Wer Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) bezieht, darf grundsätzlich verreisen. Anders als Beschäftigte haben Leistungsberechtigte jedoch keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch, währenddessen die Zahlung automatisch weiterläuft.
Vor einer Reise außerhalb des näheren Bereichs muss deshalb regelmäßig die Zustimmung des Jobcenters vorliegen. Wer ohne diese Zustimmung abreist, kann den Leistungsanspruch für den gesamten Reisezeitraum verlieren und muss bereits ausgezahltes Geld zurückzahlen.
Seit dem 1. Juli 2026 kommt eine weitere Gefahr hinzu. Nach drei aufeinanderfolgenden, ohne wichtigen Grund versäumten Meldeterminen kann eine leistungsberechtigte Person nach § 7b Absatz 4 SGB II als nicht erreichbar gelten, obwohl sie sich tatsächlich zu Hause aufhält.
Inhaltsverzeichnis
Verreisen ist erlaubt, aber nur nach vorheriger Abstimmung
Im Gesetz wird nicht mehr nur von Ortsabwesenheit gesprochen, sondern von Erreichbarkeit und Nichterreichbarkeit. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen sich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und dessen Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen können.
Zum näheren Bereich können auch weiter entfernte Orte gehören. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist eine einfache Wegstrecke von bis zu zweieinhalb Stunden zur zuständigen Dienststelle grundsätzlich noch erfasst.
Auch ein Ort im grenznahen Ausland kann zum näheren Bereich gehören. Ausschlaggebend sind daher nicht allein Landes- oder Stadtgrenzen, sondern die tatsächliche Erreichbarkeit des Jobcenters, eines möglichen Arbeitgebers oder einer Eingliederungsmaßnahme.
Montag bis Samstag gelten als Werktage
Die Pflicht zur Kenntnisnahme besteht von Montag bis Samstag, gesetzliche Feiertage ausgenommen. Briefe können auch durch ein Familienmitglied oder eine andere vertrauenswürdige Person geprüft werden, sofern die leistungsberechtigte Person unverzüglich über den Inhalt informiert wird.
Eine Reise ausschließlich an einem Wochenende oder an Feiertagen benötigt grundsätzlich keine Zustimmung. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass Schreiben des Jobcenters spätestens vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden.
Dauert die Reise länger, werden die dazwischenliegenden Samstage, Sonntage und Feiertage in den genehmigten Zeitraum eingerechnet. Aus drei Wochen werden deshalb im Regelfall 21 Kalendertage und nicht 18 oder 15 Arbeitstage.
Die Zustimmung muss vor der Abreise vorliegen
Eine bloße Mitteilung an das Jobcenter genügt bei einer Urlaubsreise außerhalb des näheren Bereichs nicht. Die Reise darf erst angetreten werden, wenn das Jobcenter dem vollständigen Zeitraum zugestimmt hat.
Die Anfrage sollte nach den Weisungen in der Regel spätestens fünf Werktage vor der Abreise gestellt werden. Eine verbindliche Zustimmung kann frühestens drei Monate im Voraus erteilt werden, weil das Jobcenter erst dann ausreichend beurteilen kann, ob Vorstellungsgespräche, Arbeitsangebote oder Maßnahmen anstehen.
Der Antrag kann über das Online-Postfach, schriftlich oder persönlich eingereicht werden. Dafür stellt die Bundesagentur für Arbeit das Formular „Anfrage zur Nichterreichbarkeit“ zur Verfügung.
Im Antrag sollten der erste und der letzte Reisetag genau angegeben werden. Eine Hotelbuchung, ein Flugticket oder die Abgabe des Formulars ersetzt die Zustimmung nicht.
Drei Wochen sind die übliche Höchstgrenze
Bei einer privaten Urlaubsreise ohne wichtigen Grund kann das Jobcenter einer Nichterreichbarkeit von insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Während dieses Zeitraums werden das Grundsicherungsgeld sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weitergezahlt.
Die drei Wochen können auf mehrere Reisen verteilt werden. Bereits genehmigte Abwesenheitszeiten während eines vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld werden im selben Kalenderjahr grundsätzlich mitgerechnet.
Die Drei-Wochen-Grenze ist als Regelfall ausgestaltet. Besondere Umstände können ausnahmsweise eine längere Zustimmung rechtfertigen, etwa wenn eine Reise bereits vor Beginn des Leistungsbezugs gebucht wurde und die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
Einen Anspruch auf eine solche Ausnahme gibt es nicht. Wer bereits gebucht hat, trägt daher weiterhin das Risiko, dass das Jobcenter nur einem kürzeren Zeitraum zustimmt.
