Als Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Sie einen besonderen Schutz, um Ihr Arbeitsverhältnis zu sichern. Doch auch hier gelten Fristen, die Sie einhalten müssen, und über Ihre Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Tun Sie das nicht, dann können Sie den Schutz durch das Integrationsamt nicht mehr geltend machen.
Das musste ein Mann schmerzlich feststellen, nachdem sein ehemaliger Arbeitgeber sich geweigert hatte, ihn wiedereinzustellen. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitgeber recht. (4 SLa 438/24)
Erwerbsminderung und Zusage wieder arbeiten zu können
Der Betroffene arbeitete seit 1987 bei einer großen Firma. 2011 bewilligte ihm die Rentenversicherung befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Laut Arbeitsvertrag endete damit automatisch sein Arbeitsverhältnis. Er unterschrieb ein Dokument, demzufolge ihn der Arbeitgeber wieder einstellen würde, falls er gesund werden würde.
Meldung zur Beschäftigung nach mehreren Jahren Rente
Der Betroffene erhielt mehrere Jahre die Erwerbsminderungsrente und begehrte dann 2023, dass sein alter Arbeitgeber ihn wieder beschäftigte. Doch dieser lehnte eine erneute Beschäftigung ab. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass er sich zu spät gemeldet habe und sein Anspruch auf Wiedereinstellung damit verwirkt sei. Er hätte sich unmittelbar nach dem Ende der Erwerbsminderung melden müssen.
Der Betroffene hielt dagegen, dass er schwerbehindert sei und das Integrationsamt deshalb einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte zustimmen müssen. Er erhob Klage, und der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht.
Was sind die Rechtsgrundlagen?
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch eine Kündigung enden, sondern auch durch eine auflösende Bedingung im Vertrag. Hier war die auflösende Bedingung der Beginn einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung. Der Arbeitnehmer hat als Betroffener dann drei Wochen Zeit, eine Klage zu erheben.
Darüber hinaus gilt allerdings für schwerbehinderte Menschen ein besonderer Kündigungsschutz, und dieser kann sich auch auf eine auflösende Beendigung beziehen. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber das Integrationsamt einbeziehen, und dieses muss zustimmen.
Die Voraussetzung dafür ist, dass die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bekannt ist. Ohne diese Kenntnis gilt die übliche Klagefrist. Endet diese, ist das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.
Ein dreifacher Fehler
Der Arbeitnehmer hatte vor Gericht kaum eine Chance auf Erfolg, denn gleich in drei Punkten stand das Recht aufseiten des Arbeitgebers. Der Betroffene hatte erstens nicht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geklagt, er hatte zweitens die Personalabteilung nicht offiziell über seine Schwerbehinderung informiert, und er hatte drittens seine Wiedereinstellung nicht unmittelbar nach Ende der Erwerbsminderung angeboten.
Wie sollten Sie vorgehen?
Um die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen einer anerkannten Schwerbehinderung zu beanspruchen, sollten Sie Ihren Status sofort offiziell der Personalabteilung mitteilen. Wenn der Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis beendet, ob durch eine Kündigung, eine Rente oder einen Aufhebungsvertrag, dann haben Sie drei Wochen Zeit, Klage zu erheben. Bei einer Zusage zur Wiedereinstellung sollten Sie die genauen Bedingungen beachten und diese einhalten.
Lassen Sie sich außerdem professionell beraten: Erwerbsminderung ist gerade in Verbindung mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz ein sehr komplexes Thema. Juristen, die auf Sozial- und Arbeitsrecht spezialisiert sind, können mit Ihnen das richtige Vorgehen besprechen.




