Sehr viele Menschen, die Grundsicherungsgeld (bisher Bürgergeld) beziehen, sind körperlich und / oder psychisch nicht voll belastungsfähig . Fast jede zweite Person, die Leistungen des Jobcenters bezieht, hat laut Forschungsdaten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) eine gesundheitliche Einschränkung.
Inhaltsverzeichnis
Druck statt Hilfe
Beim Jobcenter bedeutet das für sie oft einen Spießrutenlauf. Die Mitarbeiter der Behörde sind psychologische und medizinische Laien, und die Mitwirkungspflichten verlangen Engagement, das zwar jemand bringen kann, der bei voller Gesundheit ist.
Wer aber krank ist, chronische Schmerzen oder Depressionen hat, an einer Arthrose leidet und trotzdem als grundsätzlich erwerbsfähig gilt, der braucht oft erst einmal eine medizinische Rehabilitation und / oder eine begleitende Therapie, bevor er aktiv an der Arbeitsvermittlung teilhaben kann.
Sanktionen wegen Krankheit
Immer wieder werden also Menschen, die in Wirklichkeit krank sind, von Jobcentern drangsaliert und mit Sanktionen in Existenznot getrieben, weil die medizinischen Laien ihnen unterstellen, nicht mitzuwirken – obwohl sie objektiv diese Mitwirkung garnicht leisten konnten.
Allzu oft klären erst die Sozialgerichte, dass die Mitarbeiter der Jobcenter falsch entschieden haben. Dann ist es für die Betroffenen aber häufig der Schaden bereits entstanden: Sie hatten wochenlang keine Mittel, um das Nötigste zu kaufen, und dies ihre Probleme durch die Erkrankung drastisch verschärft.
Reha jetzt gesetzlich verankert
Die neue Grundsicherung hat hier jetzt eine gesetzliche Grundlage geschaffen, in der die Jobcenter nicht mehr nach Gutdünken und oft falsch entscheiden können. Seit dem 1. Juli 2026 ist der Weg zu Reha, Prävention und Teilhabeleistungen gesetzlich verankert.
Was § 14 SGB II jetzt neu regelt – und warum es fast die Hälfte der Betroffenen betrifft
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, verkündet im Bundesgesetzblatt am 22. April 2026, ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft.
Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen im Grundsicherungsbezug haben erhebliche Probleme, nachhaltig in Arbeit eingeliedert zu werden. Der neue § 14 Abs. 2 SGB II setzt genau dort an: Das Jobcenter soll diese Menschen jetzt frühzeitig auf Gesundheits- und Reha-Leistungen anderer Träger hinweisen, und nicht erst dann, wenn die Vermittlung bereits gescheitert ist.
Das IAB hat die Größe dieser Gruppe präzise beziffert: 44,5 Prozent der erwerbsfähigen Grundsicherungsbeziehenden haben gesundheitliche Einschränkungen, darunter 18,7 Prozent mit amtlich festgestellter Behinderung und 36 Prozent mit schwerwiegenden sonstigen Beeinträchtigungen (PASS-Panelerhebung 2024).
Was das Jobcenter konkret tun muss: Hinweis, Potenzialanalyse, Kooperationsplan
Die neue Regelung verpflichtet das Jobcenter dazu, bei gesundheitlichen Einschränkungen auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie auf Rehabilitations- und Teilhabeleistungen hinzuweisen.
Dieser Hinweis muss zwar kein formeller Bescheid sein. Er soll aber tatsächlich stattfinden, nicht erst auf ausdrückliche Nachfrage.
Schon beim ersten gemeinsamen Gespräch, der sogenannten Potenzialanalyse, sollen die Jobcenter prüfen, ob Bedarf an medizinischer oder beruflicher Rehabilitation besteht. Dieses Ergebnis fließt in den Kooperationsplan ein.
Seit dem 1. Juli 2026 kann dieser Plan ausdrücklich auch die Inanspruchnahme medizinischer und psychologischer Behandlungen, Präventionsleistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen.
Nennen Sie Einschränkungen sofort
Wer körperliche oder psychische Einschränkungen hat, sollte diese im ersten Gespräch mit dem Jobcenter benennen und schriftlich bestätigen lassen, was vereinbart wurde.
Therapie ist kein Sanktionsgrund
Jobcenter werten Mitwirkungsverweigerung oft als Pflichtverletzung. Wer nicht versteht, was er ablehnen darf, riskiert Kürzungen, für die es keinen rechtlichen Grund gibt.
Das Jobcenter kann Behandlungen im Kooperationsplan vermerken. Erzwingen kann es sie aber nicht. Wenn das Jobcenter Pflichten per Bescheid festschreibt, ist der rechtliche Rahmen eng abgesteckt.
