Eine vermeintliche Mahnung der Bundesnetzagentur sorgt bei Rentnern von Photovoltaikanlagen für Verunsicherung. In dem Schreiben werden 41,60 Euro verlangt und bei ausbleibender Zahlung deutlich höhere Folgen angedroht. Die Bundesnetzagentur stellt jedoch klar: Diese Briefe sind gefälscht und stammen nicht von der Behörde.
Besonders gefährlich ist die Masche, weil die Täter ihre Forderung mit einer tatsächlich bestehenden Pflicht für Betreiber von Solaranlagen verbinden. Dadurch kann das Schreiben auf den ersten Blick glaubwürdig wirken und Betroffene zu einer schnellen Überweisung verleiten. Viele Rentnerinnen und Rentner wandten sich an unsere Redaktion, wir klären nun auf.
Gefälschte Mahnung verlangt 41,60 Euro
Nach Angaben der Bundesnetzagentur behaupten die Absender, eine Photovoltaikanlage sei nicht ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister eingetragen worden. Wegen dieses angeblichen Verstoßes werde ein Verfahren eröffnet und eine Zahlung verlangt.
Die Empfänger sollen 41,60 Euro auf ein angebliches Konto der Bundesnetzagentur überweisen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen, drohen die Verfasser mit einer angeblichen Forderung von 208 Euro und weiteren rechtlichen Schritten.
Genau diese Mischung aus relativ niedrigem Ausgangsbetrag, kurzer Zahlungsfrist und deutlich höherer Drohung kann dazu führen, dass Menschen vorschnell zahlen. Die Bundesnetzagentur warnt ausdrücklich davor, die geforderte Summe zu überweisen oder persönliche Daten an die Absender zu schicken.
Betrüger greifen eine tatsächlich bestehende Pflicht auf
Die Betrugsmasche ist deshalb besonders überzeugend, weil Betreiber von Photovoltaikanlagen tatsächlich Pflichten gegenüber dem Marktstammdatenregister haben. Nach Angaben der Bundesnetzagentur muss grundsätzlich jede Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Wer eine neue Solaranlage besitzt, sollte deshalb durchaus prüfen, ob die Registrierung erfolgt ist. Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Forderung aus dem kursierenden Schreiben berechtigt ist.
Die Bundesnetzagentur erläutert zudem, dass nach der aktuellen Rechtslage eine fehlende Registrierung allein nicht automatisch die in dem Betrugsbrief behauptete Zahlung auslöst. Bei bestimmten Sanktionszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz müssen weitere Voraussetzungen vorliegen.
Echte EEG-Sanktionen laufen anders ab
Auch bei tatsächlich bestehenden Pflichtverstößen passt die Zahlungsaufforderung der Betrüger nicht zum üblichen Verfahren. Nach den Erläuterungen der Bundesnetzagentur werden gesetzlich vorgesehene Sanktionszahlungen nach dem EEG vom zuständigen Netzbetreiber erhoben.
Bei einem fehlenden Eintrag im Marktstammdatenregister kann außerdem die Auszahlung von EEG-Förderzahlungen zunächst ausgesetzt werden. Eine Sanktionszahlung wegen der Registrierung kann nach Darstellung der Behörde bei der aktuellen Rechtslage insbesondere dann entstehen, wenn zusätzlich die vorgeschriebene EEG-Jahresmeldung nicht rechtzeitig gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben wurde.
Für Anlagenbetreiber ist diese Unterscheidung wichtig. Eine echte Registrierungspflicht macht eine überraschende Zahlungsaufforderung mit frei erfundenen Bank- und Kontaktdaten nicht glaubwürdiger.
An diesen Angaben lässt sich der falsche Brief erkennen
Die Bundesnetzagentur nennt mehrere Auffälligkeiten, mit denen sich die bisher bekannten Schreiben erkennen lassen. Empfänger sollten allerdings nicht davon ausgehen, dass zukünftige Varianten dieselben Fehler enthalten müssen.
| Merkmal | Was beim gefälschten Schreiben auffällt |
|---|---|
| Geforderter Betrag | Es werden zunächst 41,60 Euro verlangt, später werden 208 Euro angedroht. |
| Absender | Im Schreiben wird eine angebliche Außenstelle der Bundesnetzagentur in Sömmerda genannt, die nicht existiert. |
| Telefonnummer | Die angegebenen Telefonnummern beziehungsweise Vorwahlen passen nicht zu den tatsächlichen Kontaktdaten der Behörde. |
| E-Mail-Adresse | Die Adresse „bnetza@mail.de“ gehört nach Angaben der Bundesnetzagentur nicht zur Behörde. |
| Unterschrift | Die bekannten Schreiben enthalten keine Unterschrift einer verantwortlichen Person. |
| Zahlungsfrist | Mit einer kurzen Frist und einer angeblich deutlich höheren Zahlung wird zusätzlicher Druck aufgebaut. |
Nicht über die Kontaktdaten aus dem Brief reagieren
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte weder die dort angegebene Telefonnummer anrufen noch die genannte E-Mail-Adresse verwenden. Eine Überprüfung sollte ausschließlich über selbst aufgerufene offizielle Internetseiten oder bekannte Kontaktdaten erfolgen.
