Rentensplitting statt Witwenrente: Für viele Paare bedeutet das nur Verluste

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die mögliche Ablösung der Witwenrente durch ein verpflichtendes Rentensplitting sorgt bei Ehepaaren für erhebliche Verunsicherung. Für viele Hinterbliebene könnte eine solche Umstellung zu deutlich niedrigeren Alterseinkünften führen.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrem Abschlussbericht vom 24. Juni 2026, verschiedene Reformmöglichkeiten untersuchen zu lassen.

Das bestehende Rentensplitting ist kein neues Verfahren. Ehepaare können sich bereits seit 2002 freiwillig dafür entscheiden, ihre während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche aufzuteilen.

So funktioniert das bestehende Rentensplitting

Beim Rentensplitting werden nicht einfach die gesamten Renten beider Ehepartner zusammengerechnet. Aufgeteilt werden nur die Entgeltpunkte, die beide während der gesetzlich festgelegten Ehezeit erworben haben.

Hat ein Partner in diesem Zeitraum mehr Entgeltpunkte gesammelt, gibt er die Hälfte des Unterschieds an den anderen Partner ab. Anschließend verfügen beide aus der Ehezeit über gleich hohe Rentenanwartschaften.

Besitzt der Ehemann aus der Ehezeit beispielsweise 40 Entgeltpunkte und die Ehefrau 20 Entgeltpunkte, beträgt der Unterschied 20 Punkte. Davon werden zehn Punkte übertragen, sodass beide anschließend jeweils 30 Entgeltpunkte aus der gemeinsamen Zeit besitzen.

Rentenansprüche, die vor der Ehe erworben wurden, werden grundsätzlich nicht aufgeteilt. Dadurch kann die tatsächliche Gesamtrente beider Partner auch nach dem Splitting unterschiedlich hoch bleiben.

Welche Paare das Rentensplitting wählen dürfen

Das Rentensplitting ist möglich, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Bestand die Ehe bereits am 31. Dezember 2001, müssen beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.

Grundsätzlich müssen beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen. Dazu können neben Beitragszeiten unter anderem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und weitere anerkannte Zeiten gehören.

Die gemeinsame Entscheidung ist normalerweise erst möglich, wenn das Erwerbsleben abgeschlossen ist. Das ist etwa der Fall, wenn beide erstmals nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine volle Altersrente haben.

Entsprechende Vorschriften gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Einzelfall, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Rentensplitting kann auch nach einem Todesfall gewählt werden

Ist ein Ehepartner verstorben, bevor ein gemeinsames Rentensplitting möglich war, kann der überlebende Partner die Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen allein treffen. Dafür müssen beim Überlebenden grundsätzlich 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein.

Die Erklärung muss spätestens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats abgegeben werden. Ein bereits laufendes Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger kann den Lauf dieser Ausschlussfrist unterbrechen.

Hat der hinterbliebene Partner wegen einer Wiederheirat bereits eine Rentenabfindung erhalten, ist ein nachträgliches Rentensplitting ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung sollte deshalb immer eine schriftliche Vergleichsberechnung verlangt werden.

Entscheidung kann nicht rückgängig gemacht werden

Bis zur Durchführung des Rentensplittings kann die Erklärung noch widerrufen werden. Sobald die Entscheidung der Rentenversicherung unanfechtbar geworden ist, ist eine Rückkehr zur früheren Aufteilung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Besonders folgenreich ist der Ausschluss der Hinterbliebenenrente. Nach einem wirksamen Rentensplitting kann aus derselben Ehe später keine Witwen- oder Witwerrente mehr verlangt werden.

Das gilt auch dann, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unerwartet verändern. Eine schwere Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder ein früher Tod des besser abgesicherten Partners machen die Entscheidung nicht nachträglich rückgängig.

Warum die Witwenrente häufig deutlich mehr bringt

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem neueren Hinterbliebenenrecht grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte erhalten können. Unter bestimmten Übergangsvoraussetzungen sind weiterhin 60 Prozent möglich.

Der Hinterbliebene behält außerdem seine eigene Altersrente. Erst danach wird geprüft, ob eigenes Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags teilweise auf die Witwenrente angerechnet werden muss.

Beim Rentensplitting erhält der geringer abgesicherte Partner dagegen nur die Hälfte des Unterschieds der während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte. Eine zusätzliche Hinterbliebenenrente kommt nach dem Tod des Partners nicht mehr hinzu.

Besonders groß kann der Unterschied sein, wenn ein Partner vor der Ehe bereits zahlreiche Entgeltpunkte erworben hat. Diese Punkte erhöhen zwar die spätere Witwenrente, werden beim Rentensplitting aber nicht zwischen den Ehepartnern verteilt.

