Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf verreisen. Doch wer den näheren Bereich des Jobcenters verlässt und dadurch nicht mehr erreichbar ist, braucht grundsätzlich vorher dessen Zustimmung. Ohne wichtigen Grund sind in der Regel höchstens drei Wochen pro Kalenderjahr möglich (also 21 Kalendertage). Dabei zählen Wochenenden und Feiertage innerhalb einer längeren Reise mit.
Das Jobcenter darf eine Reise nicht nach Belieben verbieten. Beeinträchtigt Ihre Abwesenheit die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nicht wesentlich, muss es grundsätzlich zustimmen. Steht dagegen gerade ein konkreter Arbeitsplatz, ein Vorstellungsgespräch oder eine Maßnahme an, kann die Behörde die Zustimmung verweigern.
21 Tage sind kein automatischer Urlaubsanspruch
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. An der zentralen Reiseregel ändert der neue Name nichts: § 7b SGB II knüpft den Leistungsanspruch erwerbsfähiger Leistungsberechtigter grundsätzlich an die Erreichbarkeit.
Von einem Urlaubsanspruch wie bei Arbeitnehmern sollten Leistungsbezieher nicht sprechen. Das Sozialrecht kennt hingegen die „Zustimmung zur Nichterreichbarkeit“.
Beispiel 1: Alexander aus Schwerin darf verreisen
Alexander ist 22 Jahre alt, lebt in Schwerin und erhält Grundsicherungsgeld. Freunde möchten mit ihm zwölf Tage nach Dänemark fahren.
Alexander hat in diesem Zeitraum weder einen Vorstellungstermin noch den Beginn einer Maßnahme oder ein konkretes Arbeitsangebot. Er teilt dem Jobcenter die geplante Reise vorher mit und beantragt die Zustimmung zur Nichterreichbarkeit.
Weil die zwölf Tage innerhalb der üblichen Drei-Wochen-Grenze liegen und derzeit keine konkrete Eingliederungschance verloren geht, darf das Jobcenter die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. § 7 der Erreichbarkeits-Verordnung verlangt die Zustimmung, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Alexander kann deshalb nach erteilter Zustimmung verreisen. Während der genehmigten zwölf Tage läuft sein Grundsicherungsgeld weiter.
Er sollte nicht darauf vertrauen, dass sein Antrag schon genehmigt werde. Er sollte die Entscheidung des Jobcenters abwarten und erst dann die Reise antreten.
Beispiel 2: Amina aus Worms kann die Reise nicht einfach antreten
Amina ist 38 Jahre alt, lebt in Worms und erhält Grundsicherungsgeld. Sie möchte für zwei Wochen nach Lothringen und Luxemburg reisen und beantragt beim Jobcenter die Zustimmung.
Kurz zuvor hat sich jedoch eine konkrete Arbeitsmöglichkeit ergeben. Ein Arbeitgeber möchte Amina während des geplanten Reisezeitraums kennenlernen und die Stelle kurzfristig besetzen. Nach Ende der zwei Wochen wäre die Stelle voraussichtlich vergeben.
Hier liegt der Fall anders als bei Alexander. Die Reise würde eine konkrete Eingliederungschance wesentlich beeinträchtigen. Genau einen solchen Fall nennt die Erreichbarkeits-Verordnung als Grund, die Zustimmung nicht zu erteilen: Ein vorhandenes Arbeits- oder Ausbildungsangebot darf durch die Abwesenheit nicht verloren gehen.
Amina darf zwar privat entscheiden, trotzdem zu verreisen. Sie kann aber nicht erwarten währenddessen weiter Grundsicherungsgeld zu erhalten.
Reist sie trotz verweigerter Zustimmung ab, kann ihr Leistungsanspruch für den Zeitraum der Nichterreichbarkeit entfallen. Bereits gezahltes Geld kann das Jobcenter zurückfordern. Auch der über die Grundsicherung bestehende Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kann betroffen sein.
Wann das Jobcenter einer Reise zustimmen muss
| Zustimmung zur Reise | Keine Zustimmung beziehungsweise Leistungsrisiko |
|---|---|
| Sie beantragen die Nichterreichbarkeit vorher und es steht keine konkrete Eingliederungschance entgegen. | Sie reisen ohne vorherige Zustimmung außerhalb des näheren Bereichs. |
| Ihre Abwesenheit bleibt ohne wichtigen Grund grundsätzlich innerhalb von drei Wochen pro Kalenderjahr. | Während der Reise würde ein konkretes Arbeits- oder Ausbildungsangebot verloren gehen. |
| Während der geplanten Reise stehen keine nicht verschiebbaren Schritte zur Eingliederung an. | Sie können wegen der Reise einen kurzfristig möglichen Arbeitsantritt nicht wahrnehmen. |
| Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Abwesenheit, etwa eine ärztlich verordnete Rehabilitation. | Das Jobcenter lehnt die Nichterreichbarkeit begründet ab und Sie reisen trotzdem. |
| Sie beziehen ergänzende Grundsicherung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und nehmen Ihren arbeitsvertraglichen Urlaub. | Sie überschreiten die genehmigte Dauer und klären die Verlängerung nicht mit dem Jobcenter. |
Auch eine Reise innerhalb Deutschlands kann Ortsabwesenheit sein
Es kommt nicht darauf an, ob Sie Deutschland verlassen. Entscheidend ist der sogenannte nähere Bereich.
