Rentner aufgepasst: Ohne App teurer einkaufen – Streit um Supermarkt-Rabatte
Dasselbe Lebensmittel, dieselbe Kasse, aber unterschiedliche Preise: Wer eine Supermarkt-App nutzt, bekommt bestimmte Angebote günstiger. Wer ohne Smartphone einkauft, zahlt dafür mehr. Für Rentner mit knappem Budget wird die digitale Zugangshürde damit zu einer Geldfrage.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 15. September 2026 den Stand seiner Verfahren zu Supermarkt-Apps erläutert. Ein allgemeines Verbot exklusiver App-Rabatte ist daraus bislang nicht hervorgegangen. Die Forderung nach gleichen Sparmöglichkeiten für alle bleibt umstritten.
Günstigere Lebensmittel dürfen keine Frage der Bedienfähigkeit sein
Eine App zu installieren, ein Konto einzurichten und einen Coupon rechtzeitig zu aktivieren, mag für viele selbstverständlich sein. Für andere kann schon einer dieser Schritte den Zugang zum günstigeren Preis versperren. Wer wenig Geld hat, kann solche Preisunterschiede nicht beliebig ausgleichen.
Wie groß die digitale Lücke weiterhin ist, zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes: 2025 hatten knapp 2,1 Millionen Menschen zwischen 16 und 74 Jahren in Deutschland noch nie das Internet genutzt. Unter den 65- bis 74-Jährigen lag der Anteil bei zehn Prozent, wie der Evangelische Pressedienst über die Statistik berichtet. Menschen ab 75 Jahren sind in diesen Angaben nicht erfasst.
Aus diesen Zahlen lässt sich allerdings nicht ableiten, wie viele Rentner tatsächlich an einer bestimmten Supermarkt-App scheitern. Internetnutzung, Smartphone-Besitz und die Fähigkeit, eine Rabattfunktion zu bedienen, sind unterschiedliche Dinge. Genau diese Unterscheidung ist auch für die juristische Bewertung wichtig.
Die Verbraucherzentrale fordert Rabatte auch ohne App
Der vzbv verlangt gleichwertige Zugänge zu Vergünstigungen, etwa über eine Kundenkarte, Papiergutscheine oder Coupons an der Kasse. Nach seiner Auffassung können ausschließlich digitale Rabatte Menschen wegen ihres Alters oder einer Behinderung benachteiligen. Diese Forderung beschreibt der Verband in seiner Begründung der Klagen gegen drei Discounter.
Die soziale Frage dahinter reicht über die Technik hinaus: Wer auf günstige Lebensmittel angewiesen ist, sollte einen Preisvorteil selbstständig erreichen können. Der Verweis auf Hilfe durch Angehörige löst dieses Problem nur teilweise. Er setzt voraus, dass solche Unterstützung überhaupt verfügbar ist.
Was die Gerichte bisher entschieden haben
Bei den Diskriminierungsklagen nennt die vzbv-Übersicht vom 15. September 2026 folgenden Stand:
| Discounter | Gericht und Aktenzeichen | Stand laut vzbv |
|---|---|---|
| Netto Marken-Discount | OLG Bamberg, 3 UKl 16/25 e | Urteil vom 18. März 2026 zugunsten von Netto; nicht rechtskräftig. |
| Penny | OLG Hamm, 13 UKl 7/25 | Urteil vom 16. April 2026 zugunsten von Penny; nicht rechtskräftig, Revision zugelassen. |
| Lidl | Brandenburgisches OLG, 6 UKl 2/25 | Als laufendes Verfahren aufgeführt; kein Urteil in der Übersicht genannt. |
Im Penny-Verfahren stellte das OLG Hamm im entschiedenen Einzelfall keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung fest. Für das Gericht genügte es nicht, allgemein auf Menschen ohne Internetnutzung zu verweisen. Entscheidend war unter anderem, ob Menschen die App nutzen möchten, daran aber wegen ihres Alters oder einer Behinderung gehindert sind.
Das Urteil ist damit kein Freibrief für jede beliebige App-Gestaltung. Es zeigt aber, dass eine als unfair empfundene Preisgestaltung nicht automatisch eine nachgewiesene rechtswidrige Benachteiligung ist. Die Hintergründe erläutert auch unser Beitrag „Rentner aufgepasst: Rabatt gibt es nur mit der App“.
Kein automatischer Anspruch auf den günstigeren Preis
Allein der Verzicht auf eine App verschafft Kunden derzeit keinen allgemeinen Anspruch auf deren Sonderpreise. Die Verbraucherzentralen erläutern, dass Händler Rabatte grundsätzlich an Bedingungen knüpfen dürfen, diese aber verständlich mitteilen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Das steht in ihrem Ratgeber zu Supermarkt-Apps.
Auch eine Rückzahlung früherer Preisunterschiede ergibt sich nicht allein daraus, dass der vzbv gegen Rabattmodelle klagt. Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Wer wegen einer Behinderung an der Bedienung scheitert, sollte die Hürde möglichst genau beschreiben und sich beraten lassen.
