Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen

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Für den Geburtsjahrgang 1964 gelten erstmals vollständig die angehobenen Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die reguläre Altersrente beginnt grundsätzlich erst mit 67 Jahren.

Ein früherer Rentenbeginn bleibt dennoch möglich, wenn mindestens 35 oder 45 Versicherungsjahre erreicht werden oder eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Dabei können allerdings dauerhafte Abschläge von bis zu 14,4 Prozent entstehen.

Der Jahrgang 1964 erreicht die endgültigen Altersgrenzen

Bei früheren Jahrgängen wurde die Altersgrenze noch schrittweise angehoben. Wer 1963 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze beispielsweise mit 66 Jahren und zehn Monaten.

Für alle ab 1964 Geborenen endet diese Übergangsphase. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren, während die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren frühestens mit 65 Jahren beginnt.

Im Jahr 2026 werden die ersten Angehörigen dieses Jahrgangs 62 Jahre alt. Damit kann für schwerbehinderte Versicherte bereits jetzt ein vorzeitiger Rentenbeginn infrage kommen.

Rentenweg Voraussetzung Frühestes Alter Maximaler Abschlag Möglicher Beginn für Jahrgang 1964
Regelaltersrente Mindestens 5 Versicherungsjahre 67 Jahre 0 Prozent 2031 oder 2032
Altersrente für langjährig Versicherte Mindestens 35 Versicherungsjahre 63 Jahre 14,4 Prozent 2027 oder 2028
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mindestens 45 Versicherungsjahre 65 Jahre 0 Prozent 2029 oder 2030
Altersrente für schwerbehinderte Menschen GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre 10,8 Prozent 2026 oder 2027
Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre 65 Jahre 0 Prozent 2029 oder 2030

Der genaue Rentenbeginn hängt vom Geburtstag ab. In der Regel beginnt die Altersrente am ersten Tag des Monats, der auf das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze folgt.

Regelaltersrente mit 67 Jahren

Wer 1964 geboren wurde und mindestens fünf Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen kann, erhält die Regelaltersrente mit 67 Jahren ohne Abschlag. Abhängig vom Geburtsmonat beginnt sie zwischen 2031 und Anfang 2032.

Der Rentenbeginn mit 67 ist nicht verpflichtend. Wer weiterarbeitet und die Rente noch nicht beantragt, erhält für jeden aufgeschobenen Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent.

Ein Aufschub um zwölf Monate erhöht die bis dahin erworbene Rente damit dauerhaft um sechs Prozent. Hinzu kommen weitere Rentenansprüche aus den während dieser Zeit gezahlten Beiträgen.

Mit 35 Versicherungsjahren ab 63 in Rente

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann der Jahrgang 1964 ab dem 63. Geburtstag beziehen. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein.

Der frühe Beginn hat einen hohen Preis. Für jeden Monat vor dem 67. Geburtstag werden 0,3 Prozent abgezogen, sodass bei einem Start mit 63 Jahren ein Abschlag von 14,4 Prozent entsteht.

Diese Kürzung endet nicht beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen und kann sich später auch auf eine Hinterbliebenenrente auswirken.

Wer beispielsweise eine vorläufig berechnete Bruttorente von 1.800 Euro erhält, verliert bei einem Abschlag von 14,4 Prozent monatlich 259,20 Euro. Die Rente sinkt dadurch auf 1.540,80 Euro vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Besteuerung.

Weitere Hintergründe zu den Altersgrenzen enthält der Beitrag „Rente: Der Geburtsjahrgang 1964 hat jetzt echtes Pech“.

Mit 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei ab 65

Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren ohne Abschlag beziehen. Für den Jahrgang 1964 ist ein früherer Zugang über diese Rentenart nicht mehr vorgesehen.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb häufig zu Missverständnissen. Sie galt nur für ältere Geburtsjahrgänge in ihrer ursprünglichen Form und wurde schrittweise auf 65 Jahre angehoben.

Auch gegen einen Abschlag kann diese Rentenart nicht vorzeitig beansprucht werden. Wer bereits mit 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, muss stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen und die entsprechende Kürzung hinnehmen.

Nicht jede Zeit zählt für die 45 Versicherungsjahre

Zu den 45 Jahren gehören vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit. Berücksichtigt werden außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst sowie Zeiten mit Arbeitslosengeld.