Sie müssen an Werktagen Mitteilungen des Jobcenters zur Kenntnis nehmen können und eine Dienststelle des Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Ort einer Maßnahme zeitnah erreichen können. Deshalb kann auch eine Reise von Worms nach Hamburg oder von Schwerin nach Köln Nichterreichbarkeit bedeuten.
Umgekehrt bedeutet die deutsche Staatsgrenze nicht immer das Ende des näheren Bereichs. Das Gesetz lässt ausdrücklich auch grenznahe Gebiete im Ausland zu, wenn die erforderliche Erreichbarkeit gewährleistet bleibt.
Wer von Flensburg kurz nach Dänemark fährt oder von Simmerath 22 Kilometer über die belgische Grenze ist für das Jobcenter erreichbar.
Wochenendtrip: Häufig brauchen Sie keine Zustimmung
Für einen reinen Aufenthalt am Samstag, Sonntag oder Feiertag brauchen Sie nach den Hinweisen der Bundesagentur grundsätzlich keine Zustimmung, wenn Sie Mitteilungen spätestens vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen können.
Anders sieht es bei einer längeren genehmigten Reise aus. Fahren Sie zum Beispiel von Montag bis zum übernächsten Sonntag weg, zählen die dazwischenliegenden Samstage und Sonntage bei der Berechnung der drei Wochen mit.
Aus 15 Werktagen werden damit nicht 15 Abwesenheitstage, sondern 21 Kalendertage.
Bei wichtigem Grund können auch mehr als drei Wochen möglich sein
Die Drei-Wochen-Regel betrifft Reisen ohne wichtigen Grund, also zum Beispiel einen normalen Erholungsurlaub.
§ 7b SGB II nennt dagegen wichtige Gründe, bei denen andere Regeln gelten können. Dazu gehören ärztlich verordnete medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, kirchliche oder gewerkschaftliche Veranstaltungen, Aufenthalte zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung sowie ehrenamtliche Tätigkeit.
Die Bundesagentur nennt als Beispiel eine ärztlich verordnete Rehabilitation. Dauert diese länger als drei Wochen, kann die zulässige Nichterreichbarkeit länger ausfallen.
Auch bei einer normalen Reise lässt die Erreichbarkeits-Verordnung in Ausnahmen eine Zustimmung für mehr als drei Wochen zu.
Sonderregel für Aufstocker
Eine wichtige Ausnahme betrifft Beschäftigte, die trotz sozialversicherungspflichtiger Arbeit ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen.
Ihr Jobcenter muss einer Nichterreichbarkeit auch ohne wichtigen Grund für die Dauer des arbeitsvertraglichen Urlaubs zustimmen. Hat ein Arbeitnehmer also Anspruch auf 30 Urlaubstage, gilt dieser und nicht die Drei-Wochen-Regel für erwerbsfähige Erwerbslose.
Das sollten Sie vor einer Reise beachten
Beantragen Sie die Zustimmung vor der Abreise und nennen Sie den vollständigen Zeitraum. Prüfen Sie, ob bereits Termine, Vorstellungsgespräche, Arbeitsangebote oder Maßnahmen anstehen. Treten Sie die Reise erst an, wenn das Jobcenter zugestimmt hat.
Bewahren Sie die Zustimmung auf. Verlängert sich Ihre Abwesenheit ungeplant, sollten Sie das Jobcenter unverzüglich informieren und den Grund nachweisen können.
FAQ: Ortsabwesenheit bei Grundsicherungsgeld
Wie viele Urlaubstage haben Bezieher von Grundsicherungsgeld?
Einen arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch haben arbeitslose Leistungsbezieher nicht. Für eine Nichterreichbarkeit ohne wichtigen Grund kann das Jobcenter bis zu drei Wochen beziehungsweise 21 Kalendertage im Kalenderjahr zustimmen. Für Ausnahmen gelten längere Zeiträume.
Kann das Jobcenter zwei Wochen Urlaub einfach verbieten?
Nicht willkürlich. Wird die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung durch die Reise nicht wesentlich beeinträchtigt, sieht die Erreichbarkeits-Verordnung grundsätzlich eine Zustimmung vor. Eine konkrete Arbeitschance kann dagegen eine Ablehnung rechtfertigen.
Was passiert, wenn ich ohne Zustimmung verreise?
Befinden Sie sich außerhalb des näheren Bereichs und erfüllen die Voraussetzungen für eine zulässige Nichterreichbarkeit nicht, können Sie für diesen Zeitraum den Anspruch auf Grundsicherungsgeld verlieren. Das Jobcenter kann zu viel gezahlte Leistungen zurückfordern. Auch der über den Leistungsbezug vermittelte Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kann betroffen sein.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Jobcenter – Erreichbarkeit (Bundesagentur für Arbeit)
Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV), insbesondere § 7 (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere § 7b (Gesetze im Internet)




