Bei der großen Witwen- oder Witwerrente können fünf Prozentpunkte über viele Jahre einen erheblichen finanziellen Unterschied ausmachen. Nach dem Sterbevierteljahr werden je nach Rechtslage grundsätzlich 55 oder 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners zugrunde gelegt.
Welche Quote gilt, hängt nicht vom heutigen Alter der hinterbliebenen Person, nicht vom Zeitpunkt des Rentenantrags und auch nicht von der Höhe des eigenen Einkommens ab. Entscheidend sind das Todesdatum sowie bei späteren Todesfällen das Hochzeitsdatum und das Geburtsdatum der Ehepartner.
60 oder 55 Prozent: Es geht um die große Witwenrente
Die Unterscheidung zwischen 60 und 55 Prozent betrifft die große Witwen- oder Witwerrente nach dem sogenannten Sterbevierteljahr. Im neuen Recht sieht § 67 SGB VI für die große Witwenrente anschließend einen Rentenartfaktor von 0,55 vor.
Für bestimmte ältere Ehen und Todesfälle gilt dagegen weiterhin die frühere Quote von 60 Prozent. § 255 SGB VI schützt diese Fälle ausdrücklich durch eine Übergangsregelung.
Wer sich zunächst einen Überblick über die Berechnung verschaffen möchte, findet dazu bei Gegen-Hartz den Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.
Diese Stichtage entscheiden über die 60-Prozent-Witwenrente
Die 60-Prozent-Regel gilt zunächst, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Für spätere Todesfälle müssen zwei weitere Voraussetzungen zusammen erfüllt sein.
Die Ehe muss vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sein. Außerdem muss mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sein.
Wer beispielsweise im Dezember 2001 geheiratet hat und dessen Ehepartner am 1. Januar 1962 geboren wurde, kann deshalb auch bei einem Todesfall im Jahr 2026 noch unter das alte Recht fallen. Dass der Todesfall Jahrzehnte nach der Reform eintritt, ändert daran nichts.
Ausführlicher haben wir die Voraussetzungen bereits im Beitrag „Hinterbliebenenrente: Wer bekommt eigentlich die 60 Prozent Witwenrente?“ dargestellt.
| Prüfung | Altes Recht | Neues Recht |
|---|---|---|
| Große Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr | grundsätzlich 60 Prozent | grundsätzlich 55 Prozent |
| Todesfall vor 1. Januar 2002 | altes Recht | – |
| Todesfall ab 1. Januar 2002 | Ehe vor 1. Januar 2002 und mindestens ein Ehepartner vor 2. Januar 1962 geboren | wenn diese Voraussetzungen nicht gemeinsam erfüllt sind |
| Zuschlag wegen Kindererziehung | grundsätzlich nicht nach der neuen Kinderkomponente | unter den Voraussetzungen des § 78a SGB VI möglich |
| Einkommensanrechnung | Erwerbseinkommen und bestimmte Erwerbsersatzeinkommen | deutlich mehr Einkommensarten können erfasst werden |
| Vermögenseinkommen wie Mieten oder Kapitalerträge | grundsätzlich nicht nach den Regeln des neuen Rechts erfasst | kann berücksichtigt werden |
Auch ein Todesfall im Jahr 2026 kann noch unter altes Recht fallen
Die Übergangsvorschrift ist keineswegs bedeutungslos geworden. Eine Ehe aus dem Jahr 2000 mit einem Ehepartner des Jahrgangs 1961 kann auch bei einem Todesfall im Jahr 2026 noch zur 60-Prozent-Regel führen.
Genau deshalb lohnt sich ein Blick in die Heiratsurkunde und auf die Geburtsdaten. Die Deutsche Rentenversicherung darf nicht allein deshalb 55 Prozent zugrunde legen, weil der Todesfall erst viele Jahre nach 2002 eingetreten ist.
Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt dieselbe Abgrenzung: Wurde vor 2002 geheiratet und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt bei einem späteren Todesfall weiterhin das alte Hinterbliebenenrecht.
