Bürgergeld-Bezieher muss 6 Monate Bürgergeld zurückzahlen, weil er sich abgemeldet hat

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Wer als Selbstständiger Bürgergeld aufstockt und sich kurz vor einem guten Monat abmeldet, damit die hohen Einnahmen nicht auf die Leistungen angerechnet werden, verliert am Ende meist mehr als er gewinnt. Das Bundessozialgericht hat diesen Versuch am 12. März 2026 mit Urteil B 4 AS 24/24 R für gescheitert erklärt: Weder Verzicht noch Antragsrücknahme verkürzen den Bewilligungszeitraum.

Das Jobcenter darf die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Erklärung für alle sechs Monate verlangen. Wer die nicht liefert, riskiert eine Nullfeststellung und muss alle erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Wer hofft, das noch im Klageverfahren zu korrigieren, steht nach dem 1. Juli 2026 vor einer geschlossenen Tür.

Was das BSG am 12. März 2026 entschieden hat: Das Urteil und seine Folgen für Selbstständige

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. März 2026 die Revision eines selbstständig erwerbstätigen Mannes aus München zurückgewiesen. Dessen Fall zeigt, was aus einem scheinbar cleveren Schachzug werden kann. Das Jobcenter hatte ihm Bürgergeld vorläufig für Juli bis Dezember 2019 bewilligt, weil seine Einnahmen aus der Selbstständigkeit im Voraus nicht sicher beziffert werden konnten.

Im November desselben Jahres beantragte er schriftlich, die Leistungsgewährung ab November zu beenden. Er zahlte sogar die für November bereits ausgezahlten Beträge zurück.

Danach legte er die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung nur für Juli bis Oktober vor: für November und Dezember verweigerte er die Angaben mit Verweis auf seinen „Verzicht”.

Das Jobcenter ließ das nicht gelten. Es forderte die Unterlagen für den gesamten Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, setzte mehrfach Fristen und stellte schließlich fest, dass für den kompletten Bewilligungszeitraum kein Leistungsanspruch bestand.

Der Mann hatte die Einkommensangaben für November und Dezember, in denen offenbar erhebliche Einnahmen geflossen sein dürften, nie vorgelegt. Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Bundessozialgericht folgte dieser Linie.

Die entscheidende Aussage des vierten Senats lautet: Weder eine Antragsrücknahme noch ein Verzicht auf Leistungen bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert.

Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potenziell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen. Der Versuch, durch eine nachträgliche Abmeldung Einnahmen aus der Berechnung herauszuhalten, ist damit nicht nur riskant, sondern strukturell aussichtslos.

Warum der Bewilligungszeitraum für Selbstständige nicht verhandelbar ist

Hinter dem Urteil steckt eine Logik, die für viele Selbstständige im Bürgergeld schwer greifbar ist. Wer als Selbstständiger aufstockend Bürgergeld beantragt, bekommt einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten, weil seine Einnahmen schwanken und das Jobcenter sie im Voraus nicht sicher beziffern kann.

Die Einnahmen werden deshalb nicht monatsgenau verrechnet, sondern auf den gesamten Zeitraum aufgeteilt. Ein guter Monat mit hohen Einnahmen wird durch schlechte Monate ausgeglichen, ein schlechter Monat profitiert umgekehrt. Das funktioniert aber nur, wenn alle Monate in die Berechnung eingehen.

Das Einkommen, das in Monat fünf oder sechs eines Bewilligungszeitraums zufließt, gehört zur Abrechnung des gesamten Zeitraums.

Es lässt sich nicht dadurch aus der Berechnung herausnehmen, dass man sich kurz vorher abmeldet oder formell auf Leistungen verzichtet. Der Bewilligungszeitraum läuft weiter. Das Jobcenter hat das Recht, für diesen Zeitraum vollständige Angaben zu verlangen.

Karin F., 47, Freiberuflerin aus Mannheim, hatte im Oktober 2024 genau das versucht. Sie bezog seit Juli aufstockend Bürgergeld. Im November bekam sie eine größere Rechnung bezahlt, 4.200 Euro netto. Sie meldete sich kurz davor beim Jobcenter ab.

Das Jobcenter forderte dennoch die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Erklärung für alle sechs Monate ein. Als Karin die Unterlagen für November und Dezember verweigerte, stellte das Jobcenter für diese Monate einen Leistungsanspruch von null Euro fest. Die vorläufig erhaltenen Leistungen für Juli bis Oktober, insgesamt über 2.000 Euro, wurden als Überzahlung gewertet. Am Ende stand eine Rückforderung.

Nullfeststellung: Was das Jobcenter konkret tun darf und welche Folgen das hat

Wenn jemand in dieselbe Situation gerät wie Karin F. oder der Münchner Kläger im BSG-Verfahren, läuft das Verfahren in klar geregelten Schritten ab. Das Jobcenter fordert nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die abschließende Einnahmen-Ausgaben-Erklärung mit einer Frist und einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen.