Was bei einer Reise von mehr als drei Wochen passiert
Beantragt eine leistungsberechtigte Person fünf Wochen Urlaub und stimmt das Jobcenter nur den ersten drei Wochen zu, bleibt der Anspruch für diesen genehmigten Abschnitt bestehen. Ab Beginn der vierten Woche entfällt die Leistung bis zur tatsächlichen Rückkehr.
Anders sieht es aus, wenn das Jobcenter der Reise überhaupt nicht zugestimmt hat. Dann besteht bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, selbst wenn die Reise nur wenige Tage dauert.
| Situation | Mögliche Folge |
|---|---|
| Reise bis zu drei Wochen mit vorheriger Zustimmung | Grundsicherungsgeld und Versicherungsschutz laufen grundsätzlich weiter |
| Reise ohne vorherige Zustimmung | Kein Leistungsanspruch für den gesamten tatsächlichen Reisezeitraum |
| Genehmigung für drei Wochen, Rückkehr erst nach fünf Wochen | Anspruch entfällt grundsätzlich ab der vierten Woche bis zur Rückkehr |
| Wochenendreise von Samstag bis Sonntag | Keine Zustimmung erforderlich, wenn Nachrichten vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden |
| Verspätete Rückkehr wegen nachgewiesener Reiseunfähigkeit | Eine nachträgliche Verlängerung kann bei unverzüglicher Mitteilung geprüft werden |
Auch Miete und Krankenversicherung können betroffen sein
Der Wegfall beschränkt sich bei einer nicht genehmigten Reise nicht auf den Regelbedarf. Für die Zeit der fehlenden Erreichbarkeit entfällt grundsätzlich der individuelle Anspruch auf Grundsicherungsgeld einschließlich der Unterkunftsleistungen.
Zugleich endet die über den Leistungsbezug begründete Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Je nach persönlicher Situation kann sich die Mitgliedschaft als Familienversicherung oder freiwillige Versicherung fortsetzen.
Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft können eigene Beiträge entstehen. Vor einer längeren Reise sollte deshalb zusätzlich mit der Krankenkasse geklärt werden, wie sich ein möglicher Leistungsausschluss auswirkt.
In einer Bedarfsgemeinschaft muss das Jobcenter die Ansprüche der einzelnen Personen prüfen. Ist die verreiste Person das einzige erwerbsfähige Mitglied, kann ihre Nichterreichbarkeit auch erhebliche Folgen für die weiteren Angehörigen haben.
Eine Erkrankung verlängert den Urlaub nicht automatisch
Wer während der Reise erkrankt und nicht wie vereinbart zurückkehren kann, sollte das Jobcenter sofort informieren. Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht für eine Verlängerung nicht in jedem Fall aus.
Nach den Weisungen muss die Erkrankung so schwer sein, dass eine Heimreise unmöglich oder völlig unzumutbar ist. Eine nachgewiesene Reise- oder Transportunfähigkeit kann eine nachträgliche Verlängerung rechtfertigen.
Geeignet sein können eine ärztliche Bescheinigung, Krankenhausunterlagen oder eine Bestätigung über die fehlende Transportfähigkeit. Wer sich erst nach der Rückkehr meldet, erschwert die Prüfung und trägt ein erhebliches finanzielles Risiko.
Wichtige Gründe können längere Abwesenheiten erlauben
Andere Regeln können gelten, wenn die Nichterreichbarkeit nicht dem Urlaub dient. Das Gesetz nennt unter anderem eine ärztlich verordnete Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, bestimmte kirchliche oder gewerkschaftliche Veranstaltungen, die Arbeitsuche an einem anderen Ort und eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Auch die notwendige Unterstützung oder Pflege naher Angehöriger kann im Einzelfall als wichtiger Grund anerkannt werden. Die Dauer richtet sich dann nach dem tatsächlichen Bedarf und nicht automatisch nach der Drei-Wochen-Grenze.
Eine vorherige Zustimmung bleibt normalerweise erforderlich. Außerdem kann das Jobcenter verlangen, dass für die Zeit der Abwesenheit eine Kontaktmöglichkeit hinterlegt und der Grund durch geeignete Unterlagen belegt wird.