Bei 2.000 Euro Rente macht das bereits 100 Euro monatlich aus
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die finanzielle Wirkung. Hatte der verstorbene Ehepartner eine zugrunde liegende Rente von 2.000 Euro, ergeben 60 Prozent rechnerisch 1.200 Euro große Witwenrente.
Bei 55 Prozent sind es dagegen 1.100 Euro. Die Differenz beträgt damit 100 Euro im Monat beziehungsweise 1.200 Euro im Jahr.
Über zehn Jahre summiert sich der Unterschied rechnerisch auf 12.000 Euro. Über 20 Jahre wären es bereits 24.000 Euro, sofern sich nur diese beiden Ausgangswerte gegenüberstünden.
Die tatsächliche Zahlung kann allerdings durch weitere Berechnungsschritte, Abschläge und die Anrechnung eigenen Einkommens abweichen. Die Prozentwerte allein sagen deshalb noch nicht, welcher Betrag schließlich überwiesen wird.
Der größere Unterschied kann bei der Einkommensanrechnung entstehen
Altes und neues Hinterbliebenenrecht unterscheiden sich nicht nur bei den 60 beziehungsweise 55 Prozent. Besonders wichtig ist, welche eigenen Einkünfte überhaupt in die Berechnung der Witwenrente einbezogen werden.
Beim alten Recht berücksichtigt § 114 SGB IV insbesondere Erwerbseinkommen und bestimmte öffentlich-rechtliche Erwerbsersatzeinkommen. Dazu kann beispielsweise auch eine eigene gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente gehören.
Vermögenseinkommen wird nach dieser Übergangsvorschrift dagegen grundsätzlich nicht wie im neuen Recht erfasst. Das kann beispielsweise bei Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen einen erheblichen Unterschied ausmachen.
Beim neuen Hinterbliebenenrecht ist der Einkommensbegriff breiter. § 18a SGB IV nennt neben Erwerbseinkommen und verschiedenen Renten unter anderem Vermögenseinkommen, wobei dazu insbesondere Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bestimmte private Veräußerungsgewinne gehören können.
Auch Betriebsrenten und bestimmte private Renten können nach neuem Recht berücksichtigt werden. Deshalb kann die Differenz zwischen altem und neuem Recht deutlich größer ausfallen als die fünf Prozentpunkte bei der eigentlichen Hinterbliebenenrente.
Seit Juli 2026 gilt ein Freibetrag von 1.122,53 Euro
Eigenes Einkommen führt nicht automatisch ab dem ersten Euro zu einer Kürzung. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro.
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Erst der über dem Freibetrag liegende Teil des anrechenbaren Einkommens wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Mehr zu diesen seit Juli geltenden Beträgen lesen Sie bei Gegen-Hartz unter „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“.
1.500 Euro Einkommen können rund 151 Euro Rentenkürzung bedeuten
Beträgt das von der Rentenversicherung ermittelte anrechenbare Nettoeinkommen beispielsweise 1.500 Euro, liegt es um 377,47 Euro über dem Freibetrag von 1.122,53 Euro. Davon werden 40 Prozent berücksichtigt.
Das ergibt eine Kürzung von rund 150,99 Euro im Monat. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es sich um Einkommen handelt, das im jeweiligen Fall tatsächlich anzurechnen ist.
Der Begriff „Nettoeinkommen“ führt dabei leicht in die Irre. Die Rentenversicherung übernimmt bei vielen Einkommensarten nicht einfach den Betrag, der auf dem Konto eingeht, sondern ermittelt nach gesetzlichen Vorgaben ein anrechenbares Einkommen.
Zu diesem Problem haben wir den Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli – die DRV sorgt allerdings für Verwirrung“ veröffentlicht.
Warum Mieteinnahmen beim neuen Recht besonders wichtig werden können
Gerade Hinterbliebene mit einer vermieteten Wohnung oder einem kleinen Kapitalvermögen sollten prüfen, welches Hinterbliebenenrecht bei ihnen angewendet wird. Im neuen Recht können Einnahmen aus Vermietung und Kapitalvermögen das anrechenbare Einkommen erhöhen.
