Arbeitgeber verweigert 1.788 Euro – Bundesarbeitsgericht urteilt jetzt eindeutig

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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im Streit um Lohnfortzahlung einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber können eine Krankschreibung nicht einfach mit bloßen Zweifeln beiseiteschieben. Sie müssen konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar. (Az.: 5 AZR 335/22)

Arbeitgeber verweigerte Lohnfortzahlung nach Kündigung

Der Kläger war als technischer Sachbearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zum 30. September 2020. Nach Kenntnis der Kündigung arbeitete der Beschäftigte zunächst noch bis zum 4. September weiter. Für die Zeit vom 7. bis 30. September legte er zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Ärztin bescheinigte zunächst Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. September und anschließend eine Folgebescheinigung bis zum Monatsende.

Der Arbeitgeber zahlte für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Der Beschäftigte verlangte deshalb 1.788,48 Euro brutto nebst Zinsen. Er berief sich auf seine ärztlichen Bescheinigungen und trug zusätzlich vor, dass er wegen starker Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich seine Arbeit nicht ausführen konnte.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt starkes Beweismittel

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Wer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangt, muss seine Arbeitsunfähigkeit beweisen. In der Regel geschieht das durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nicht durch bloßes Bestreiten erschüttern. Er muss konkrete Tatsachen vortragen und im Streitfall beweisen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der Erkrankung ergeben.

Bloße Vermutungen reichen nicht aus

Arbeitgeber dürfen eine Krankschreibung nicht ignorieren, nur weil sie ihnen zeitlich verdächtig erscheint oder weil sie die Krankheit für nicht plausibel halten. Auch der Hinweis, eine Schultererkrankung müsse einen technischen Sachbearbeiter nicht arbeitsunfähig machen, reicht nicht automatisch aus.

Erst wenn konkrete Umstände vorliegen, kann der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sein. Dann muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls weiter belegen, etwa durch ärztliche Aussagen oder nähere Angaben zu den gesundheitlichen Einschränkungen.

AU-Richtlinie kann eine Rolle spielen

Das Gericht stellte zugleich klar, dass Verstöße gegen medizinisch relevante Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie den Beweiswert einer Krankschreibung erschüttern können. Das betrifft etwa die persönliche ärztliche Untersuchung, die Dauer der Bescheinigung oder die medizinische Grundlage der Feststellung.

Nicht jeder formale Fehler zählt aber gleich. Vorgaben, die vor allem das Abrechnungsverhältnis zwischen Arzt und Krankenkasse betreffen, sind für den Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich weniger bedeutsam.

Diagnose Schulterschmerz reichte im konkreten Fall aus

Der Arbeitgeber argumentierte, die Bescheinigung beruhe nur auf einem Symptom. Das Bundesarbeitsgericht sah darin im konkreten Fall keinen ausreichenden Angriff auf den Beweiswert. Die verwendete Diagnose bezog sich auf eine Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems und der Gelenke.

Damit durfte das Gericht davon ausgehen, dass die Krankschreibung nicht lediglich auf einer unspezifischen Beschwerde beruhte. Die Diagnose konnte die Arbeitsunfähigkeit tragen.

Kündigung und Krankschreibung passten nicht exakt zusammen

In anderen Fällen kann es problematisch sein, wenn eine Krankschreibung genau die Kündigungsfrist abdeckt. Dann kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein.

Hier lag der Fall anders. Der Arbeitnehmer hatte nach Kenntnis der Kündigung noch einige Tage weitergearbeitet. Die Arbeitsunfähigkeit begann erst danach. Deshalb sprach der zeitliche Ablauf nicht entscheidend gegen ihn.

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Arbeitgeber verlor in allen Instanzen

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht. Auch die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Der Beschäftigte hatte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 7. bis 30. September 2020. Der Arbeitgeber musste die 1.788,48 Euro brutto zahlen.

Was Beschäftigte daraus lernen können

Wer krank ist, sollte die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Die Bescheinigung bleibt das wichtigste Beweismittel.

Arbeitgeber müssen mehr liefern als Misstrauen oder Vermutungen. Hilfreich kann es sein, zusätzliche ärztliche Unterlagen zu sichern, besonders wenn der Arbeitgeber die Krankschreibung angreift.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss der Arbeitgeber trotz Krankschreibung immer zahlen?

In der Regel ja, wenn eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Der Arbeitgeber kann die Zahlung nur verweigern, wenn er den Beweiswert der Bescheinigung erschüttert.

Reicht es, wenn der Arbeitgeber die Krankheit bezweifelt?

Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Kann eine Krankschreibung nach Kündigung verdächtig sein?

Ja, das kann im Einzelfall den Beweiswert erschüttern. Entscheidend sind aber die konkreten Umstände. In diesem Fall arbeitete der Beschäftigte nach der Kündigung noch weiter, bevor er krankgeschrieben wurde.

Dürfen Fehler in der AU-Richtlinie gegen Beschäftigte verwendet werden?

Bestimmte Verstöße gegen medizinisch relevante Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie können den Beweiswert erschüttern. Rein formale oder abrechnungsbezogene Vorgaben reichen aber nicht ohne Weiteres.

Was sollten Beschäftigte tun, wenn die Lohnfortzahlung verweigert wird?

Betroffene sollten die Ablehnung schriftlich verlangen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sichern und gegebenenfalls weitere medizinische Unterlagen aufbewahren. Bei unberechtigter Verweigerung kann Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht stärkt Beschäftigte, die im Krankheitsfall auf Lohnfortzahlung angewiesen sind. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.

Arbeitgeber können diesen Beweiswert nicht durch bloßes Misstrauen erschüttern. Sie brauchen konkrete Tatsachen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer ordnungsgemäß krankgeschrieben ist, muss eine verweigerte Entgeltfortzahlung nicht hinnehmen.

Gerade nach einer Kündigung lohnt sich eine genaue Prüfung, wenn der Arbeitgeber die Krankschreibung angreift.