Die Rückkehr sollte sofort dokumentiert werden
Die Bundesagentur für Arbeit fordert Leistungsberechtigte auf, das Jobcenter nach ihrer Rückkehr zu informieren. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, nach jeder genehmigten Reise persönlich vorzusprechen, besteht jedoch nicht.
Das Jobcenter kann für den Rückkehrtag oder kurz danach einen Meldetermin ansetzen. Wer eine solche Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung erhält, muss den Termin wahrnehmen oder einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen unverzüglich darlegen und nachweisen.
Eine Rückkehr lässt sich zusätzlich durch eine Nachricht im Online-Postfach dokumentieren. Fahrkarten, Bordkarten oder andere Unterlagen sollten aufbewahrt werden, falls später Zweifel am tatsächlichen Rückkehrdatum entstehen.
Ein versäumter Rückmeldetermin beweist noch nicht automatisch, dass die Reise unerlaubt verlängert wurde. Das Jobcenter muss den Sachverhalt ermitteln, die betroffene Person anhören und vorhandene Belege würdigen.
Die neue Regel für drei versäumte Meldetermine
Von der normalen Urlaubsregel ist die seit Juli 2026 geltende Rechtsfolge bei wiederholt versäumten Meldeterminen zu unterscheiden. Sie betrifft Personen, die drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommen.
Beim ersten versäumten Termin erfolgt nach der neuen Fassung des § 32 SGB II noch keine Minderung. Der Termin erhält jedoch eine Zählwirkung, sofern die Einladung wirksam war und eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung enthielt oder die Folgen bekannt waren.
Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden. Für den vollständigen Anspruchsverlust nach § 7b Absatz 4 SGB II müssen dagegen drei Meldetermine direkt hintereinander ohne anerkannten Grund versäumt worden sein.
Wird zwischenzeitlich ein Meldetermin wahrgenommen, beginnt die Folge für den möglichen vollständigen Wegfall von Neuem. Dasselbe gilt, wenn für einen versäumten Termin ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte anerkannt wird.
Nach dem dritten Termin beginnt ein Warnmonat
Nach der Feststellung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses entfällt der Anspruch ab Beginn des folgenden Kalendermonats. Im ersten Monat werden jedoch zunächst die Unterkunftskosten, anerkannte Mehrbedarfe und bestimmte weitere Leistungen weiter erbracht, während der Regelbedarf ausgesetzt wird.
Spricht die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim zuständigen Jobcenter vor, gilt sie rückwirkend wieder als erreichbar. Für den Warnmonat wird dann grundsätzlich eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs ausgesprochen und der verbleibende Betrag nachgezahlt.
Erfolgt die persönliche Vorsprache nicht, kann ab dem darauffolgenden Monat der vollständige individuelle Anspruch bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums entfallen. Eine neue Antragstellung ist möglich, ersetzt aber bei einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft nicht die persönliche Vorsprache.
| Versäumter Meldetermin | Rechtsfolge seit Juli 2026 |
|---|---|
| Erster Termin ohne wichtigen Grund | Noch keine Minderung, aber Zählwirkung |
| Zweiter wiederholter Termin ohne wichtigen Grund | 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat |
| Dritter Termin unmittelbar in Folge ohne wichtigen Grund | Feststellung der Nichterreichbarkeit nach § 7b Absatz 4 SGB II möglich |
| Persönliche Vorsprache im anschließenden Warnmonat | Anspruch wird rückwirkend wiederhergestellt, der Regelbedarf wird grundsätzlich um 30 Prozent gemindert |
| Keine Vorsprache im Warnmonat | Ab dem nächsten Monat kann der gesamte individuelle Leistungsanspruch entfallen |
Urlaubsabwesenheit und Terminversäumnisse sind zwei verschiedene Verfahren
Bei einer nicht genehmigten Reise entfällt der Anspruch grundsätzlich nur für die nachgewiesene Zeit, in der die Person außerhalb des näheren Bereichs nicht erreichbar war. Nach der Rückkehr können die Leistungen wieder aufgenommen werden, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die neue Terminregel arbeitet dagegen mit einer gesetzlichen Annahme der Nichterreichbarkeit. Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kann sie deshalb auch eine Person treffen, die ihren Wohnort gar nicht verlassen hat.
