Rentenreform: Trotz Betriebsrente sollen Beschäftigte zusätzlich zwei Prozent zahlen

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Die geplante Rentenreform könnte auch Beschäftigte treffen, die längst zusätzlich fürs Alter vorsorgen. Denn die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagene gesetzliche Kapitalrente soll nicht mit einer bestehenden Betriebsrente verrechnet werden.

Wer bereits per Entgeltumwandlung oder über den Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt, müsste den neuen Kapitalbeitrag trotzdem zusätzlich leisten.

Die zwei Prozent sollen nicht allein vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ihn jeweils zur Hälfte tragen. Für Arbeitnehmer würde die zusätzliche Belastung bei voller Einführung damit grundsätzlich ein Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns betragen.

Betriebsrente wird nicht auf die Kapitalrente angerechnet

Das Bundesarbeitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass Beiträge in eine Betriebsrente nicht auf die neue gesetzliche Kapitalrente angerechnet werden sollen. Die Betriebsrente soll vielmehr zusätzlich zur gesetzlichen Rente bestehen, zu der künftig auch die Kapitalrente gehören würde.

Viele Beschäftigte müsste künftig gleichzeitig den normalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, eigene Beiträge zu einer Betriebsrente und zusätzlich den Arbeitnehmeranteil zur Kapitalrente finanzieren.

Gerade Arbeitnehmer, die bereits einen größeren Teil ihres Einkommens für die Altersvorsorge zurücklegen, müssten damit eine weitere Belastung des laufenden Einkommens einplanen.

Was mit den zusätzlichen Beiträgen passieren soll

Die Kapitalrente ist als verpflichtende kapitalgedeckte Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Für die Versicherten sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden. Das eingezahlte Geld soll zentral verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt werden.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent. Die Einführung soll schrittweise erfolgen. Vorgesehen sind jährliche Schritte von 0,5 Prozentpunkten.

Bei vollständiger Einführung würden Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils einen Prozentpunkt übernehmen.

Der Koalitionsausschuss hatte am 2. Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig umsetzen zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem derzeitigen politischen Fahrplan bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Eine bereits geltende Pflicht, den zusätzlichen Zwei-Prozent-Beitrag zu zahlen, gibt es derzeit jedoch noch nicht.

Praxisbeispiel: Pia aus Wiesbaden zahlt bereits für ihre Betriebsrente

Pia aus Wiesbaden ist 42 Jahre alt und arbeitet als kaufmännische Angestellte. Sie verdient 3.800 Euro brutto im Monat. Seit mehreren Jahren nutzt sie eine betriebliche Altersversorgung und lässt monatlich 200 Euro ihres Arbeitsentgelts in eine Direktversicherung einzahlen.

Pia hat sich bewusst für diese zusätzliche Vorsorge entschieden, weil sie ihre gesetzliche Rente ergänzen möchte. Sie könnte deshalb zunächst davon ausgehen, dass sie bei einer neuen kapitalgedeckten Rentenkomponente bereits ausreichend vorsorgt.

Nach dem Vorschlag der Rentenkommission wäre das jedoch kein Grund für eine Befreiung. Würde bei Pia ein beitragspflichtiges Brutto von 3.800 Euro zugrunde gelegt, entsprächen zwei Prozent insgesamt 76 Euro im Monat.

Davon würden 38 Euro auf Pia und 38 Euro auf ihren Arbeitgeber entfallen. Pia würde ihre bestehende Betriebsrente also weiterführen und zusätzlich 38 Euro Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Kapitalrente zahlen.

Auf ein Jahr gerechnet wären das 456 Euro zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag.

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Die konkrete Berechnungsgrundlage muss allerdings erst im Gesetz festgelegt werden.

Betriebsrente und Kapitalrente haben unterschiedliche Funktionen

Die geplante Kapitalrente soll Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Die Betriebsrente bleibt dagegen eine zusätzliche Säule der Altersversorgung.

Genau deshalb sollen beide Systeme nicht gegeneinander verrechnet werden.

Das Bundesarbeitsministerium verweist darauf, dass Beiträge zur Betriebsrente schon heute nicht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen. Nach derselben Logik sollen sie künftig auch den Beitrag zur Kapitalrente nicht ersetzen.

Parallel dazu soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut werden. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit Januar 2026 im Wesentlichen in Kraft. Zusätzlich empfiehlt die Alterssicherungskommission eine möglichst breite Verbreitung betrieblicher Altersvorsorge.

Für Beschäftigte kann daraus eine zusätzliche finanzielle Belastung entstehen: Sie sollen einerseits weiter privat oder betrieblich vorsorgen und andererseits eine neue verpflichtende kapitalgedeckte Komponente der gesetzlichen Rente finanzieren.

Beschäftigte zahlen nicht allein zwei Prozent

Beschäftigte sollen nach dem derzeitigen Modell nicht zwei Prozent ihres Bruttolohns allein tragen. Bei einem Gesamtbeitrag von zwei Prozent entfällt ein Prozent auf den Arbeitnehmer und ein Prozent auf den Arbeitgeber.

Bei 2.500 Euro beitragspflichtigem Brutto wären das für den Arbeitnehmer 25 Euro zusätzlich im Monat. Bei 3.500 Euro wären es 35 Euro und bei 5.000 Euro 50 Euro. Der Arbeitgeber würde jeweils denselben Betrag einzahlen.

Trotzdem reduziert der neue Beitrag das verfügbare Einkommen.

Betriebsrente schützt nicht vor dem neuen Pflichtbeitrag

Die politische Richtung ist inzwischen klar, die endgültigen Details stehen jedoch noch nicht fest. Die Alterssicherungskommission hat die Kapitalrente empfohlen, und die Bundesregierung will die Vorschläge in ein Gesetzespaket überführen. Bis das Gesetz tatsächlich beschlossen ist, können sich Beitragshöhe, Berechnungsgrundlage, Einführung und Übergangsregeln noch verändern.

Für Beschäftigte mit Betriebsrente ist aber bereits ein wichtiger Punkt erkennbar: Eine bestehende betriebliche Altersversorgung soll den neuen Kapitalrentenbeitrag nicht ersetzen.

Wer wie Pia schon heute zusätzlich fürs Alter vorsorgt, könnte deshalb künftig trotzdem einen weiteren Pflichtbeitrag auf seiner Gehaltsabrechnung sehen.

FAQ zur geplanten Kapitalrente

Müssen Arbeitnehmer künftig zwei Prozent ihres Bruttolohns zusätzlich zahlen?

Der zusätzliche Gesamtbeitrag soll zwei Prozent betragen und jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Für Beschäftigte würde damit bei vollständiger Einführung grundsätzlich ein zusätzlicher Eigenanteil von einem Prozent entstehen.

Kann eine bestehende Betriebsrente auf den neuen Beitrag angerechnet werden?

Nach den bisherigen Reformvorschlägen ist das nicht vorgesehen.

Ist der neue Zwei-Prozent-Beitrag bereits beschlossen?

Nein. Die Kapitalrente ist Teil der Reformvorschläge der Alterssicherungskommission. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Einzelheiten können sich deshalb noch ändern.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Alterssicherungskommission 2026
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Rentenreform-2025/Rentenkommission-2026/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten-zur-rentenkommission-2026.html
Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Rentenreform
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-rentenreform-2444534
Bundesregierung: Reformen bei Rente, Arbeitsmarkt und Steuern
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reformen-rente-arbeitsmarkt-steuern-2445598
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-staerkung-betriebliche-altersversorgung.html