Der Rabatt kann mit Daten und zusätzlichen Käufen bezahlt werden
Auch wer eine App problemlos nutzt, sollte genauer hinsehen. Nach Angaben der Verbraucherzentralen können Händler damit Einkäufe auswerten, Nutzungsprofile erstellen und Werbung auf Kunden zuschneiden. Welche Angaben erforderlich sind und welche Einwilligungen sich ändern lassen, hängt vom jeweiligen Angebot ab.
Hinzu kommt der Kaufanreiz: In einer vom vzbv veröffentlichten Online-Befragung berichteten 67 Prozent der befragten App-Nutzer, in den vergangenen zwei Jahren zusätzliche Einkäufe für Angebote oder Vergünstigungen getätigt zu haben. Befragt wurden insgesamt 1.000 Internetnutzer ab 16 Jahren, darunter 787 Nutzer von Supermarkt-Apps. Die Ergebnisse beschreiben deshalb weder ausschließlich Rentner noch Menschen ohne Internetzugang.
Ein Beispiel macht den Unterschied zwischen Rabatt und Ersparnis deutlich: Wer fünf Euro für etwas ausgibt, das er nicht benötigt, um einen Zwei-Euro-Vorteil zu erhalten, hat drei Euro zusätzlich ausgegeben. Ein günstiger Einzelartikel macht also noch keinen günstigen Einkauf. Entscheidend bleibt, was tatsächlich gebraucht wird und am Ende auf dem Bon steht.
Was Rentner beim nächsten Einkauf tun können
Vor dem Einkauf lohnt sich die Nachfrage, ob der Markt für bestimmte Angebote auch eine Kundenkarte oder Papiercoupons akzeptiert. Eine solche Möglichkeit muss zum konkreten Rabatt passen; eine vorhandene Karte ersetzt nicht automatisch jede App. Wer die Anwendung nutzt, sollte Angebotsbedingungen und Kassenbon abgleichen.
Für den Preisvergleich zählt außerdem der Betrag pro Kilogramm oder Liter, nicht nur der groß gedruckte Rabatt. Eine Eigenmarke ohne App-Nachlass kann günstiger bleiben als ein beworbenes Markenprodukt. Weitere praktische Hinweise bietet unser Beitrag über Sparmöglichkeiten beim Supermarkteinkauf.
Wer eine Benachteiligung oder unverständliche Bedingungen erlebt, kann Werbung und Kassenbon aufbewahren und den Ablauf dokumentieren. Der vzbv verweist dafür auf die Beschwerdemöglichkeit der Verbraucherzentralen. Eine Beschwerde macht das Problem sichtbar, ersetzt aber keine Prüfung möglicher eigener Ansprüche.
Praxisbeispiel: Vier Euro Unterschied beim Wocheneinkauf
Die 74-jährige Ingrid nutzt kein Smartphone und kauft bei ihrem Wocheneinkauf mehrere Produkte, die mit App zusammen vier Euro weniger kosten würden. Bei vier solchen Einkäufen wären das 16 Euro im Monat. Die Rechnung ist ein fiktives Beispiel und keine durchschnittliche Mehrbelastung von Rentnern.
Ingrid fragt nach einer Alternative ohne App, doch der Markt bietet für diese Aktion keine an. Sie vergleicht daraufhin die Grundpreise und ersetzt zwei Markenprodukte durch günstigere Alternativen. Ihren Ärger über die Zugangshürde kann sie der Verbraucherzentrale melden; allein daraus entsteht noch kein Anspruch auf Erstattung der vier Euro.
Sechs Fragen und Antworten zu Supermarkt-Rabatten
Sind Rabatte ausschließlich für App-Nutzer verboten?
Ein allgemeines Verbot gibt es bislang nicht. Ob ein konkretes Angebot gegen Vorschriften verstößt, muss anhand seiner Bedingungen und Gestaltung geprüft werden.
Bekomme ich als Rentner ohne Smartphone automatisch den App-Preis?
Nein, der Rentnerstatus allein begründet keinen solchen Anspruch. Möglich sind freiwillige Alternativen des Händlers.
Haben die Verbraucherzentralen die Klagen bereits gewonnen?
Bei den hier beschriebenen Diskriminierungsklagen gegen Penny und Netto entschieden die Gerichte zunächst zugunsten der Händler. Laut vzbv-Stand vom 15. September 2026 sind diese Urteile nicht rechtskräftig.
Kann ich statt der App eine normale Kundenkarte verwenden?
Das hängt vom jeweiligen Rabattprogramm ab. Vor dem Einkauf sollte geklärt werden, ob die Karte gerade für den gewünschten Preisvorteil akzeptiert wird.
Sind Supermarkt-Apps immer die günstigste Möglichkeit?
Nein, ein Rabatt garantiert keinen Bestpreis. Andere Produkte oder Angebote können günstiger sein, und zusätzliche Käufe können die Ersparnis aufzehren.
Was kann ich tun, wenn ich eine App wegen einer Behinderung nicht bedienen kann?
Dokumentieren Sie die konkrete Hürde, das betroffene Angebot und die Reaktion des Händlers. Eine Verbraucherzentrale kann bei der Einordnung helfen; ob daraus rechtliche Ansprüche folgen, muss gesondert geprüft werden.