Im alten Recht ist diese Vermögenseinkommensanrechnung aufgrund der Übergangsvorschrift deutlich enger. Dadurch können zwei Personen mit ansonsten sehr ähnlicher finanzieller Situation am Ende unterschiedlich hohe Witwenrenten erhalten.
Auch eine eigene gesetzliche Rente sollte allerdings nicht mit Mieteinnahmen gleichgesetzt werden. Sie gehört zu den Erwerbsersatzeinkommen und kann deshalb auch beim alten Hinterbliebenenrecht berücksichtigt werden.
Das neue Recht hat mit dem Kinderzuschlag auch einen Vorteil
Die 55-Prozent-Regel ist nicht in jedem Fall finanziell schlechter. Als Ausgleich für die Absenkung von 60 auf 55 Prozent wurde für das neue Hinterbliebenenrecht ein Zuschlag wegen Kindererziehung geschaffen.
Nach § 78a SGB VI werden für die ersten 36 berücksichtigten Kalendermonate der Kindererziehung jeweils 0,1010 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für weitere berücksichtigte Monate sind es jeweils 0,0505 Entgeltpunkte.
Bei vollständig berücksichtigten ersten 36 Monaten ergeben sich 3,6360 zusätzliche persönliche Entgeltpunkte. Mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro und dem Rentenartfaktor 0,55 entspricht dies bei einer großen Witwenrente rechnerisch rund 85,02 Euro monatlich.
Weitere 36 entsprechend berücksichtigte Monate ergeben 1,8180 Punkte und damit rechnerisch rund 42,51 Euro zusätzlich. Die konkrete Berechnung hängt jedoch von den tatsächlich zugeordneten Kindererziehungszeiten ab.
Beim alten Hinterbliebenenrecht mit der 60-Prozent-Regel wird dieser Zuschlag nicht gewährt. Die Rentenversicherung begründet dies damit, dass dort bereits der höhere Versorgungssatz von 60 Prozent erhalten bleibt.
Mit zwei Kindern können 55 Prozent rechnerisch sogar höher ausfallen
Nimmt man erneut eine zugrunde liegende Rente des Verstorbenen von 2.000 Euro an, ergeben 55 Prozent zunächst 1.100 Euro. Kommen aufgrund entsprechend langer Kindererziehungszeiten rechnerisch etwa 85,02 Euro sowie weitere rund 42,51 Euro hinzu, steigt der Betrag auf ungefähr 1.227,53 Euro.
Die 60-Prozent-Rente ohne diesen Zuschlag läge im vereinfachten Vergleich bei 1.200 Euro. Unter diesen Voraussetzungen könnte das neue Recht deshalb trotz der niedrigeren Ausgangsquote einen höheren Betrag ergeben.
Das Beispiel darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Hat die hinterbliebene Person zusätzlich Einkünfte, die nur im neuen Recht berücksichtigt werden, kann sich das Ergebnis wieder umkehren.
Zwei ähnliche Fälle können mehr als 200 Euro auseinanderliegen
Denkbar sind zwei verwitwete Schwestern, bei deren verstorbenen Ehepartnern jeweils eine Rente von 2.000 Euro zugrunde liegt. Beide beziehen außerdem eine eigene anrechenbare Rente von 1.000 Euro und haben jeweils monatliche Mieteinnahmen von rechnerisch 400 Euro.
Die ältere Schwester hat 1999 geheiratet und erfüllt zusammen mit dem Geburtsdatum die Voraussetzungen des alten Rechts. Ihre große Witwenrente beträgt zunächst 1.200 Euro, während die Mieteinnahmen bei dieser Einkommensprüfung nicht wie im neuen Recht berücksichtigt werden.
Die andere Schwester hat erst 2004 geheiratet und fällt deshalb unter das neue Recht. Ihre Ausgangsrente liegt bei 1.100 Euro, und ihre Mieteinnahmen können zusätzlich in die Einkommensanrechnung einfließen.