Der Tod des geringer verdienenden Partners kann besonders teuer werden

Das Rentensplitting birgt auch für den Partner mit den höheren Anwartschaften ein schwer kalkulierbares Risiko. Stirbt der Partner mit der kleineren Rente zuerst, bleiben die zuvor übertragenen Entgeltpunkte grundsätzlich bei dessen Rentenkonto.

Der überlebende Partner erhält die abgegebenen Entgeltpunkte nicht automatisch zurück. Gleichzeitig besteht wegen des gewählten Rentensplittings kein Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente aus dieser Ehe.

Der Hinterbliebene kann dadurch mit einer dauerhaft verminderten eigenen Altersrente zurückbleiben. Welcher Ehepartner zuerst stirbt und wie lange der andere anschließend lebt, lässt sich bei Abgabe der Erklärung nicht verlässlich vorhersehen.

Rentensplitting und Witwenrente im Vergleich

Merkmal Rentensplitting Witwen- oder Witwerrente
Berechnungsgrundlage Entgeltpunkte aus der Ehezeit werden hälftig ausgeglichen Anteil an der Rente des verstorbenen Partners
Höhe Hälfte des Unterschieds der ehezeitlichen Entgeltpunkte Regelmäßig 55 Prozent, im alten Recht 60 Prozent; kleine Witwenrente 25 Prozent
Eigene Rente Wird dauerhaft erhöht oder vermindert Bleibt bestehen, kann aber die Hinterbliebenenrente durch Einkommensanrechnung mindern
Eigenes Einkommen Keine Einkommensanrechnung auf den Splittingzuwachs 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens oberhalb des Freibetrags werden angerechnet
Wiederheirat Die veränderte eigene Rente bleibt bestehen Die Hinterbliebenenrente endet grundsätzlich; eine Abfindung kann beantragt werden
Sterbevierteljahr Keine zusätzliche Hinterbliebenenleistung aus der Splitting-Ehe Rente des Verstorbenen wird für drei Monate ohne gewöhnliche Einkommensanrechnung gezahlt
Bindungswirkung Nach Durchführung grundsätzlich unwiderruflich Anspruch kann sich bei verändertem Einkommen erhöhen oder vermindern

Auch das Sterbevierteljahr kann verloren gehen

Bei der Witwen- und Witwerrente erhalten Hinterbliebene für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat grundsätzlich die volle Versichertenrente des Verstorbenen. Eigenes Einkommen wird während dieser Übergangszeit normalerweise nicht angerechnet.

Dieses sogenannte Sterbevierteljahr soll die finanziellen Folgen des Todesfalls abfedern. Weitere Informationen dazu finden Betroffene im Beitrag über die Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Wer bereits ein Rentensplitting durchgeführt hat, kann aus dieser Ehe keine Hinterbliebenenrente mehr beziehen. Damit entfällt grundsätzlich auch die besondere Zahlung für die ersten drei Monate.

Wann die Einkommensanrechnung gegen die Witwenrente spricht

Die Witwenrente ist allerdings nicht in jedem Fall finanziell besser. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der allgemeine Freibetrag für anrechenbares Einkommen bei 1.122,53 Euro im Monat.

Nur 40 Prozent des rentenrechtlich ermittelten Einkommens oberhalb dieses Freibetrags werden von der Witwenrente abgezogen. Der Betrag auf dem Gehaltszettel oder Kontoauszug entspricht dabei nicht immer dem Einkommen, das die Rentenversicherung für ihre Berechnung verwendet.

Bei hohen eigenen Renten, Erwerbseinkommen oder weiteren anrechenbaren Einkünften kann die Witwenrente stark sinken oder rechnerisch vollständig entfallen. Die aktuellen Grenzen erklärt die Übersicht zu den Freibeträgen bei der Witwenrente seit Juli 2026.

In solchen Fällen kann der Splittingzuwachs günstiger sein, weil er Bestandteil der eigenen Rente wird und keiner Einkommensanrechnung nach den Vorschriften für Hinterbliebenenrenten unterliegt.

Bei einer Wiederheirat kann das Splitting Vorteile haben

Eine Witwen- oder Witwerrente endet grundsätzlich, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Bei der ersten Wiederheirat kann allerdings eine Rentenabfindung beantragt werden.

Die durch ein Rentensplitting erworbene eigene Rente bleibt dagegen auch nach einer neuen Eheschließung erhalten. Wer eine Wiederheirat plant, sollte deshalb den dauerhaften Splittingzuwachs mit der möglichen Abfindung vergleichen.

Wie die Einmalzahlung berechnet wird, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Neue Ehe: Witwenrente fällt weg, aber eine Abfindung ist möglich.