Zeiten mit Bürgergeld, früherem Arbeitslosengeld II oder dem neuen Grundsicherungsgeld reichen dagegen grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit aus. Sie können jedoch bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt werden.

Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente zählt normalerweise ebenfalls nicht zu den 45 Jahren. Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Auch freiwillige Beiträge können berücksichtigt werden, wenn zuvor mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Da es bei den letzten Versicherungsmonaten häufig auf Einzelheiten ankommt, sollte das Rentenkonto frühzeitig geprüft werden.

Schwerbehinderte können bereits mit 62 Jahren starten

Eine weitere Möglichkeit besteht für Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50. Zusätzlich müssen 35 Versicherungsjahre erfüllt sein.

Der Jahrgang 1964 kann diese Altersrente mit 65 Jahren ohne Abschlag beziehen. Ein vorzeitiger Beginn ist bereits mit 62 Jahren möglich, dann werden jedoch 10,8 Prozent dauerhaft abgezogen.

Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn festgestellt sein. Es genügt nicht, dass ein Antrag auf Feststellung des GdB gestellt wurde oder ein Widerspruchsverfahren noch läuft.

Wird der GdB später herabgesetzt, bleibt eine bereits bewilligte Altersrente grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorlag.

Ausführliche Informationen finden Betroffene im Beitrag „Schwerbehinderung: Für den Jahrgang 1964 ändert sich bei der Rente ab 2026 Grundlegendes“.

Teilrente und Weiterarbeit lassen sich verbinden

Eine Altersrente muss nicht immer als Vollrente bezogen werden. Versicherte können eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent wählen und daneben weiterarbeiten.

Für vorgezogene Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch ein höheres Arbeitseinkommen führt daher nicht zur Kürzung der Altersrente.

Arbeitsentgelt kann trotzdem Auswirkungen auf Steuern sowie auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben. Wer neben der Rente weiterarbeitet, sollte deshalb nicht nur die Bruttobeträge vergleichen.

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Die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlten Rentenbeiträge erhöhen die spätere Rente. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag „Rente: So viel darf man als Rentner monatlich hinzuverdienen“.

Abschläge können durch Sonderzahlungen gemindert werden

Wer eine vorgezogene Altersrente plant, kann die erwarteten Abschläge ab dem 50. Geburtstag durch Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Die Rentenversicherung berechnet dafür auf Antrag einen persönlichen Ausgleichsbetrag.

Verwendet wird das Formular V0210 zur Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung. Die spätere Zahlung kann als Gesamtbetrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.

Entscheidet sich die versicherte Person später doch gegen den frühen Rentenbeginn, geht die Einzahlung nicht verloren. Sie erhöht dann die reguläre Altersrente.

Ob sich eine solche Zahlung lohnt, hängt unter anderem von der Rentenhöhe, dem Steuersatz, dem verfügbaren Vermögen und der erwarteten Bezugsdauer ab. Näheres zeigt der Ratgeber „Rente: So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“.

Arbeitslosengeld ist keine sichere Brücke bis zur Rente

Manche Beschäftigte überlegen, die letzten Jahre bis zur Altersrente mit Arbeitslosengeld zu überbrücken. Ein solcher Übergang funktioniert jedoch nur, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht und die betreffende Person dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht.

Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen. Zusätzlich kann sich die Anspruchsdauer verkürzen, wodurch vor dem geplanten Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entsteht.

Bei der 45-jährigen Wartezeit ist außerdem die Sonderregel für Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren zu beachten. Der Beitrag „Arbeitslosengeld bis zur Rente: Eine Sperrzeit kann den gesamten Übergang gefährden“ erläutert diese Risiken.

Erwerbsminderungsrente ist keine frei wählbare Frührente

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sollte auch einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente prüfen. Diese Leistung hängt jedoch nicht allein vom Alter oder vom bisherigen Beruf ab.

Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt gewöhnlich in Betracht, wenn weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Die Erwerbsminderungsrente ist daher kein frei wählbarer Ersatz für eine vorgezogene Altersrente. Vor einem Wechsel in eine Altersrente sollten die Auswirkungen auf Abschläge, Zurechnungszeiten und die spätere Rentenhöhe berechnet werden.

Kontenklärung sollte nicht bis zum Rentenantrag warten

Für den Jahrgang 1964 wird die Kontenklärung jetzt besonders dringend. Fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder nicht gespeicherte Beschäftigungsmonate können darüber entscheiden, ob 35 oder 45 Jahre erreicht werden.