Zumutbare Arbeit, Eingliederungsmaßnahmen und Sprachkurse darf die Behörde verlangen. Medizinische oder psychologische Behandlungen stehen außerhalb dieser gesetzlichen Pflichten.
Eine Sanktion, weil Sie eine empfohlene Therapie nicht annehmen, ist also rechtswidrig. Wenn Sie einen Bescheid erhalten, der die Aufnahme einer Behandlung als Pflicht formuliert und mit Leistungskürzung droht, sollten Sie diesen Bescheid unverzüglich prüfen lassen und Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.
Krankenkasse, DRV oder BA: Wer die Reha bezahlt – und wie Betroffene den Antrag stellen
Die eigentlichen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe erbringen andere Träger als das Jobcenter. Für medizinische Rehabilitation (Behandlung, Therapie, Kuren zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Die DRV tritt ein, wenn die Erwerbsfähigkeit konkret gefährdet ist und Versicherungszeiten vorliegen.
Teilhabe am Arbeitsleben
Für Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung, technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz) ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Das Jobcenter selbst ist kein Reha-Träger; seine Aufgabe besteht darin, die Verbindung zu diesen Trägern herzustellen.
Daneben kann das Jobcenter über eigene Fördermittel direkt gesundheitsfördernde Maßnahmen finanzieren, wenn im Beratungsgespräch ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Einen Rechtsanspruch auf eine konkrete Maßnahme gibt es dabei nicht.
Lassen Sie sich beraten
Wer nicht sicher ist, welcher Träger zuständig ist, kann sich an die EUTB wenden, die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Diese Beratung ist kostenlos und trägerunabhängig, und sie erklärt, welcher Antrag zuerst zu stellen ist, damit kein Anspruch verloren geht.
So handeln Sie richtig – Beispiel Jacqueline, 36, aus Oldenburg
Jacqueline, 36, aus Oldenburg, bezieht seit acht Monaten Grundsicherungsgeld. (bis 1. Juli 2026 Bürgergeld). Sie hat eine chronische Erkrankung am Bewegungsapparat, die ihr körperliche Tätigkeiten erschwert. Das Jobcenter hat ihr bislang Stellen in der Lagerlogistik vermittelt. Einen Hinweis auf Reha-Leistungen oder berufliche Teilhabe hat Jacqueline jedoch nie bekommen.
Jacqueline teilt ihrem zuständigen Sachbearbeiter schriftlich mit (am besten per E-Mail oder über das Online-Postfach), dass sie gesundheitliche Einschränkungen hat und dass diese im Kooperationsplan berücksichtigt werden sollen.
Sie verlangt die Prüfung, ob Reha-Leistungen in Frage kommen, und bittet darum, das Ergebnis schriftlich zu erhalten.
Lehnt das Jobcenter ab, ohne Jacquelines Einschränkungen zu berücksichtigen, kann sie das im Widerspruchsverfahren gegen spätere Bescheide geltend machen. Denn seit dem 1. Juli 2026 ist der Hinweis auf Gesundheitsleistungen anderer Träger gesetzlich verankert.
Häufige Fragen zur neuen Gesundheitsregelung beim Grundsicherungsgeld
Muss ich meine Erkrankung beim Jobcenter offenlegen?
Niemand ist verpflichtet, eine Diagnose zu nennen. Für den Anspruch auf einen Hinweis reicht die Angabe, dass die Arbeitsfähigkeit durch gesundheitliche Einschränkungen beeinträchtigt ist.
Wer konkrete Reha-Leistungen anstrebt, muss Nachweise vorlegen, zum Beispiel ein ärztliches Attest.
Was passiert, wenn das Jobcenter den Hinweis verweigert?
Die neue Regelung begründet eine gesetzliche Pflicht. Wer keinen Hinweis erhält, obwohl gesundheitliche Einschränkungen bekannt oder benannt wurden, kann das im Widerspruchsverfahren gegen einen späteren Bescheid geltend machen.
Eine Sozialberatungsstelle (VdK, SoVD, Caritas oder Diakonie) kann einschätzen, ob ein isolierter Rechtsbehelf sinnvoll ist.
Kann das Jobcenter mich zur Therapie zwingen?
Nein. Der gesetzliche Pflichtenkatalog für Verwaltungsakte im Grundsicherungsrecht umfasst medizinische Behandlungen ausdrücklich nicht.
Eine Sanktion wegen Nichtbehandlung ist rechtswidrig, solange die Behandlung nicht gleichzeitig eine Eingliederungsmaßnahme darstellt.
Quellen
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Rehabilitation und Teilhabe im Überblick
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107
Bundesrat: Beschluss BR-Drs. 16/26 vom 27. März 2026
IAB – Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Gesundheitliche Einschränkungen bei SGB-II-Leistungsbeziehenden, PASS-Welle 18 (2024), veröffentlicht 8. Januar 2026




