Grundsicherung 2026: Dann müssen Aufstocker eine Vollzeitstelle suchen

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Wer arbeitet und ergänzend Grundsicherungsgeld bezieht, kann vom Jobcenter zu weiteren Schritten aufgefordert werden. Das kann die Nachfrage nach zusätzlichen Stunden beim bisherigen Arbeitgeber, Bewerbungen auf Vollzeitstellen oder die Suche nach einer besser bezahlten Beschäftigung betreffen.

Im Blick stehen vor allem alleinstehende Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Wichtig ist: Das Jobcenter kann weder einen Arbeitsvertrag ändern noch einen Arbeitgeber zu zusätzlichen Stunden zwingen, wohl aber zumutbare Bewerbungen und Nachfragen verlangen.

Seit Juli 2026 steht Vollzeit ausdrücklich im Gesetz

Nach § 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft erforderlich ist. Soweit es erforderlich und individuell zumutbar ist, soll dies insbesondere durch eine Vollzeitbeschäftigung geschehen.

Die Pflicht, die eigene Hilfebedürftigkeit durch Arbeit zu verringern, bestand bereits zuvor. Das Bundesarbeitsministerium bezeichnet die Änderung deshalb als Klarstellung, mit der Erwerbsaufstocker stärker in die Vermittlung einbezogen werden sollen.

Die Gesetzesbegründung im Bundestag nennt ausdrücklich Alleinstehende, Teilzeitbeschäftigte und Aufstocker. Das Jobcenter muss dennoch Arbeitsfähigkeit, Betreuungspflichten, Pflegeaufgaben, erreichbare Stellen und weitere persönliche Umstände berücksichtigen.

Vollzeit bedeutet nicht automatisch 40 Stunden

Wie viele Stunden als Vollzeit gelten, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag und den üblichen Arbeitszeiten der jeweiligen Branche. Eine Stelle mit 35 Stunden pro Woche kann daher ebenso eine Vollzeitbeschäftigung sein wie eine Tätigkeit mit 38 oder 40 Stunden.

Für das Jobcenter ist außerdem nicht allein die Stundenzahl entscheidend. Eine Teilzeitstelle mit höherem Stundenlohn kann den Leistungsbezug stärker senken als eine schlechter bezahlte Vollzeitstelle.

Geprüft werden darf deshalb auch, ob ein Wechsel zu einer besser vergüteten Arbeit realistisch und zumutbar ist. Die Erwerbstätigenfreibeträge bleiben erhalten, ändern aber nichts an der Pflicht, zumutbare Möglichkeiten zur Verringerung des Leistungsbezugs zu nutzen.

Das Jobcenter darf Bewerbungen und Nachfragen verlangen

Hat der bisherige Arbeitgeber freie Stunden, kann das Jobcenter verlangen, dass der Beschäftigte nach einer Aufstockung fragt. Lehnt der Arbeitgeber dies ab oder gibt es keine zusätzlichen Schichten, kann die Behörde Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern fordern.

Eine bloße Forderung nach „mehr Arbeit“ reicht für eine spätere Leistungsminderung regelmäßig nicht aus. Die verlangten Schritte müssen so konkret beschrieben sein, dass die betroffene Person erkennen kann, was sie bis wann und in welcher Form tun soll.

Nach § 10 SGB II ist eine neue Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil dafür eine bestehende Beschäftigung beendet werden müsste. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn begründete Hinweise dafür vorliegen, dass die bisherige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig beenden kann.

