Zieht ein Ehepartner ins Pflegeheim, kann auch der andere zur Finanzierung herangezogen werden, wenn Sozialhilfe benötigt wird. Sein eigener Lebensunterhalt und ein gesetzlich geschütztes Eigenheim dürfen dabei jedoch nicht übergangen werden.
Wie viel Geld zu Hause bleiben muss, hängt von der persönlichen Situation ab. Einen bundesweit festen Restbetrag für alle Ehepaare gibt es nicht.
Sozialamt prüft auch den Partner zu Hause
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und die verfügbaren eigenen Mittel für die notwendige Versorgung nicht aus, kommt ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage. Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren bezieht das Sozialamt grundsätzlich Einkommen und Vermögen beider Partner ein.
Das folgt für die Hilfe zur Pflege aus § 19 Absatz 3 SGB XII. Der pflegebedingte Umzug in eine Einrichtung macht aus einer fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft nicht automatisch ein getrennt lebendes Paar.
Auch getrennte Bankkonten verhindern diese Prüfung nicht. Worauf Betroffene bei einer Finanzierungslücke achten sollten, erläutert unser Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht.
Die 100.000-Euro-Grenze gilt nicht für Ehepartner
Viele Familien kennen die Entlastung beim Elternunterhalt: Beim Rückgriff des Sozialamts werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils 100.000 Euro übersteigt. Diese Regelung in § 94 Absatz 1a SGB XII schützt Ehepartner nicht.
Auch eine gewöhnliche Altersrente oder ein mittleres Arbeitseinkommen des Partners zu Hause kann deshalb in die Berechnung einfließen. Daraus folgt allerdings keine unbegrenzte Zahlungspflicht.
Was dem Partner für seinen Lebensunterhalt bleiben muss
Der zu Hause lebende Ehepartner benötigt weiterhin Geld für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Versicherungen und seine Wohnung. Diese Ausgaben verschwinden nicht dadurch, dass der andere im Heim versorgt wird.
Eine erste Orientierung bietet der notwendige Lebensunterhalt: Für einen Erwachsenen, der nach dem dauerhaften Heimeinzug des Partners allein in seiner Wohnung lebt, beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 monatlich 563 Euro. Anerkennungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls zusätzliche Bedarfe kommen hinzu.
Bei beispielsweise 740 Euro anerkannten Wohn- und Heizkosten ergibt das zunächst 1.303 Euro monatlich. Diese Rechnung zeigt lediglich den grundlegenden Bedarf und legt noch keinen abschließenden Selbstbehalt fest.
Bei einem voraussichtlich längeren Heimaufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII ausdrücklich, die bisherige Lebenssituation des zu Hause gebliebenen Partners zu berücksichtigen. Eine angemessene Freistellung kann deshalb über den bloßen notwendigen Lebensunterhalt hinausgehen, ohne dass sämtliche bisherigen Ausgaben dauerhaft garantiert wären.
Welche Einkünfte berücksichtigt werden
Geprüft werden grundsätzlich die gesetzlichen Renten beider Ehepartner, Pensionen, Betriebsrenten und private Rentenzahlungen. Hinzukommen können Arbeitsverdienst, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen und andere Kapitalerträge.
Für die Berechnung zählt jedoch nicht einfach die Summe sämtlicher Bruttobeträge. Nach § 82 SGB XII sind unter anderem entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung abzusetzen.
Gesetzliche Freibeträge und Ausnahmen müssen zusätzlich für die jeweils betroffene Leistung geprüft werden. Dass eine Rente steuerfrei bleibt, bedeutet für sich genommen noch keine Freistellung bei der Sozialhilfe.
Warum die gesamte Rente nicht einfach ans Heim gehen darf
Hat der Partner zu Hause nur eine kleine eigene Rente, kann er auf einen Teil des gemeinsamen Einkommens angewiesen sein. Eine Berechnung, die die Rente des Heimbewohners nahezu vollständig verplant und den anderen mit einem unzureichenden Haushaltsbudget zurücklässt, muss deshalb überprüft werden.
