Diese Vorteile gibt es 2026 mit einem Grad der Behinderung von 20, 30 und 40

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Schon ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 kann 2026 Ausgleiche bringen. Weitergehende Rechte im Arbeitsleben sind jedoch erst ab einem GdB von 30 möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bewilligt.

Der wichtigste Vorteil bei GdB 20 ist der Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit einem festgestellten GdB von 20 können jährlich einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro geltend machen. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent führt ein Pauschbetrag von 384 Euro rechnerisch zu einer Entlastung von rund 115 Euro im Jahr.

Bei GdB 30 beträgt der jährliche Pauschbetrag 620 Euro. Bei GdB 40 steigt er auf 860 Euro.

Der Pauschbetrag soll typische laufende Aufwendungen abdecken, die durch die Behinderung entstehen. Dazu gehören beispielsweise ein erhöhter Wäschebedarf sowie bestimmte Kosten für Hilfe und Pflege.

Steuervorteil kann bereits beim monatlichen Lohn berücksichtigt werden

Arbeitnehmer müssen mit der Steuerentlastung nicht zwingend bis zur nächsten Einkommensteuererklärung warten. Der Behinderten-Pauschbetrag kann über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung als Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden.

Dadurch kann sich das monatliche Nettoeinkommen bereits während des laufenden Jahres erhöhen. Alternativ wird der Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung beantragt.

Neue elektronische Übermittlung seit 2026

Für neue oder geänderte GdB-Feststellungen gilt seit dem 1. Januar 2026 ein verändertes Nachweisverfahren. Die zuständige Behörde übermittelt den festgestellten GdB in der Regel elektronisch an das Finanzamt.

Voraussetzung ist, dass Betroffene gegenüber dem Versorgungsamt oder der zuständigen Stelle in die Datenübermittlung einwilligen. Der Pauschbetrag wird trotzdem nicht automatisch berücksichtigt, sondern muss weiterhin in der Steuererklärung oder über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.

Feststellungen aus der Zeit vor 2026 können weiterhin durch einen vorhandenen Bescheid oder einen anderen geeigneten Nachweis belegt werden. Betroffene sollten den GdB-Bescheid deshalb auch nach Einführung der elektronischen Übermittlung aufbewahren.

Tatsächliche Kosten können günstiger als der Pauschbetrag sein

Statt des Behinderten-Pauschbetrags dürfen Betroffene grundsätzlich auch ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen geltend machen. Das kann sich lohnen, wenn die nachweisbaren Kosten deutlich über 384, 620 oder 860 Euro liegen.

Bei dieser Variante müssen die Ausgaben belegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Zusätzlich zieht das Finanzamt bei vielen außergewöhnlichen Belastungen eine zumutbare Eigenbelastung ab, wodurch sich der steuerliche Vorteil wieder verringern kann.

Außerordentliche Krankheitskosten, bestimmte Umbaukosten der Wohnung oder die behinderungsbedingte Umrüstung eines Fahrzeugs können unter Voraussetzungen auch neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Eine allgemeine Fahrtkostenpauschale entsteht allein durch einen GdB von 20, 30 oder 40 dagegen nicht.

Mit GdB 30 ist eine Gleichstellung möglich

Ab einem GdB von mindestens 30 und weniger als 50 kann bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Sie kommt in Betracht, wenn Betroffene wegen ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder ihren vorhandenen Arbeitsplatz ohne die Gleichstellung voraussichtlich nicht behalten können.

Die Gleichstellung wird nicht allein wegen des festgestellten GdB bewilligt. Es muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Schwierigkeiten bei der Beschäftigung bestehen.

Hinweise können häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, Probleme mit der Mobilität oder ein dauerhaft erhöhter Unterstützungsbedarf sein. Auch Abmahnungen, Fehlzeitengespräche oder angekündigte Veränderungen des Arbeitsplatzes können für die Prüfung von Bedeutung sein.

Besonderer Kündigungsschutz nach erfolgreicher Gleichstellung

Nach der Bewilligung der Gleichstellung gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehindertenrechts. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf dann regelmäßig der vorherigen Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamts.

Dieser Schutz bedeutet nicht, dass eine Kündigung vollständig ausgeschlossen ist. Die Behörde prüft jedoch vorab die Umstände und untersucht insbesondere, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt oder ob Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes möglich sind.

Der besondere Kündigungsschutz greift grundsätzlich nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat. Daneben sieht das Gesetz weitere Ausnahmen für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse vor.

Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Gleichgestellte Beschäftigte können viele arbeitsrechtliche Ansprüche nutzen, die ansonsten für schwerbehinderte Arbeitnehmer vorgesehen sind. Dazu gehört unter Voraussetzungen eine Beschäftigung, bei der Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst gut genutzt und weiterentwickelt werden können.