Ausgangslage Mögliche Forderung des Jobcenters
Alleinstehende Person im Minijob Nachfrage nach mehr Stunden und Bewerbungen auf umfangreichere Beschäftigungen
Alleinstehende Person in Teilzeit Ausweitung der Arbeitszeit oder Suche nach einer besser bezahlten Stelle
Elternteil mit gesicherter Kinderbetreuung Arbeitssuche innerhalb der tatsächlich abgedeckten Betreuungszeiten
Person mit gesundheitlichen Einschränkungen Beschäftigung nur innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens
Pflegende Person Arbeit nur, soweit sie mit der notwendigen Pflege vereinbar ist

Zumutbarkeit muss persönlich geprüft werden

Gesundheitliche Einschränkungen können einer Vollzeittätigkeit oder bestimmten Arbeiten entgegenstehen. Bei Zweifeln am Leistungsvermögen kann das Jobcenter eine medizinische Begutachtung veranlassen; ausführliche Befunde und Diagnosen sollten für den Ärztlichen Dienst bestimmt sein.

Bei Eltern gilt: Nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes ist eine Beschäftigung grundsätzlich zumutbar, wenn die Betreuung tatsächlich gesichert ist. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede Vollzeitstelle oder jede Schicht angenommen werden muss.

Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung, Schulzeiten, Wegezeiten und fehlende Betreuung am Abend oder Wochenende müssen berücksichtigt werden. Auch die notwendige Pflege eines Angehörigen kann den zeitlich zumutbaren Arbeitsumfang begrenzen.

Grundsätzlich hat die unmittelbare Vermittlung Vorrang. Nach § 3a SGB II kann eine Aus- oder Weiterbildung davon ausgenommen sein, wenn sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung eröffnet; das gilt besonders für Personen unter 30 Jahren.

§ 2 SGB II allein führt noch nicht zu einer Kürzung

Die allgemeine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft ist noch keine hinreichend bestimmte Handlungsanweisung. Für eine Leistungsminderung braucht es eine konkrete Pflichtverletzung oder die Ablehnung eines konkreten, zumutbaren Arbeitsangebots.

Im Kooperationsplan können die nächsten Schritte zunächst gemeinsam festgehalten werden. Werden vereinbarte Mitwirkungsschritte nicht umgesetzt, kann das Jobcenter sie nach § 15a SGB II schriftlich und verbindlich festlegen.

Eigenbemühungen müssen dabei nach Art, Häufigkeit, Form und Frist nachvollziehbar bezeichnet sein. Eine spätere Kürzung setzt außerdem grundsätzlich eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die nachweisbare Kenntnis der möglichen Folgen voraus.

Ist die Belehrung unklar oder passt sie nicht zur verlangten Handlung, kann eine Sanktion rechtswidrig sein. Dazu finden Betroffene weitere Hinweise im Beitrag Grundsicherung: Ohne korrekte Belehrung darf das Jobcenter nicht kürzen.

Welche Kürzungen sind möglich?

Wer eine konkret auferlegte und zumutbare Pflicht ohne wichtigen Grund verletzt, muss grundsätzlich mit einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent rechnen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 31 SGB II und § 31a SGB II.

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Die Minderung dauert normalerweise drei Monate. Erfüllt die betroffene Person die Pflicht nachträglich oder erklärt ernsthaft und nachhaltig, künftig mitzuwirken, muss die Kürzung nach den Vorgaben des § 31b SGB II vorzeitig aufgehoben werden, frühestens jedoch nach einem Monat.

Unter engeren Voraussetzungen kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen. Dafür muss die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden.

Der Entfall dauert mindestens einen Monat. Danach muss das Jobcenter ihn aufheben, wenn die Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich ist; spätestens endet er nach zwei Monaten.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen dadurch nicht gekürzt werden. Sie sollen währenddessen direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden.

Liegt ein wichtiger Grund vor oder würde die Kürzung im Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen, darf sie nicht ausgesprochen werden. Eine nachvollziehbar fehlende Kinderbetreuung, eine gesundheitliche Unmöglichkeit oder ein objektiv nicht verfügbares Arbeitsangebot können deshalb entscheidend sein.

Besondere Prüfung bei Selbstständigen

Auch Selbstständige mit ergänzendem Leistungsbezug müssen ihre Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit nutzen. Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs soll das Jobcenter prüfen, ob der Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist. Daraus folgen weder die automatische Aufgabe des Betriebs noch die automatische Einstellung der Leistungen.

