Weniger Menschen sollen einen Pflegegrad bekommen: Regierungsentwurf rechnet mit deutlichem Rückgang
Die Bundesregierung will die Hürden für einen Pflegegrad erhöhen. In der Begründung ihres Gesetzentwurfs verweist sie auf eine Modellrechnung, nach der bei Erstbegutachtungen knapp zwölf Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt würden – mit zusätzlichen Änderungen an der Bewertungssystematik wären es rund 22 Prozent.
Ein Regierungsentwurf ist noch kein geltendes Gesetz
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Stand 16. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen; die Änderungen an der Pflegegradbewertung sind für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften gelten die heutigen Voraussetzungen weiter. Einen Überblick über das gesamte Vorhaben bietet der Beitrag zur geplanten Pflegereform und ihren Folgen für die einzelnen Pflegegrade.
Was hinter den zwölf und 22 Prozent steckt
Die Untersuchung des IGES-Instituts entstand im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes. Für die Simulation wurden Ergebnisse von Erstbegutachtungen aus dem Jahr 2024 anhand anderer Bewertungsregeln neu berechnet.
Bei ausschließlich höheren Gesamtpunkteschwellen sank die Zahl der als pflegebedürftig anerkannten Fälle im Modell um 11,9 Prozent. Wurden zusätzlich die Grenzen für die Umrechnung von Einzelpunkten in den Modulen 1, 4 und 6 verändert, betrug der Rückgang rund 22 Prozent.
Diese Ergebnisse übernimmt die Bundesregierung in die Begründung ihres Gesetzentwurfs. Die zweite Zahl beschreibt die kombinierte Variante; zwölf und 22 Prozent dürfen deshalb nicht zusammengezählt werden.
22 Prozent weniger Anerkennungen heißt nicht: Jeder fünfte Pflegebedürftige verliert seinen Pflegegrad
Die Prozentangaben beziehen sich auf die im jeweiligen Modell anerkannten Fälle bei Erstbegutachtungen in der sozialen Pflegeversicherung. Sie beschreiben weder einen entsprechenden Rückgang sämtlicher vorhandener Pflegegrade noch eine Kürzung um 22 Prozentpunkte bei allen Anträgen.
Vereinfacht würde ein relativer Rückgang um 22 Prozent bedeuten, dass aus 100 Anerkennungen rechnerisch etwa 78 werden. Wie viele Anträge künftig gestellt werden und wie Begutachtungen unter neuen Regeln tatsächlich ausfallen, lässt sich daraus nicht unmittelbar ablesen.
Für Pflegegrad 1 bis 3 sollen mehr Punkte nötig sein
Nach § 15 SGB XI ergibt sich der Pflegegrad aus gewichteten Punkten für Einschränkungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten. Der Entwurf hebt die allgemeinen Einstiegsschwellen für die ersten drei Pflegegrade an.
| Pflegegrad | Derzeit erforderlich | Nach dem Entwurf erforderlich |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| Pflegegrad 4 | 70 Punkte | 70 Punkte |
| Pflegegrad 5 | 90 Punkte | 90 Punkte |
Für Kinder bis zum Alter von 18 Monaten und besondere Bedarfskonstellationen bestehen gesonderte Einstufungsregeln. Die Tabelle zeigt deshalb die allgemeinen Schwellen und bildet nicht jeden Einzelfall ab.
Die zweite Verschärfung steckt in der Umrechnung
Zusätzlich sollen sich Bewertungsgrenzen innerhalb der Bereiche Mobilität, Selbstversorgung sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ändern. Dadurch können dieselben festgestellten Einschränkungen zu weniger gewichteten Punkten führen.
Das lässt sich an der Selbstversorgung zeigen: 19 Einzelpunkte ergeben nach der heutigen Bewertungssystematik 30 gewichtete Punkte, nach der vorgesehenen Tabelle wären es 20. Dieser Bereich umfasst beispielsweise Waschen, Anziehen und Essen und geht mit 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Auch bei neuen Einstufungen in Pflegegrad 4 oder 5 können solche Änderungen das Ergebnis beeinflussen. Unveränderte Gesamtpunkteschwellen allein bedeuten daher nicht, dass diese Pflegegrade von der Reform unberührt bleiben.
