Ein Arbeitnehmer war länger wegen einer Depression krankgeschrieben. Als er mit einer fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung zurĂźckkehren wollte, lieĂ ihn der Arbeitgeber nicht mehr an den Arbeitsplatz â mit dem Argument, er sei weiterhin nicht belastbar und eine Beschäftigung in der Sicherheitszentrale sei zu riskant. (8 Sa 726/11)
Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte klar: Wer den Arbeitnehmer trotz Arbeitsangebot nicht arbeiten lässt, muss die fehlende Arbeitsfähigkeit beweisen â und kann sich nicht einfach hinter âSicherheitsbedenkenâ verstecken.
Der Fall: Disponent in der Sicherheitszentrale und lange Ausfallzeit
Der Kläger war beim DRK-Kreisverband beschäftigt und zuletzt als Disponent in einer Sicherheitszentrale eingesetzt. Er fiel ßber längere Zeit wegen einer depressiven Erkrankung aus. Nach der Erkrankung sollte er schrittweise wieder in den Job zurßckkehren. Genau hier begannen die Probleme.
Der Arbeitgeber lehnte die ärztlich empfohlene stufenweise Wiedereingliederung zunächst ab. Der Kläger bot anschlieĂend seine Arbeitskraft erneut an â diesmal mit einer Arbeitsfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Facharztes.
Arbeitgeber bleibt bei âSicherheitsbedenkenâ â trotz Facharzt und Krankenkasse
Der Kläger legte zusätzlich eine Bestätigung seiner Krankenkasse vor, die nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst die Wiederaufnahme der Arbeit fßr mÜglich hielt. Der Arbeitgeber blieb trotzdem hart und lieà den Kläger nicht arbeiten.
Später schickte der Arbeitgeber den Kläger zu einer weiteren Untersuchung. Ein externes Werksarztzentrum äuĂerte zwar Bedenken und empfahl eine Wiedereingliederung âunter Aufsichtâ. Der Arbeitgeber lehnte aber auch dieses Vorgehen ab â erneut mit Sicherheitsargumenten.
RĂźckfall und erneute Ablehnung: Konflikt spitzt sich zu
Nach der erneuten Ablehnung kam es beim Kläger zu einem RĂźckfall und wieder zu einer Krankschreibung. Nachfolgend bestätigte der Medizinische Dienst erneut, dass der Kläger grundsätzlich wieder einsatzfähig sei â mit dem Hinweis, dass bestimmte Tätigkeiten wegen der Medikation vorsichtshalber zu vermeiden seien.
Auch danach bot der Kläger seine Arbeit nochmals an. Der Arbeitgeber nahm das Angebot nicht an und stellte schlieĂlich sogar bereits gezahlte VergĂźtung in Frage.
Die Klage: Geld wegen Annahmeverzug oder Schadensersatz
Der Kläger verlangte VergĂźtung fĂźr bestimmte Zeiträume, in denen er nach seiner Auffassung arbeitsfähig war und seine Arbeitskraft angeboten hatte. Er stĂźtzte sich dabei auf Annahmeverzug â also darauf, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat.
Der Arbeitgeber hielt dagegen: Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig gewesen. AuĂerdem kĂśnne man ihn wegen der psychischen Belastung und der Medikation nicht in einer Sicherheitszentrale einsetzen. Erst nachdem ein Gutachten im Prozess vorgelegen habe, habe man ihn später wieder beschäftigt.
Das Gericht: Wer nicht beschäftigt, muss fehlende Arbeitsfähigkeit beweisen
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und gab dem Kläger Recht. Entscheidend war die Beweislast: Wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Erkrankung mit einer ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung wieder arbeiten will und seine Arbeitskraft anbietet, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsfähig war.
Der Arbeitgeber konnte diesen Beweis nicht fßhren. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kam nach Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den streitigen Zeiträumen arbeitsfähig war.
Warum der Einwand âGutachten ohne Behandlungsunterlagenâ nicht half
Der Arbeitgeber wollte das Gutachten angreifen, weil der Sachverständige die Behandlungsunterlagen der behandelnden Ărztin nicht beigezogen hatte. Das Gericht stellte klar: Ein solcher Antrag bringt dem Arbeitgeber nur dann etwas, wenn er konkret darlegt, dass diese Unterlagen wahrscheinlich einen so deutlichen Widerspruch zeigen wĂźrden, dass daraus Ăźberzeugend auf eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann.
BloĂ zu sagen âUnterlagen fehlen, also ist das Gutachten unbrauchbarâ reichte nicht. Vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber die behandelnde Ărztin zuvor ohnehin als âtaktischâ motiviert dargestellt hatte.