Auch die Anpassung des Arbeitsplatzes, technische Arbeitshilfen oder eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation können verlangt beziehungsweise gefördert werden. Die konkrete Umsetzung hängt von den gesundheitlichen Einschränkungen, der Tätigkeit und der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber ab.

Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten, wenn sie einen Arbeitsplatz behinderungsgerecht ausstatten oder eine betroffene Person einstellen und dauerhaft beschäftigen. Zusätzlich stehen Integrationsfachdienste und die zuständigen Inklusionsämter als Ansprechpartner zur Verfügung.

Gleichgestellte können Mehrarbeit ablehnen

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte können verlangen, von Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitrechts freigestellt zu werden. Gemeint ist damit grundsätzlich Arbeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht.

Das ist nicht mit jeder tariflichen oder vertraglichen Überstunde gleichzusetzen. Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Bereitschaftsdienst können nicht allein unter Hinweis auf diese Vorschrift generell abgelehnt werden.

Vorteile bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst

Bewirbt sich ein gleichgestellter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber, gelten grundsätzlich die besonderen Bewerbungsvorschriften des Schwerbehindertenrechts. Danach muss eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.

Gleichgestellte Beschäftigte werden außerdem auf die gesetzliche Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Das kann die Einstellungschancen verbessern, weil größere Arbeitgeber bei einer nicht erfüllten Beschäftigungsquote eine Ausgleichsabgabe zahlen müssen.

GdB 40 bringt einen höheren Pauschbetrag, aber keine zusätzlichen Gleichstellungsrechte

Bei einem GdB von 40 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 860 Euro und liegt damit 240 Euro über dem Pauschbetrag bei GdB 30. Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung sind jedoch bei GdB 30 und GdB 40 identisch.

Ein GdB von 40 führt deshalb nicht automatisch zu einem stärkeren Kündigungsschutz. Erst der Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit eröffnet die entsprechenden Rechte im Beschäftigungsverhältnis.

Weitere Informationen zu den einzelnen Einstufungen finden Betroffene in den Beiträgen „Ab Grad der Behinderung 20: Das sind die Vorteile für Arbeitnehmer 2026“ und „Grad der Behinderung 40: Diese Vorteile gibt es 2026“.

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Grad der Behinderung Vorteile und Ansprüche im Jahr 2026
GdB 20 Bei einem GdB von 20 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 384 Euro pro Jahr. Der Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und kann entweder in der Einkommensteuererklärung oder über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung berücksichtigt werden.

Statt des Pauschbetrags können unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Dabei müssen die Ausgaben nachgewiesen werden und das Finanzamt kann eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigen.

Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist bei einem GdB von 20 nicht möglich. Es bestehen daher allein aufgrund des GdB weder ein besonderer Kündigungsschutz noch ein Anspruch auf Zusatzurlaub oder einen Schwerbehindertenausweis.

GdB 30 Bei einem GdB von 30 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 620 Euro pro Jahr. Auch dieser Freibetrag kann über die Steuererklärung oder bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Betroffene können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erhalten oder ihren vorhandenen Arbeitsplatz ohne die Gleichstellung voraussichtlich nicht behalten können.

Nach einer bewilligten Gleichstellung können ein besonderer Kündigungsschutz, Hilfen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Freistellung von Mehrarbeit in Betracht kommen. Gleichgestellte Beschäftigte werden außerdem auf die gesetzliche Beschäftigungsquote des Arbeitgebers angerechnet.

Bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst besteht nach einer Gleichstellung grundsätzlich ein Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Arbeitgeber können zudem Förderleistungen für die Einstellung, Weiterbeschäftigung oder technische Ausstattung des Arbeitsplatzes erhalten.

Ein Schwerbehindertenausweis, gesetzlicher Zusatzurlaub, eine kostenlose Beförderung im Nahverkehr und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen werden trotz Gleichstellung nicht gewährt.

GdB 40 Bei einem GdB von 40 erhöht sich der Behinderten-Pauschbetrag auf 860 Euro pro Jahr. Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen, führt aber nicht automatisch zu einer Auszahlung in dieser Höhe.

Wie bei einem GdB von 30 kann eine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Die höhere Einstufung führt jedoch nicht automatisch zur Bewilligung, da weiterhin eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes oder eine erschwerte Arbeitssuche nachgewiesen werden muss.

Nach erfolgreicher Gleichstellung gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorteile wie bei einem gleichgestellten Menschen mit GdB 30. Dazu gehören der besondere Kündigungsschutz, mögliche Arbeitsplatzanpassungen, technische Hilfen, Förderungen für den Arbeitgeber und die Freistellung von Mehrarbeit.

Auch gleichgestellte Menschen mit GdB 40 erhalten keinen Schwerbehindertenausweis und keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr und die besondere Altersrente setzen grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung ab GdB 50 voraus.

