstellungsvorschrift galt.
Pfarrerin befand sich bereits im Wartestand
Der Fall war zusätzlich kompliziert, weil die Frau zu diesem Zeitpunkt keine reguläre Pfarrstelle innehatte. Sie befand sich im sogenannten Wartestand. Nach ihrem Vorbringen bestand die Gefahr, dass dieser Zustand später in eine Versetzung in den Ruhestand münden könnte.
Die Pfarrerin argumentierte deshalb, dass ihr Arbeitsplatz beziehungsweise ihr beruflicher Status gefährdet sei. Gerade für solche Situationen ist eine Gleichstellung normalerweise gedacht: Sie soll helfen, einen geeigneten Arbeitsplatz trotz Behinderung erlangen oder behalten zu können.
Gericht sah noch keine konkrete Gefahr für den Arbeitsplatz
Das SG Chemnitz hielt eine Gleichstellung bereits wegen der gesetzlichen Sonderregelung für Geistliche für problematisch. Die Kammer musste diese grundsätzliche Frage jedoch letztlich nicht abschließend entscheiden, weil sie schon eine andere Voraussetzung der Gleichstellung verneinte.
Nach Auffassung des Gerichts drohte der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt kein hinreichend konkreter Verlust ihres beruflichen Status. Eine mögliche Versetzung in den Ruhestand lag noch Jahre in der Zukunft, und es gab nach Ansicht der Richter keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr bis dahin keine neue Pfarrstelle übertragen werden würde.
Zusammenhang zwischen Behinderung und Arbeitsplatzverlust fehlte ebenfalls
Für eine Gleichstellung genügt es nicht, dass irgendein Arbeitsplatzverlust droht. Der Betroffene muss den Arbeitsplatz gerade infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung nicht behalten können. Diesen ursächlichen Zusammenhang sah das SG im Chemnitzer Fall ebenfalls als problematisch an.
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Selbst wenn die Pfarrerin nach mehreren Jahren Wartestand in den Ruhestand versetzt worden wäre, hätte dies nach Auffassung des Gerichts auf den kirchenrechtlichen Bestimmungen über den Wartestand beruht. Der Verlust des aktiven Status wäre damit nicht zwingend gerade durch die Behinderung verursacht worden.
Das Gericht ließ die wichtigste Grundsatzfrage offen
Das SG Chemnitz hat nicht abschließend entschieden, dass Geistliche mit GdB 30 unter allen Umständen niemals gleichgestellt werden können. Die Kammer hielt eine Gleichstellung wegen des gesetzlichen Arbeitsplatzbegriffs zwar für grundsätzlich ausgeschlossen beziehungsweise zumindest sehr zweifelhaft, ließ diese Rechtsfrage letztlich aber offen.
Die Klage scheiterte bereits daran, dass keine konkrete behinderungsbedingte Gefahr für einen Arbeitsplatz festgestellt werden konnte. Gegen den Gerichtsbescheid wurde anschließend Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 9 AL 26/17 eingelegt (keine verifizierbare Veröffentlichung)
„Für Pfarrer gilt kein Sozialrecht“ ist zu weit formuliert
Das Verfahren betraf einen sehr speziellen Ausschnitt des Schwerbehindertenrechts: die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX und den dafür maßgeblichen Begriff des Arbeitsplatzes. Die Besonderheit besteht darin, dass die Stellen der Geistlichen im Schwerbehindertenrecht nicht als Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX behandelt werden.
Auch GdB 50 löst bei Geistlichen nicht jeden Schutz aus
Auch ab einem GdB von 50 gilt für Geistliche eine Ausnahme beim besonderen Kündigungsschutz. § 173 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 168 bis 175 nicht für schwerbehinderte Menschen gelten, die auf Stellen im Sinne des § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden.
Zu diesen Stellen gehören gerade auch diejenigen von Geistlichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften.
Damit zeigt sich, dass die Sonderstellung nicht allein Menschen mit GdB 30 oder 40 betrifft. Auch bei anerkannter Schwerbehinderung mit GdB 50 oder höher muss genau geprüft werden, welche Schutzvorschriften des SGB IX auf das geistliche Dienstverhältnis anwendbar sind.
Warum die Regelung bis heute relevant ist
Der Chemnitzer Fall stammt zwar aus dem Jahr 2017, die zugrunde liegende gesetzliche Besonderheit existiert jedoch weiterhin. § 2 Abs. 3 SGB IX verlangt für die Gleichstellung nach wie vor einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156, während § 156 Abs. 2 Nr. 2 die Stellen von Geistlichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften ausdrücklich ausnimmt.
Betroffene Pfarrerinnen und Pfarrer müssen genau unterscheiden: zwischen der Feststellung eines GdB, einer möglichen Gleichstellung und den konkreten Schutzrechten im kirchlichen Dienstverhältnis. Ein GdB von 30 eröffnet nicht automatisch dieselben Möglichkeiten wie bei einem gewöhnlichen Arbeits- oder Beamtenverhältnis.
FAQ zur Gleichstellung von Geistlichen
Kann ein Arbeitnehmer mit GdB 30 grundsätzlich gleichgestellt werden?
Ja. Nach § 2 Abs. 3 SGB IX kommt eine Gleichstellung ab GdB 30 in Betracht, wenn der Betroffene infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Die Entscheidung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit.
Warum ist das bei Pfarrern problematisch?
Das SGB IX nimmt Stellen von Geistlichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften ausdrücklich vom Arbeitsplatzbegriff des § 156 aus. Genau auf diesen Arbeitsplatzbegriff verweist jedoch die Vorschrift über die Gleichstellung.
Haben Pfarrer mit GdB 50 automatisch besonderen Kündigungsschutz?
Nein. § 173 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nimmt Beschäftigte auf den in § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Stellen ausdrücklich vom besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertenrechts aus. Dazu zählen auch Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften.
Quellenverzeichnis
Gesetze im Internet: § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen und Gleichstellung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 151 SGB IX – Geltungsbereich und Verfahren der Gleichstellung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 173 SGB IX – Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz. (Gesetze im Internet)
Legal Tribune Online: SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2017, Az. S 28 AL 757/15 – „Pfarrerin nicht behindert genug“. (Legal Tribune Online)