Das gilt auch dann, wenn im Schreiben persönliche Informationen oder Angaben zur Photovoltaikanlage enthalten sind. Solche Daten allein beweisen nicht, dass ein Brief tatsächlich von einer Behörde stammt.
Ähnliche Methoden werden auch bei anderen gefälschten Behördenbriefen eingesetzt. Gegen-Hartz berichtete beispielsweise bereits über gefälschte Schreiben im Namen von Jobcentern, bei denen ebenfalls der Eindruck eines offiziellen Behördenkontakts erweckt wurde.
Was Empfänger mit dem Schreiben machen sollten
Die Bundesnetzagentur empfiehlt ausdrücklich, kein Geld auf das im Schreiben genannte Konto zu überweisen. Auch persönliche Daten wie die IBAN sollten nicht mitgeteilt werden.
Betroffene können die örtliche Polizei informieren und Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Das Schreiben sollte dafür aufbewahrt werden, da Angaben zum Konto, zur E-Mail-Adresse oder zum Absender für die Ermittlungen hilfreich sein können.
Wer gleichzeitig unsicher ist, ob die eigene Photovoltaikanlage korrekt registriert wurde, kann dies unabhängig vom Brief über das offizielle Marktstammdatenregister prüfen. Für Anlagen und Stromerzeugungseinheiten beträgt die reguläre Registrierungsfrist grundsätzlich einen Monat ab Inbetriebnahme.
Wer bereits gezahlt hat, sollte schnell handeln
Wurde das Geld bereits überwiesen, sollte die eigene Bank möglichst sofort verständigt werden. Die Polizei empfiehlt bei einem Betrugsverdacht, umgehend zu versuchen, eine Überweisung stoppen beziehungsweise zurückrufen zu lassen.
Ob das noch gelingt, hängt unter anderem davon ab, ob die Zahlung bereits vollständig ausgeführt und dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. Eine Garantie für die Rückholung gibt es deshalb nicht.
Zusätzlich sollte Strafanzeige erstattet und der Brief aufbewahrt werden. Auch Überweisungsbeleg, Kontodaten des Empfängers und weitere Nachrichten sollten gesichert werden.
Mahnung bedeutet nicht automatisch, dass eine Forderung berechtigt ist
Grundsätzlich sollten Verbraucher Zahlungsaufforderungen nicht allein deshalb bezahlen, weil Begriffe wie Mahnung, Verfahren oder rechtliche Schritte verwendet werden. Zunächst muss geklärt werden, wer die Forderung stellt und auf welcher Grundlage überhaupt Geld verlangt wird.
Das gilt ebenso für Schreiben privater Unternehmen oder Inkassodienstleister. Welche Grenzen dabei gelten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Schulden: Inkasso dürfen das alles nicht, tun es aber immer wieder“.
Auch Drohungen mit negativen Bonitätsfolgen sollten Betroffene nicht dazu bringen, ungeprüft zu zahlen. Wie weit Verbraucherrechte bei unberechtigten Forderungsmeldungen reichen können, zeigt ein aktueller Beitrag über einen unzulässigen SCHUFA-Eintrag und Schadensersatzansprüche.
Kleine Beträge bei Betrugsversuchen sind gefährlich
41,60 Euro wirken im Vergleich zu vielen anderen Betrugsforderungen zunächst überschaubar. Gerade deshalb kann die Hemmschwelle für eine schnelle Überweisung geringer sein, insbesondere wenn zugleich mit einer Verfünffachung des Betrags gedroht wird.
Hinzu kommt, dass viele Besitzer einer Photovoltaikanlage wissen, dass es tatsächlich Melde- und Registrierungspflichten gibt. Wer sich nicht mehr sicher erinnert, ob der Installationsbetrieb sämtliche Formalitäten erledigt hat, kann durch ein scheinbar amtliches Schreiben zusätzlich verunsichert werden.
Die Behörde weist selbst darauf hin, dass Installateure oder Verkäufer die Registrierung häufig für ihre Kunden übernehmen. Anlagenbetreiber bleiben dennoch gut beraten, den tatsächlichen Eintrag über das offizielle Register zu überprüfen, anstatt Angaben aus einem unerwarteten Brief zu vertrauen.