Die Tabelle zeigt die bundesweit geltenden Ansprüche. Freiwillige Vergünstigungen von Arbeitgebern, Vereinen, Veranstaltern oder kommunalen Einrichtungen können davon abweichen und sind nicht allein durch den GdB gesetzlich garantiert.

Gleichstellung muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden

Der Gleichstellungsantrag kann online, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Auch ein formloser Antrag ist zunächst möglich.

Die Bundesagentur prüft anschließend, ob die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz oder bei der Arbeitssuche durch die Behinderung verursacht werden. Mit Einwilligung der betroffenen Person können dabei der Arbeitgeber, der Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung befragt werden.

Eine bewilligte Gleichstellung wirkt grundsätzlich ab dem Tag, an dem der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Bei einem erkennbar gefährdeten Arbeitsplatz sollte der Antrag deshalb nicht unnötig hinausgeschoben werden.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Schwerbehinderung: Ab GdB 30 die Vorteile der Gleichstellung nutzen“.

Was trotz Gleichstellung nicht gewährt wird

Eine Gleichstellung verändert den festgestellten GdB nicht. Aus einem GdB von 30 oder 40 wird dadurch rechtlich kein GdB von 50.

Gleichgestellte erhalten daher weder einen Schwerbehindertenausweis noch den gesetzlichen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Auch die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen werden durch die Gleichstellung nicht eröffnet.

Wann ein Widerspruch oder Änderungsantrag geprüft werden sollte

Ein GdB-Bescheid sollte darauf geprüft werden, ob alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen im Alltag berücksichtigt wurden. Nicht die Zahl der Diagnosen, sondern die tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen sind für die Bewertung relevant.

Wurden wichtige Befunde übergangen oder Einschränkungen zu niedrig bewertet, kann ein Widerspruch in Betracht kommen. Die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist muss eingehalten werden und beträgt üblicherweise einen Monat nach Bekanntgabe.

Hat sich der Gesundheitszustand erst nach Abschluss des Verfahrens verschlechtert, kommt eher ein Änderungs- oder Neufeststellungsantrag infrage. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Behörde den gesamten Gesundheitszustand erneut bewertet und theoretisch auch eine Herabsetzung möglich ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine 54-jährige Sachbearbeiterin hat wegen einer chronischen Erkrankung einen GdB von 30. Sie erhält einen Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro im Jahr, hat allein aufgrund dieses Bescheids aber noch keinen besonderen Kündigungsschutz.

Durch die Erkrankung fehlt sie wiederholt und kann bestimmte Aufgaben nur noch mit einem angepassten Arbeitsplatz erledigen. Nach einem Fehlzeitengespräch beantragt sie die Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit und begründet, weshalb ihr Arbeitsplatz durch die gesundheitlichen Einschränkungen gefährdet ist.

Nach der Bewilligung kann der Arbeitgeber Hilfen für die technische Anpassung des Arbeitsplatzes beantragen. Außerdem gilt nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit der besondere Kündigungsschutz, sodass vor einer Arbeitgeberkündigung grundsätzlich das Inklusionsamt beteiligt werden muss.

Häufige Fragen und Antworten zu GdB 20, 30 und 40

1. Ist man mit einem GdB von 20 schwerbehindert?

Nein. Eine Schwerbehinderung liegt nach dem SGB IX erst ab einem GdB von mindestens 50 vor. Mit GdB 20 besteht aber ein Anspruch auf einen jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro.

2. Wie viel Geld bekommt man bei einem GdB von 30?

Es gibt keine direkte monatliche Auszahlung allein wegen des GdB. Der jährliche Behinderten-Pauschbetrag beträgt 620 Euro und reduziert das zu versteuernde Einkommen.

3. Besteht mit GdB 30 automatisch besonderer Kündigungsschutz?

Nein. Der besondere Kündigungsschutz entsteht grundsätzlich erst, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung bewilligt hat und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.

4. Reicht ein GdB von 40 automatisch für eine Gleichstellung?

Nein. Auch bei GdB 40 muss nachgewiesen werden, dass der geeignete Arbeitsplatz wegen der Behinderung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

5. Erhalten Gleichgestellte fünf Tage Zusatzurlaub?

Nein. Der gesetzliche Zusatzurlaub ist ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen und setzt grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung ab GdB 50 voraus.

6. Was hat sich beim steuerlichen Nachweis 2026 geändert?

Neue und geänderte GdB-Feststellungen werden seit dem 1. Januar 2026 in der Regel elektronisch von der zuständigen Behörde an das Finanzamt übermittelt. Betroffene müssen in die Übermittlung einwilligen und den Behinderten-Pauschbetrag weiterhin aktiv beantragen.