Liegt ihr gesamtes anrechenbares Nettoeinkommen bei 1.400 Euro, übersteigt es den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 277,47 Euro. Davon entsprechen 40 Prozent rund 110,99 Euro, sodass von den 1.100 Euro rechnerisch noch rund 989,01 Euro verbleiben.
Zwischen 1.200 Euro und 989,01 Euro liegen damit knapp 211 Euro im Monat. Das Beispiel zeigt, warum die Frage nach altem oder neuem Recht weit über die bloße Differenz zwischen 60 und 55 Prozent hinausgehen kann.
Ein Wahlrecht zwischen 60 und 55 Prozent gibt es nicht
Hinterbliebene können nicht entscheiden, welche Rechtslage für sie günstiger wäre. Die gesetzlichen Stichtage bestimmen, nach welchen Regeln die Rentenversicherung rechnen muss.
Auch ein später gestellter Antrag führt deshalb nicht vom neuen in das alte Recht. Ebenso wenig kann auf die 60-Prozent-Regel verzichtet werden, um stattdessen die Kinderkomponente des neuen Rechts zu erhalten.
Wer bereits Witwenrente bezieht, sollte deshalb den Rentenbescheid prüfen. Neben der Höhe der Hinterbliebenenrente ist besonders interessant, welche Einkommensarten die Rentenversicherung berücksichtigt und welcher Freibetrag angesetzt wurde.
Zur Anrechnung einer eigenen Rente finden Sie weitere Informationen im Beitrag „Ab 1. Juli 2026: So viel Rente wird dann an die Witwenrente angerechnet“.
Praxisbeispiel: Ingrid prüft ihre Heiratsurkunde
Ingrid ist 67 Jahre alt, ihr Ehemann ist 2026 verstorben. Das Paar heiratete im November 2000, Ingrid wurde 1959 geboren.
Damit wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens einer der Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren. Für die große Witwenrente greift deshalb grundsätzlich weiterhin die 60-Prozent-Regel des alten Hinterbliebenenrechts.
Hätte Ingrid dagegen erst im Jahr 2003 geheiratet, würde das neue Recht gelten. Nach dem Sterbevierteljahr wären dann grundsätzlich 55 Prozent anzusetzen, gegebenenfalls ergänzt um einen Zuschlag wegen berücksichtigter Kindererziehungszeiten.
Fragen und Antworten zur 60- und 55-Prozent-Witwenrente
1. Wer bekommt noch 60 Prozent Witwenrente?
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem alten Recht grundsätzlich 60 Prozent. Das gilt, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder bei einem späteren Todesfall die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
2. Wann gelten nur 55 Prozent?
Die 55-Prozent-Regel gilt grundsätzlich im neuen Hinterbliebenenrecht. Das betrifft insbesondere Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, sowie frühere Ehen, wenn beide Ehepartner am oder nach dem 2. Januar 1962 geboren wurden.
3. Kann ich wählen, ob altes oder neues Recht angewendet wird?
Nein. Die Rechtslage ergibt sich aus den gesetzlichen Stichtagen und kann weder durch den Antrag noch durch eine Erklärung gegenüber der Rentenversicherung geändert werden.
4. Werden Mieteinnahmen immer auf die Witwenrente angerechnet?
Nein. Bei der Einkommensanrechnung nach neuem Recht können Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, während Vermögenseinkommen beim alten Hinterbliebenenrecht grundsätzlich nicht in gleicher Weise erfasst wird.
5. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026?
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro, wobei 40 Prozent des darüberliegenden anrechenbaren Einkommens die Hinterbliebenenrente mindern können.
6. Kann die 55-Prozent-Witwenrente trotz der niedrigeren Quote höher sein?
Ja, das ist möglich. Im neuen Hinterbliebenenrecht kann ein Zuschlag aufgrund von Kindererziehungszeiten hinzukommen, sodass die niedrigere Ausgangsquote teilweise oder in einzelnen Fällen vollständig ausgeglichen werden kann.