Wer dieser Aufforderung nicht oder nicht vollständig nachkommt, setzt einen Mechanismus in Gang.

Das Jobcenter stellt für die Monate, für die keine vollständigen Nachweise vorliegen, fest, dass kein Leistungsanspruch bestanden hat. Die vorläufig ausgezahlten Leistungen werden dabei nicht einfach gestrichen, sondern zunächst mit Nachzahlungsansprüchen aus Monaten verrechnet, für die ein nachgewiesener Anspruch besteht.

Was nach dieser Verrechnung noch als Überzahlung verbleibt, wird zurückgefordert. Die gesetzliche Mindestschwelle liegt bei 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. In der Praxis sind die Summen deutlich höher.

Was viele nicht wissen: Das Jobcenter muss dabei nicht nachweisen, wie hoch die Einnahmen in den strittigen Monaten tatsächlich waren. Wer die Unterlagen nicht vorlegt, trägt das Risiko der Nullfeststellung. Die Nichtfeststellbarkeit der Hilfebedürftigkeit geht zu Lasten der leistungsberechtigten Person, nicht des Jobcenters. Das hat der BSG-Senat im März 2026 ausdrücklich bestätigt.

Doppelte Falle ab Juli 2026: Die neue Ausschlussfrist macht eine Korrektur unmöglich

Bis zum 30. Juni 2026 gab es einen Ausweg, der das Risiko einer Nullfeststellung deutlich abgemildert hat. Das Bundessozialgericht hatte 2022 entschieden, dass Nachweise und Unterlagen, die beim Jobcenter nicht rechtzeitig eingereicht wurden, noch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nachgereicht werden konnten.

Selbstständige, die zu spät lieferten oder erst vor Gericht vollständige Unterlagen hatten, kamen oft noch mit Nachzahlungen davon statt mit Rückforderungen.

Diesen Weg hat der Gesetzgeber mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II geschlossen, das wesentliche Teile ab dem 1. Juli 2026 in Kraft setzt. Die neue Regelung enthält eine harte materielle Ausschlussfrist: Nachweise, die erst nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim Jobcenter eingehen, können bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Wer den Widerspruchsbescheid erhält und erst danach versucht, fehlende EKS-Unterlagen nachzureichen, hat rechtlich keine Handhabe mehr.

Die Kombination aus dem BSG-Urteil vom 12. März 2026 und dieser Neuregelung ab Juli 2026 schließt eine Lücke, die bisher vielen Betroffenen noch als Sicherheitsnetz diente.

Wer sich in einem laufenden Bürgergeld-Verfahren als Selbstständiger befindet und die Abmeldestrategie versucht hat, oder wer die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung nicht vollständig eingereicht hat, muss das jetzt korrigieren, solange das Verfahren noch läuft.

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Nach dem Widerspruchsbescheid ist es für Unterlagen zu spät.

Besonders brisant: Diese Frist gilt nicht nur für Bewilligungszeiträume, die nach dem 1. Juli 2026 beginnen. Sie gilt für alle abschließenden Entscheidungen, die nach diesem Datum ergehen, auch wenn der Bewilligungszeitraum bereits 2024 oder 2025 lag. Wessen Schlussbescheid also im Herbst 2026 kommt, fällt bereits unter die neue Regelung, auch wenn das Bürgergeld für 2024 bezogen wurde.

Was Sie jetzt konkret tun müssen: Schritt für Schritt

Wer als Selbstständiger den Fehler der Abmeldung oder Antragsrücknahme gemacht hat, sollte unverzüglich handeln. Der erste Schritt ist, den aktuellen Verfahrensstand zu klären: Liegt noch kein abschließender Bescheid vor, besteht Handlungsspielraum.

Liegt bereits ein vorläufiger Bescheid vor und steht die Schlussabrechnung noch aus, muss die Einnahmen-Ausgaben-Erklärung für den gesamten Bewilligungszeitraum vollständig eingereicht werden, nicht nur für die Monate, für die Leistungen ausgezahlt wurden.

Liegt bereits eine Nullfeststellung oder Rückforderung vor, zählt die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch schriftlich beim Jobcenter eingehen. Wer gleichzeitig die fehlenden Unterlagen für die strittigen Monate vorlegen kann, sollte das mit dem Widerspruch tun.

Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens können diese Unterlagen noch berücksichtigt werden. Nach dem Widerspruchsbescheid ist diese Möglichkeit für abschließende Entscheidungen, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, endgültig geschlossen.

Im Widerspruch gibt es mehrere Ansatzpunkte. Hat das Jobcenter die Einreichung der Unterlagen mit einer zu kurzen Frist gefordert, kann das den Bescheid angreifbar machen. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt für Selbstständige eine Einreichungsfrist von zwei Monaten als angemessen.