Für die Hilfe zur Pflege gelten die Einkommensgrenzen und Regeln zum zumutbaren Einkommenseinsatz nach §§ 85 bis 89 SGB XII. Beim Lebensunterhalt im Heim ist zusätzlich § 92 SGB XII zu beachten, der zunächst an die ersparten häuslichen Ausgaben anknüpft und bei längerer Unterbringung eine weitergehende angemessene Beteiligung vorsieht.
Zu Hause können etwa Ausgaben für die Verpflegung des ausgezogenen Partners entfallen, während die Wohnung weiterhin finanziert werden muss. Eine Einkommensgrenze für eine einzelne Sozialleistung lässt sich daher nicht ohne Weiteres als garantierter Auszahlungsbetrag des anderen Ehepartners ausgeben.
Diese Beträge müssen auseinandergehalten werden
| Position | Stand 2026 | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Regelbedarf bei alleiniger Haushaltsführung | 563 Euro monatlich | Grundlegender Lebensunterhalt; anerkannte Wohn- und Heizkosten kommen hinzu. |
| Verbleibendes Einkommen des Partners zu Hause | Individuell zu berechnen | Auch die bisherige Lebenssituation und besondere Belastungen sind zu berücksichtigen. |
| Allgemein geschütztes Geldvermögen des berücksichtigten Ehepaars | Regelmäßig insgesamt 20.000 Euro | Vermögensschutz, kein monatlicher Einkommensfreibetrag. |
| Persönlicher Barbetrag im Heim bei entsprechendem Sozialhilfeanspruch | Für Erwachsene regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich | Persönliche Bedürfnisse des Heimbewohners; Bekleidung und Schuhe werden gesondert berücksichtigt. |
Der persönliche Barbetrag im Heim richtet sich nach § 27b SGB XII und beträgt für Erwachsene grundsätzlich mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er darf nicht mit dem Geld verwechselt werden, das der andere Ehepartner für seinen Haushalt benötigt.
20.000 Euro Erspartes bleiben grundsätzlich geschützt
Bei der Vermögensprüfung sind grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person geschützt. Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar ergibt sich damit regelmäßig ein gemeinsamer Schonbetrag von 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten.
Die Grundlage ist die Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Der Betrag gilt insgesamt und vervielfacht sich nicht durch mehrere Konten oder Sparverträge.
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Zusätzlicher Schutz kann für weitere Vermögenswerte bestehen, weshalb nicht jeder Euro oberhalb des allgemeinen Schonbetrags automatisch einzusetzen ist. Einzelheiten beschreibt unser Beitrag über geschützte Vermögenswerte im Pflegefall.
Wann das selbst bewohnte Eigenheim geschützt ist
Bleibt der Ehepartner im bisherigen Eigenheim oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie zusätzlich zum geschützten Geldvermögen erhalten bleiben. Voraussetzung ist insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII.
Das Gesetz verlangt eine Gesamtbetrachtung von Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Ein besonderer Wohnbedarf wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
Die fortgesetzte tatsächliche Nutzung durch den Ehepartner ist dabei wichtig; ein leer stehendes Haus oder eine reine Mietimmobilie genießt diesen Schutz nicht in gleicher Weise. Der Heimeinzug allein rechtfertigt deshalb weder die pauschale Forderung nach einem Hausverkauf noch die Zusicherung, jede Immobilie sei unangreifbar.
Auch beim Eigenheim brauchen die laufenden Kosten Beachtung
Der Schutz der Immobilie beantwortet noch nicht, wie ihre laufenden Kosten im Haushaltsbudget berücksichtigt werden. Dafür sollten Eigentümer die tatsächlichen Belastungen etwa durch Heizung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und notwendige Aufwendungen für den Erhalt des Hauses belegen.
Ob und in welchem Umfang diese Ausgaben anerkannt werden, muss gesondert geprüft werden. Eine monatliche Kreditrate lässt sich dabei nicht automatisch vollständig als Wohnkosten ansetzen.