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Annahmeverzug trotz mÜglicher Einschränkungen
Der Arbeitgeber argumentierte auĂerdem: Wenn der Kläger wegen der Medikation nicht alle denkbaren Tätigkeiten aus dem Arbeitsvertrag ausĂźben kĂśnne, gebe es keinen Annahmeverzug, hĂśchstens Schadensersatz. Das Gericht folgte dem nicht.
MaĂgeblich war, ob der Kläger die zugewiesene Tätigkeit in der Notruf- bzw. Sicherheitszentrale ausĂźben konnte. Fahr- oder BefĂśrderungstätigkeiten gehĂśrten dort nicht zwingend dazu. Dass der Arbeitsvertrag theoretisch auch andere Aufgaben erlauben kĂśnnte, war fĂźr die Annahmeverzugsfrage nicht entscheidend.
Keine Pflicht zur umfassenden Schweigepflichtentbindung
Der Arbeitgeber warf dem Kläger vor, nicht umfassend bei der Aufklärung seiner Gesundheit mitzuwirken, weil er keine vollständige Schweigepflichtentbindung erteilt habe. Auch hier machte das Gericht Grenzen deutlich: Es geht nicht um Diagnosen im Detail, sondern um die Frage, ob der Arbeitnehmer die Arbeit ausßben kann.
Der Kläger hatte ärztliche Bescheinigungen und eine MDK-Einschätzung vorgelegt und sich untersuchen lassen. Das genßgte. Wer danach weiter die Beschäftigung verweigert, trägt das Risiko, später wegen Annahmeverzug zahlen zu mßssen.
Betriebliche Wiedereingliederung: Nicht âfreiwilligâ, sondern Teil des BEM
Besonders deutlich wurde das Gericht beim Thema betriebliches Eingliederungsmanagement. Zu den sinnvollen MaĂnahmen eines BEM gehĂśrt auch eine stufenweise Wiedereingliederung, wenn sie ärztlich empfohlen wird. Der Arbeitgeber kann nicht einfach pauschal âneinâ sagen und sich damit aus der Verantwortung ziehen.
Verweigert der Arbeitgeber das BEM oder eine geeignete MaĂnahme daraus, kĂśnnen SchadensersatzansprĂźche des Arbeitnehmers in Betracht kommen. Das Gericht sah hier sogar eine zusätzliche Anspruchsgrundlage: Selbst wenn man Annahmeverzug verneinen wĂźrde, käme ein Anspruch wegen Pflichtverletzung beim BEM in Betracht.
Ergebnis: Arbeitgeber verliert â VergĂźtung ist zu zahlen
Die Berufung des Arbeitgebers wurde zurĂźckgewiesen. Der Kläger bekam die VergĂźtung fĂźr die streitigen Zeiträume zugesprochen. Das Gericht stellte klar: Wer Beschäftigung trotz Arbeitsangebot verweigert, braucht handfeste Beweise â allgemeine Sicherheitsbedenken reichen nicht.
FAQ: Die fĂźnf wichtigsten Fragen und Antworten
Wann liegt Annahmeverzug vor?
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber ihn trotzdem nicht beschäftigt, kann Annahmeverzug vorliegen â mit Anspruch auf VergĂźtung.
Wer muss beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig war?
Der Arbeitgeber, wenn er die Beschäftigung trotz Arbeitsangebot verweigert und sich auf fehlende Arbeitsfähigkeit beruft.
Reicht eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung eines Facharztes?
Sie ist ein starkes Indiz. Bestreitet der Arbeitgeber die Arbeitsfähigkeit, muss er substantiiert vortragen und beweisen, warum der Arbeitnehmer dennoch nicht einsatzfähig war.
Muss der Arbeitnehmer Diagnosen offenlegen oder eine umfassende Schweigepflichtentbindung unterschreiben?
In der Regel nicht. Entscheidend ist die Frage der Einsatzfähigkeit, nicht die vollständige Offenlegung sämtlicher Diagnosen.
GehĂśrt die stufenweise Wiedereingliederung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement?
Ja. Wird sie ärztlich empfohlen, kann ihre Ablehnung durch den Arbeitgeber pflichtwidrig sein und Schadensersatz auslÜsen.
Fazit
Das Urteil stärkt Beschäftigte nach längerer Krankheit: Wer arbeitsfähig ist und arbeiten will, darf nicht mit pauschalen Sicherheitsargumenten ausgesperrt werden. Verweigert der Arbeitgeber dennoch die Beschäftigung, trägt er das Beweisrisiko â und kann bei Pflichtverletzungen im betrieblichen Eingliederungsmanagement zusätzlich schadensersatzpflichtig werden.