Eine aktuelle Rentenauskunft sollte mehrere Varianten ausweisen. Sinnvoll ist ein Vergleich des Rentenbeginns mit 63, 65 und 67 Jahren sowie gegebenenfalls mit 62 Jahren bei Schwerbehinderung.

Der eigentliche Rentenantrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Dadurch bleibt ausreichend Zeit, fehlende Unterlagen nachzureichen und eine Unterbrechung zwischen Arbeitsentgelt und Rentenzahlung zu vermeiden.

Reformvorschläge ändern die heutigen Ansprüche noch nicht

Über eine weitere Anhebung des Rentenalters und Änderungen bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren wird politisch diskutiert. Vorschläge oder Empfehlungen verändern die geltenden Altersgrenzen jedoch noch nicht.

Die genannten Termine beruhen auf der derzeitigen Rechtslage. Sollte der Gesetzgeber neue Altersgrenzen beschließen, müssten Übergangs- und Vertrauensschutzbestimmungen des verabschiedeten Gesetzes gesondert geprüft werden.

Jahrgang 1964 muss zwischen Zeit und Rentenhöhe abwägen

Für 1964 Geborene gibt es nicht nur den Weg bis 67. Mit 35 Versicherungsjahren ist ein Start ab 63 möglich, während 45 Versicherungsjahre eine abschlagsfreie Rente mit 65 eröffnen.

Schwerbehinderte Versicherte können bereits mit 62 Jahren in Rente gehen oder bis 65 warten, um die Kürzung zu vermeiden. Teilrente, Hinzuverdienst, Sonderzahlungen und ein späterer Rentenbeginn erweitern den persönlichen Handlungsspielraum.

Die Entscheidung sollte nicht allein anhand des Abschlags getroffen werden. Zusätzliche Beitragsjahre, Krankenversicherung, Steuern, Betriebsrenten und die finanzielle Überbrückung bis zum ersten Rentenmonat verändern das tatsächliche Ergebnis.

Praxisbeispiel: Zwei Jahre länger arbeiten verhindert den hohen Abschlag

Sabine wurde am 15. Juli 1964 geboren und hat mit 63 Jahren insgesamt 43 Versicherungsjahre erreicht. Sie könnte ab August 2027 die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen, müsste dann aber einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.

Ihre vor dem Abschlag berechnete Bruttorente beträgt 1.800 Euro. Nach der Kürzung verblieben 1.540,80 Euro brutto, wobei die noch ausstehenden Beiträge aus einer weiteren Beschäftigung nicht berücksichtigt sind.

Sabine entscheidet sich, bis zu ihrem 65. Geburtstag weiterzuarbeiten. Im Juli 2029 erreicht sie 45 Versicherungsjahre und kann ab August 2029 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen.

Durch die zwei zusätzlichen Beschäftigungsjahre sammelt sie weitere Rentenansprüche. Der finanzielle Abstand zur vorgezogenen Rente fällt dadurch höher aus als die vermiedenen 259,20 Euro Abschlag allein.

Häufige Fragen zur Rente für den Jahrgang 1964

1. Wann kann der Jahrgang 1964 regulär in Rente gehen?

Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Je nach Geburtsmonat beginnt die Regelaltersrente zwischen 2031 und Anfang 2032.

2. Kann der Jahrgang 1964 noch mit 63 Jahren in Rente gehen?

Ja, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Bei einem Beginn genau mit 63 Jahren beträgt der dauerhafte Abschlag 14,4 Prozent.

3. Wann ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren möglich?

Für 1964 Geborene beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren. Sie wird dann ohne Abschlag gezahlt.

4. Können schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 früher aufhören?

Bei einem anerkannten GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren ist die Rente ab 62 möglich. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent, während der Beginn mit 65 abschlagsfrei ist.

5. Darf man neben einer vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten?

Ja, bei Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das zusätzliche Einkommen kann sich aber auf Steuern und Versicherungsbeiträge auswirken.

6. Lassen sich die Rentenabschläge vermeiden?

Die Abschläge können ab dem 50. Geburtstag durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Alternativ lassen sie sich vermeiden, indem bis zur jeweils abschlagsfreien Altersgrenze weitergearbeitet oder der Lebensunterhalt anderweitig überbrückt wird.