Wer eine kürzere Frist gesetzt bekam und dabei keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat, findet hier einen konkreten Angriffspunkt. Außerdem lohnt sich ein Blick auf die Berechnung selbst: Wurden alle Einkommensfreibeträge korrekt abgezogen? Wurden Monate mit geringerem Einkommen als erwartet gegen die Monate mit höheren Einnahmen saldiert? Ein eigener Gegencheck der Berechnung lohnt sich fast immer.

Wer die Fristen selbst nicht mehr einhalten kann oder wer die Unterlagen nicht vollständig zusammenstellen kann, sollte frühzeitig eine Beratungsstelle aufsuchen. Sozialverbände wie VdK und SoVD bieten kostenlose Beratung an. Für Selbstständige mit komplexerer Buchführungssituation kann eine Beratungsstelle mit Erfahrung im Sozialrecht entscheidend sein, um den Widerspruch inhaltlich tragfähig zu formulieren.

Häufige Fragen zu Selbstständigkeit und Bürgergeld-Abmeldung

Kann ich die Abmeldung rückgängig machen, wenn das Jobcenter die EKS schon gefordert hat?

Eine förmliche Rücknahme der Abmeldung ist nicht notwendig und rechtlich auch nicht wirksam im Sinne einer Verfahrensänderung. Was hilft, ist die unverzügliche Einreichung der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Erklärung für den gesamten Bewilligungszeitraum. Das Jobcenter ist verpflichtet, vollständig vorgelegte Unterlagen bei seiner abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen. Das gilt, solange das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Was passiert, wenn ich die EKS für November und Dezember nicht mehr habe?

Fehlende Belege müssen so weit wie möglich rekonstruiert werden: Kontoauszüge, Rechnungskopien, Quittungen, BWA-Auszüge aus dem Buchführungsprogramm. Das Jobcenter ist zwar nicht verpflichtet, auf fehlende Unterlagen zu warten, kann aber Schätzwerte ansetzen, wenn plausible Angaben gemacht werden.

Wer gar keine Angaben macht, trägt das volle Risiko der Nullfeststellung. Im Zweifel besser unvollständige, aber nachvollziehbare Angaben als gar keine.

Gibt es Ausnahmen für Selbstständige mit saisonalen Einnahmen?

Das BSG-Urteil gilt für alle Selbstständigen, die während des gesamten Bewilligungszeitraums ihrer Tätigkeit nachgegangen sind. Für Betriebe mit stark saisonalen Einnahmen (Eisdielen, Strandkorbvermieter, Skilifte) kann das Jobcenter eine jahresbezogene Betrachtung vornehmen, bei der Einnahmen aus Hochsaison und Nebensaison zusammen betrachtet werden.

Das ändert aber nichts am Grundprinzip: Die Abmeldung, um einen bestimmten Hochsaisonmonat aus der Berechnung herauszuhalten, ist nicht wirksam. Wer in einer solchen Konstellation ist, sollte die individuelle Regelung im aktuellen Bewilligungsbescheid prüfen und im Zweifel beraten lassen.

Kann das Jobcenter Einnahmen schätzen, wenn ich keine EKS vorlege?

Ja. Das Jobcenter ist berechtigt, das Einkommen zu schätzen, wenn Betroffene ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Die Schätzung geht erfahrungsgemäß nicht zugunsten der Leistungsberechtigten aus. Genau deshalb ist die vollständige Vorlage der EKS mit allen Belegen das einzige zuverlässige Mittel, um eine überhöhte Rückforderung zu verhindern.

Was genau ändert sich für Selbstständige zum 1. Juli 2026?

Zum 1. Juli 2026 tritt eine neue Ausschlussfrist in Kraft: Unterlagen und Nachweise, die erst nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim Jobcenter eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt auch für Klageverfahren.

Wer bisher noch vor Gericht fehlende Belege nachreichen konnte, hat diese Möglichkeit für abschließende Bescheide, die ab Juli 2026 ergehen, nicht mehr. Wer laufende Verfahren hat, muss spätestens im Widerspruchsverfahren vollständige Unterlagen vorlegen.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 12. März 2026, Az. B 4 AS 24/24 R (Terminbericht 7/26)

Bundessozialgericht: Urteil vom 24. April 2015, Az. B 4 AS 22/14 R

Landessozialgericht Bayern: Urteil vom 16. Juli 2024, Az. L 7 AS 122/23

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 13. Januar 2021, Az. L 14 AS 1933/17

Sozialgesetzbuch II: § 41 (Bewilligungszeitraum), § 41a (Vorläufige Entscheidung), § 11b (Absetzbeträge)

Sozialgesetzbuch I: § 46 (Verzicht), §§ 60–65a (Mitwirkungspflichten)

Bürgergeld-Verordnung: § 3 (Einkommen aus Selbstständigkeit)

Bundesagentur für Arbeit: Ausfüllhinweise zur Anlage EKS (04/2026)