Falls eine Immobilie nicht geschützt ist und verwertet werden muss, kann bei vorübergehend unmöglicher oder unzumutbarer sofortiger Verwertung Sozialhilfe als Darlehen nach § 91 SGB XII infrage kommen. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zu den Schutzregeln für das Eigenheim bei einem Pflegeheimaufenthalt.
Das Sozialamt früh informieren und die Berechnung verlangen
Sobald sich eine Finanzierungslücke abzeichnet, sollte das Sozialamt nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Für die Hilfe zur Pflege kommt es nach § 18 SGB XII grundsätzlich auf die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen an; auf eine nachträgliche Übernahme alter Heimschulden sollten Betroffene nicht bauen.
Für die Prüfung werden insbesondere die Heimkostenaufstellung, der Pflegekassenbescheid sowie Einkommens-, Vermögens- und Wohnkostennachweise benötigt. Der Bescheid sollte nachvollziehbar ausweisen, welche Beträge für den Partner zu Hause geschützt und welche Ausgaben nicht anerkannt wurden.
Fehlen berücksichtigungsfähige Belastungen oder bleibt die bisherige Lebenssituation unbeachtet, kommt ein Widerspruch in Betracht. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Praxisbeispiel: Die eigene Rente reicht nicht für den Haushalt
Im folgenden Beispiel zieht Herr Neumann mit 1.800 Euro monatlicher Rente nach Abzug der Versicherungsbeiträge ins Pflegeheim, während seine Frau mit 700 Euro Rente im angemessenen gemeinsamen Haus bleibt. Für sie werden vereinfacht 420 Euro monatliche Wohn- und Heizkosten anerkannt.
Bereits zusammen mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergeben sich für Frau Neumann 983 Euro und damit 283 Euro mehr als ihre eigene Rente.
Bei der Heimfinanzierung muss deshalb geprüft werden, welcher Anteil des gemeinsamen Einkommens für sie verbleibt und ob ihre bisherige Lebenssituation eine höhere Freistellung erfordert.
Die gemeinsamen Ersparnisse von 18.000 Euro liegen unter dem allgemeinen Schonbetrag für das berücksichtigte Ehepaar. Das weiter selbst bewohnte Haus kann zusätzlich geschützt bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sechs Fragen und Antworten zum Ehepartner im Pflegeheim
Muss ich meine eigene Rente für das Pflegeheim meines Partners einsetzen?
Ihre Rente wird bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich mitgeprüft, wenn Sie nicht getrennt leben. Ob daraus tatsächlich ein Beitrag folgt, hängt unter anderem von Ihrem eigenen Bedarf und den gesetzlichen Schutzregeln ab.
Gibt es einen festen monatlichen Selbstbehalt für den Partner zu Hause?
Nein, für diese Sozialhilfeberechnung gibt es keinen bundesweit einheitlichen Gesamtbetrag. Lebensunterhalt, anerkannte Wohnkosten, besondere Belastungen und die bisherige Lebenssituation müssen berücksichtigt werden.
Gelten die 100.000 Euro Jahreseinkommen auch für Ehepartner?
Nein, diese Grenze betrifft den sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern. Ehepartner können auch bei deutlich geringerem Einkommen in die Prüfung einbezogen werden.
Wie viel Erspartes darf das Ehepaar behalten?
Für ein gemeinsam berücksichtigtes erwachsenes Ehepaar bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Weitere gesetzlich geschützte Vermögenswerte können hinzukommen.
Muss ich aus dem eigenen Haus ausziehen?
Der Heimeinzug Ihres Partners führt nicht automatisch zu einem Auszug oder Hausverkauf. Ein angemessenes, weiter selbst bewohntes Eigenheim kann unter den Voraussetzungen des § 90 SGB XII geschützt sein.
Helfen getrennte Konten, die Einkommensprüfung zu vermeiden?
Nein, bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern verhindert eine getrennte Kontoführung die Prüfung von Einkommen und Vermögen nicht. Der pflegebedingte Umzug ins Heim allein beendet die eheliche Gemeinschaft ebenfalls nicht.