Was Betroffene bei einer Aufforderung tun sollten

Wer mehr Arbeitsstunden beantragen soll, sollte die Anfrage und die Antwort des Arbeitgebers schriftlich dokumentieren. Auch Bewerbungen, Absagen, Betreuungszeiten, ärztliche Nachweise und Angaben zu Arbeitswegen sollten geordnet aufbewahrt werden.

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis sollte nicht aufgrund einer pauschalen mündlichen Aussage des Jobcenters gekündigt werden. Vor einem Wechsel muss geklärt sein, welche konkrete Stelle angeboten wird, ob sie zumutbar ist und welche Aussichten die bisherige Beschäftigung bietet.

Gegen einen belastenden Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Da ein Widerspruch gegen bestimmte Entscheidungen im SGB II nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.

Beispiel aus der Praxis

Frau M. lebt allein, arbeitet 22 Stunden pro Woche im Verkauf und erhält ergänzende Leistungen. Ihr Arbeitgeber bestätigt schriftlich, dass derzeit keine weiteren Stunden verfügbar sind.

Das Jobcenter kann Frau M. deshalb nicht einfach mehr Stunden in ihrem bestehenden Vertrag anordnen. Es kann ihr aber durch einen hinreichend bestimmten schriftlichen Bescheid aufgeben, beispielsweise vier Bewerbungen pro Monat auf geeignete Vollzeit- oder umfangreichere Teilzeitstellen nachzuweisen.

Lehnt Frau M. ein konkretes und zumutbares Stellenangebot ohne wichtigen Grund ab, kann ihr Regelbedarf gekürzt werden. Kann sie dagegen belegen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen höchstens 30 Stunden wöchentlich arbeiten kann, muss das Jobcenter diese Einschränkung berücksichtigen.

Fragen und Antworten

Muss jeder Aufstocker künftig in Vollzeit arbeiten?

Nein. Vollzeit soll angestrebt werden, wenn sie zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und der betroffenen Person individuell zumutbar ist.

Kann das Jobcenter meinen Arbeitgeber zu mehr Stunden verpflichten?

Nein. Das Jobcenter hat keinen Zugriff auf den Arbeitsvertrag, kann aber verlangen, dass Beschäftigte nach zusätzlichen Stunden fragen und sich gegebenenfalls auf andere geeignete Stellen bewerben.

Muss ich meinen Minijob oder meine Teilzeitstelle sofort kündigen?

Nicht aufgrund einer pauschalen oder nur mündlichen Aufforderung. Liegt jedoch eine konkrete und zumutbare Arbeit vor, ist ein Wechsel nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dafür die bisherige Stelle aufgegeben werden müsste.

Welche Bedeutung hat die Kinderbetreuung?

Nach Vollendung des 14. Lebensmonats gilt Arbeit grundsätzlich als zumutbar, wenn die Betreuung gesichert ist. Der verlangte Arbeitsumfang muss dennoch zu den real verfügbaren Betreuungszeiten und notwendigen Wegezeiten passen.

Reicht eine mündliche Aufforderung für eine Sanktion?

Eine pauschale mündliche Aufforderung reicht regelmäßig nicht aus. Die Pflicht muss konkret festgelegt sein, und vor einer Kürzung ist grundsätzlich eine passende schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die nachweisbare Kenntnis der Folgen erforderlich.

Kann der gesamte Regelbedarf gestrichen werden?

Das ist nur möglich, wenn eine zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar aufgenommen werden könnte, die betroffene Person dies aber willentlich verweigert. Der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs entfällt mindestens einen und höchstens zwei Monate; die Unterkunftskosten bleiben geschützt.

Was kann ich gegen einen Kürzungsbescheid unternehmen?

Betroffene können in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wenn die Kürzung sofort wirkt und die Existenzsicherung gefährdet, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht.