Ein Arbeitnehmer verlässt eine Kurklinik mit dem eindeutigen Befund „arbeitsfähig“ und steht damit rechtlich wieder auf Anfang seines Arbeitsverhältnisses (7 Ca 396/09). Kurz darauf tritt eine andere Erkrankung auf, der Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung und beruft sich auf eine angebliche Fortsetzung der alten Krankheit. Das Gericht zieht eine Grenze und macht klar, dass diese Rechnung nicht aufgeht.
Entlassungsbericht zieht den rechtlichen Schlussstrich
Stellt die Kurklinik im Entlassungsbericht fest, dass Sie arbeitsfähig sind, endet die vorherige Arbeitsunfähigkeit rechtlich.
Diese ärztliche Feststellung beendet den bisherigen Krankheitsfall verbindlich. Arbeitgeber können diesen medizinischen Schnitt nicht relativieren oder im Nachhinein umdeuten.
Arbeitsfähigkeit beendet den alten Krankheitsfall
Mit der bestätigten Arbeitsfähigkeit lebt Ihre Arbeitspflicht grundsätzlich wieder auf. Gleichzeitig verliert der alte Krankheitsverlauf seine Bedeutung für die Entgeltfortzahlung. Genau an diesem Punkt beginnt eine neue rechtliche Bewertung, die Arbeitgeber häufig unterschätzen.
Erkranken Sie nach der arbeitsfähigen Entlassung an einer anderen Krankheit, liegt kein einheitlicher Versicherungsfall mehr vor. Die neue Erkrankung steht rechtlich selbstständig neben der alten und knüpft nicht an sie an. Damit scheitert der Versuch, alles als bloße Fortsetzung derselben Krankheit darzustellen.
Wie argumentierten die Richter?
Die Richter stellten konsequent auf die medizinische Zäsur ab, die der Entlassungsbericht der Kurklinik gesetzt hatte. Mit der ärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit endet der frühere Krankheitsfall unabhängig davon, wie lange er zuvor gedauert hat oder welche Beschwerden bestanden. Maßgeblich ist allein, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich festgestellt und damit den ersten Entgeltfortzahlungsfall abgeschlossen haben.
Darauf aufbauend prüfte das Gericht die neue Erkrankung eigenständig. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese Krankheit nicht auf dem früheren Leiden beruhte, sondern eine andere Ursache hatte und deshalb rechtlich neu zu bewerten ist. Genau deswegen greift der Grundsatz der Fortsetzungserkrankung nicht, und der Arbeitgeber bleibt zur erneuten Lohnfortzahlung verpflichtet.
Der konkrete Fall
Im entschiedenen Fall litt der Arbeitnehmer zunächst an einer orthopädischen Erkrankung und absolvierte eine stationäre Reha. Die Kurklinik entließ ihn ausdrücklich als arbeitsfähig, woraufhin er noch am selben Tag im Betrieb erschien. Erst danach trat eine psychische Erkrankung auf, die Ärzte gesondert diagnostizierten und als arbeitsunfähig bewerteten.
Der Arbeitgeber versuchte, beide Krankheitsphasen zu einem einheitlichen Geschehen zu verbinden. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, weil die erste Erkrankung medizinisch beendet war. Die zweite Krankheit stellte einen neuen, eigenständigen Verhinderungsfall dar und löste damit einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus.
Arbeitgeber scheitern mit bekannten Abwehrmustern
Arbeitgeber greifen in solchen Konstellationen häufig ärztliche Bescheinigungen an oder konstruieren Überschneidungen. Das Gericht hielt dagegen, dass ärztliche Feststellungen einen hohen Beweiswert besitzen. Pauschale Zweifel, Vermutungen oder taktische Einwände reichen nicht aus, um diesen Beweis zu erschüttern.
Neuer Krankheitsfall bedeutet neue Zahlungspflicht
Ist die erste Erkrankung beendet und tritt eine andere hinzu, beginnt der gesetzliche Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung erneut. Vorherige Krankheitszeiten spielen dann keine Rolle mehr. Arbeitgeber kommen an dieser Rechtsfolge nicht vorbei.
Mit der Zahlungspflicht endet die Verantwortung des Arbeitgebers nicht. Er muss die Entgeltfortzahlung korrekt abrechnen und transparent ausweisen. Wer zahlen muss, muss auch ordnungsgemäß abrechnen.
Was heißt das für Betroffene?
Dieses Urteil stärkt Ihre Position deutlich, wenn Arbeitgeber neue Erkrankungen als bloße Fortsetzung alter Leiden darstellen wollen. Entscheidend sind der Entlassungsbericht der Kurklinik und die dort festgestellte Arbeitsfähigkeit. Erkranken Sie danach an etwas anderem, haben Sie gute Chancen auf eine neue Lohnfortzahlung, selbst wenn zuvor bereits lange Krankheitszeiten bestanden.
FAQ zur neuen Krankheit nach Reha
Wann endet eine Krankheit rechtlich nach einer Kur?
Mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit im Entlassungsbericht der Kurklinik.
Wann liegt ein neuer Krankheitsfall vor?
Wenn nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit eine andere Erkrankung eine neue Arbeitsunfähigkeit auslöst.
Warum ist das keine Fortsetzungserkrankung?
Weil die erste Krankheit medizinisch und rechtlich beendet ist und die neue Erkrankung eine andere Ursache hat.
Kann der Arbeitgeber die neue Arbeitsunfähigkeit einfach bestreiten?
Nein, er muss konkrete Tatsachen vorlegen, die den hohen Beweiswert ärztlicher Feststellungen erschüttern.
Was folgt daraus für die Lohnfortzahlung?
Der Arbeitgeber muss erneut Entgeltfortzahlung leisten, auch wenn zuvor bereits eine Krankheitsphase bestanden hat.
Fazit
Dieses Urteil bringt Klarheit und setzt Arbeitgebern klare Grenzen. Sobald Sie arbeitsfähig aus einer Kur entlassen werden, endet der alte Krankheitsfall rechtlich. Tritt danach eine neue Krankheit auf, entsteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, an dem der Arbeitgeber nicht vorbeikommt.