Ein verpflichtendes Modell würde besonders bestimmte Paare treffen

Besonders hohe Verluste wären bei Paaren mit stark unterschiedlichen Erwerbsbiografien zu erwarten. Das betrifft häufig Ehen, in denen ein Partner wegen Kindererziehung, Angehörigenpflege oder langjähriger Teilzeit nur eine kleine eigene Rente aufgebaut hat.

Für diese Menschen kann eine lebenslange große Witwenrente mehr wert sein als der Zuwachs aus der hälftigen Teilung der Entgeltpunkte. Auch ältere Paare, die ihre finanzielle Planung auf die geltenden Regeln gestützt haben, wären auf einen weitreichenden Vertrauensschutz angewiesen.

Wie eine denkbare Reform mit bestehenden Ehen, laufenden Renten und rentennahen Jahrgängen umgehen würde, ist noch offen. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, lassen sich deshalb keine verbindlichen Aussagen über Übergangsfristen oder Ausnahmen treffen.

Warum nicht jedes Paar mit dem Rentensplitting verliert

Das Rentensplitting kann sinnvoll sein, wenn der geringer abgesicherte Partner wegen hohen eigenen Einkommens ohnehin keine Witwenrente ausgezahlt bekäme. Es kann außerdem helfen, einen eigenen Rentenanspruch zu erwerben oder bestimmte Wartezeiten zu erfüllen.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Splittingzuwachs bei einer späteren Heirat nicht entfällt. Auch mögliche Hinterbliebenenansprüche eines neuen Ehepartners können von der veränderten eigenen Rente beeinflusst werden.

Eine pauschale Aussage, dass das Rentensplitting immer schlechter sei, wäre deshalb falsch. Einen ausführlichen Vergleich bietet der Beitrag Rentensplitting oder Witwenrente: Vor- und Nachteile.

Eine Vergleichsberechnung muss mehrere Entwicklungen berücksichtigen

Ein bloßer Vergleich der heutigen Monatsrenten reicht für eine verantwortbare Entscheidung nicht aus. Berücksichtigt werden müssen die Entgeltpunkte aus der Ehezeit, Ansprüche außerhalb der Ehe, mögliche Einkommensanrechnungen und die voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs.

Auch eine spätere Wiederheirat, Kinderzuschläge, das Sterbevierteljahr und die Rentenabfindung können das Ergebnis verändern. Hinzu kommen unterschiedliche Regeln für Ehen, die vor oder nach 2002 geschlossen wurden.

Ob 55 oder 60 Prozent große Witwenrente gelten, hängt von gesetzlichen Stichtagen ab. Einzelheiten enthält der Beitrag Witwenrente: 60 oder 55 Prozent.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar hat während der gesamten Ehe zusammen 60 Entgeltpunkte erworben. Der Ehemann besitzt 45 Punkte, die Ehefrau 15 Punkte; Ansprüche außerhalb der Ehe werden für das vereinfachte Beispiel nicht berücksichtigt.

Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht dies einer Bruttorente von 1.913,40 Euro für den Mann und 637,80 Euro für die Frau. Stirbt der Mann zuerst, beträgt die große Witwenrente nach neuem Recht vor einer möglichen Einkommensanrechnung 1.052,37 Euro.

Zusammen mit ihrer eigenen Rente hätte die Witwe damit rechnerisch 1.690,17 Euro brutto im Monat. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Steuerbelastung sind in dieser vereinfachten Rechnung noch nicht abgezogen.

Beim Rentensplitting werden 15 Entgeltpunkte auf die Ehefrau übertragen. Beide verfügen anschließend über jeweils 30 Punkte, sodass die Frau nach dem Tod ihres Mannes eine eigene Bruttorente von 1.275,60 Euro erhält.

Eine Witwenrente kommt nach dem Splitting nicht mehr hinzu. Gegenüber der Variante ohne Splitting fehlen ihr in diesem Beispiel 414,57 Euro brutto im Monat.

Fazit: Freiwillige Entscheidung genau prüfen, Reformdebatte nicht mit geltendem Recht verwechseln

Ein verpflichtendes Rentensplitting ist derzeit weder beschlossen noch konkret ausgestaltet. Die Alterssicherungskommission hat lediglich weitere Untersuchungen zur Zukunft der Hinterbliebenenversorgung angeregt.

Das freiwillige Rentensplitting kann in bestimmten Fällen Vorteile bieten, etwa bei hohen eigenen Einkünften oder einer geplanten Wiederheirat. Für viele Paare mit stark unterschiedlichen Rentenansprüchen ist die Witwen- oder Witwerrente jedoch deutlich wertvoller.

Besonders gefährlich ist eine Entscheidung ohne schriftliche Vergleichsberechnung. Denn nach der endgültigen Durchführung des Rentensplittings gibt es grundsätzlich keinen Weg zurück zur Hinterbliebenenrente aus derselben Ehe.