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Ein niedrigerer Pflegegrad kann den Zugang zu Geldleistungen versperren
Besonders spürbar ist die Grenze zwischen Pflegegrad 1 und 2: Reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Derzeit sind das bei selbst organisierter häuslicher Pflege und erfüllten Voraussetzungen 347 Euro monatlich.
Wer bei einer künftigen Ersteinstufung nur Pflegegrad 1 erreicht, hätte diesen Zugang zur regulären Geldleistung nicht. Welche Unterstützung nach heutigem Recht dennoch möglich ist, erläutert der Beitrag Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es trotzdem.
Warum die Regierung die Grenzen verschieben will
Das Gesundheitsministerium begründet die Anpassung mit der angespannten Finanzlage und dem starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen. Die Einstufung soll sich wieder stärker an Schwellenwerten orientieren, die ein Expertenbeirat 2013 empfohlen hatte.
Das IGES-Institut nennt als Ursachen für mehr Pflegeanträge unter anderem bessere Informationen und einen offeneren Umgang mit Pflegebedürftigkeit. Aus einer gestiegenen Inanspruchnahme folgt deshalb für sich genommen kein Nachweis, dass einzelne Bewilligungen unberechtigt waren.
Höhere Zugangshürden können die Zahl der Leistungsberechtigten rechnerisch senken. Ob die betroffenen Menschen ihren Alltag anschließend ohne die bisher zugängliche Unterstützung bewältigen können, ist damit noch nicht beantwortet.
Eine weitere Untersuchung stellt die erwartete Sparwirkung infrage
Das Wissenschaftliche Institut der AOK hat in einer Analyse vom September 2026 Häufungen von Bewertungen knapp oberhalb der bisherigen Pflegegradgrenzen festgestellt. Es erwartet, dass sich solche Häufungen nach einer Anhebung teilweise an die neuen Grenzen verlagern könnten.
Nach Einschätzung des Instituts könnten die Einsparungen deshalb erheblich geringer ausfallen als in statischen Berechnungen angenommen. Zugleich warnt es vor möglichen Einbußen bei Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität durch pauschal höhere Schwellen.
Diese Untersuchung sagt ebenfalls nicht voraus, wie jeder einzelne Antrag entschieden wird. Sie verdeutlicht aber, weshalb eine Neuberechnung alter Gutachten die spätere Wirklichkeit nur begrenzt abbildet.
Vorhandene Pflegegrade sollen geschützt werden
Nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums soll niemand seinen anerkannten Pflegegrad allein wegen höherer Schwellen verlieren. Der Entwurf erstreckt diesen Schutz auch auf die geänderte Bewertungssystematik und spätere Neubegutachtungen.
Eine Herabstufung soll weiterhin möglich bleiben, wenn eine tatsächliche Verbesserung der Selbstständigkeit sie auch nach den bisherigen Regeln rechtfertigen würde. Der Schutz des Pflegegrades garantiert außerdem nicht, dass sämtliche damit verbundenen Leistungen unverändert bleiben.
Was Antragsteller jetzt beachten sollten
Wer bereits dauerhaft Hilfe benötigt, sollte seinen Antrag anhand des tatsächlichen Bedarfs stellen und bestehende Schwierigkeiten nachvollziehbar beschreiben. Für die Begutachtung ist beispielsweise wichtig, welche Unterstützung beim Duschen, bei Medikamenten oder bei der Tagesgestaltung regelmäßig erforderlich ist.
Bei einer Ablehnung oder einer zu niedrigen Einstufung sollten gesetzlich Versicherte das Gutachten prüfen und die Widerspruchsfrist beachten. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt sie grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; weitere Hinweise enthält der Beitrag zu Widerspruch und Klage gegen die Pflegekasse.