Ein einzelner versäumter Rückmeldetermin nach dem Urlaub darf daher nicht mit einem sofortigen vollständigen Anspruchsverlust gleichgesetzt werden. Er kann aber eine Minderung auslösen, eine bestehende Zählfolge fortsetzen und Ermittlungen wegen einer möglicherweise verspäteten Rückkehr veranlassen.
Einen Überblick über weitere Verschärfungen seit Juli 2026 bietet der Beitrag „Bürgergeld abgeschafft: Stattdessen sieben neue Regeln bei der Grundsicherung“.
Bei einem Aufhebungsbescheid müssen die Zeiträume geprüft werden
Fordert das Jobcenter Leistungen wegen einer Reise zurück, muss im Bescheid der konkrete Zeitraum der Nichterreichbarkeit festgestellt werden. Eine genehmigte Abwesenheit darf nicht allein deshalb vollständig aberkannt werden, weil die Rückkehr einige Tage später erfolgte.
Vor einer Entscheidung muss das Jobcenter die betroffene Person grundsätzlich anhören. In dieser Anhörung sollten Zustimmungsschreiben, Nachrichten über die Rückkehr, Fahrkarten, medizinische Unterlagen und sonstige Nachweise vollständig eingereicht werden.
Gegen einen Aufhebungs-, Erstattungs- oder Minderungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Besonders zu prüfen sind die Rechtsfolgenbelehrung, ein möglicher wichtiger Grund, die zeitliche Folge der Termine und die Berechnung des zurückgeforderten Betrags.
Praxisbeispiel: Zwei zusätzliche Urlaubstage werden teuer
Anna erhält Grundsicherungsgeld und bekommt vom Jobcenter eine schriftliche Zustimmung für eine Reise vom 3. bis zum 23. August. Wegen eines günstigeren Fluges kehrt sie ohne Rücksprache erst am 25. August zurück.
Für die genehmigten 21 Tage bleibt ihr Anspruch bestehen. Für den 24. und 25. August kann das Jobcenter die Leistungen jedoch aufheben und anteilig zurückfordern, sofern kein anerkannter Grund für die verspätete Rückkehr vorliegt.
Anna meldet ihre Rückkehr am 25. August über das Online-Postfach und bewahrt ihre Bordkarte auf. Dadurch kann sie belegen, ab wann sie wieder erreichbar war, und verhindert, dass das Jobcenter von einer noch längeren Abwesenheit ausgeht.
Fragen und Antworten zum Urlaub mit Grundsicherungsgeld
1. Darf man mit Grundsicherungsgeld ins Ausland reisen?
Ja, eine Auslandsreise ist grundsätzlich möglich. Liegt das Reiseziel außerhalb des näheren Bereichs, muss das Jobcenter der Nichterreichbarkeit jedoch vor der Abreise zustimmen.
2. Wie lange wird das Grundsicherungsgeld während des Urlaubs weitergezahlt?
Bei einer privaten Reise ohne wichtigen Grund wird die Zustimmung im Regelfall für insgesamt höchstens drei Wochen pro Kalenderjahr erteilt. Wochenenden und Feiertage innerhalb des genehmigten Zeitraums werden mitgerechnet.
3. Was passiert bei einer Reise ohne Zustimmung?
Der individuelle Anspruch kann für den gesamten tatsächlichen Reisezeitraum entfallen. Bereits überwiesene Leistungen können zurückgefordert werden, außerdem kann die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung enden.
4. Muss man sich nach dem Urlaub persönlich beim Jobcenter zurückmelden?
Eine persönliche Rückmeldung ist nicht nach jeder Reise gesetzlich vorgeschrieben. Hat das Jobcenter jedoch einen verbindlichen Meldetermin angesetzt, muss dieser wahrgenommen oder rechtzeitig unter Angabe eines wichtigen Grundes abgesagt werden.
5. Führt ein versäumter Rückmeldetermin sofort zum vollständigen Anspruchsverlust?
Nein, ein einzelnes Meldeversäumnis genügt dafür nicht. Der vollständige Wegfall nach § 7b Absatz 4 SGB II setzt drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse ohne wichtigen Grund sowie weitere Verfahrensschritte voraus.
6. Was kann man tun, wenn das Jobcenter die Reise nicht genehmigt?
Die Ablehnung ist eine behördliche Entscheidung und muss den Einzelfall berücksichtigen. Betroffene können eine schriftliche Begründung verlangen, Widerspruch einlegen und bei einer unmittelbar bevorstehenden Reise gegebenenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen lassen.




