Wer früher in Rente gehen möchte, kann die damit verbundenen Rentenabschläge durch eine Sonderzahlung an die Deutsche Rentenversicherung ausgleichen.
Wird dafür eine Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung verwendet, kann jedoch eine unerwartete Folge eintreten: Die Krankenkasse verlangt Beiträge auf die ausgezahlte Betriebsrente und anschließend auch auf die dadurch höhere gesetzliche Rente.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält diese Belastung bei einem freiwillig gesetzlich versicherten Rentner für zulässig. Im entschiedenen Fall durfte die Krankenkasse sowohl die Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung als auch die gesetzliche Altersrente bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Das Urteil vom 26. November 2025 trägt das Aktenzeichen L 10 KR 366/24.
Endgültig entschieden ist der Streit allerdings noch nicht. Nach Angaben des Landessozialgerichts hat der Kläger Revision eingelegt, sodass sich inzwischen das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/26 R mit dem Fall befasst.
Fast 47.000 Euro aus der Betriebsrente gingen an die Rentenversicherung
Der Kläger hatte über frühere Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut. Nachdem er später selbstständig tätig geworden war, war er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Im Februar 2021 erhielt er aus seiner betrieblichen Altersversorgung eine Kapitalleistung von 46.714,92 Euro. Kurz darauf zahlte er 47.148,88 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, um die Abschläge auszugleichen, die bei einem vorzeitigen Bezug seiner Altersrente für langjährig Versicherte entstanden wären.
Seit März 2021 erhielt der Mann eine gesetzliche Altersrente. Durch seine Zahlung an die Rentenversicherung fiel diese höher aus, als sie ohne den Ausgleich der Abschläge ausgefallen wäre.
Wie solche freiwilligen Ausgleichszahlungen grundsätzlich funktionieren, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Rente: So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“.
Krankenkasse setzte die Kapitalleistung für zehn Jahre an
Die Krankenkasse behandelte die Auszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung nicht einfach als Vermögen, über das der Rentner anschließend frei verfügen konnte. Sie stufte das Geld als beitragspflichtigen Versorgungsbezug ein.
Bei einer solchen Kapitalzahlung wird für die Beitragsberechnung nicht der gesamte Betrag in einem einzigen Monat berücksichtigt. Stattdessen wird die Leistung rechnerisch auf 120 Monate und damit auf zehn Jahre verteilt. Im konkreten Verfahren wurden dadurch monatlich 389,29 Euro aus der Kapitalleistung angesetzt.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich insbesondere in § 229 SGB V. Auch einmalige Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung können danach für einen Zeitraum von bis zu 120 Monaten bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden.
Der Rentner sah darin eine unzulässige Doppelbelastung
Der Versicherte argumentierte, wirtschaftlich werde dasselbe Geld zweimal mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet. Schließlich habe er die Kapitalleistung nicht verbraucht oder zusätzlich angelegt, sondern praktisch vollständig an die Deutsche Rentenversicherung weitergegeben.
Dadurch stieg seine gesetzliche Altersrente. Die Krankenkasse verlangte nun einerseits Beiträge auf die rechnerisch verteilte Kapitalleistung und andererseits Beiträge auf die gesetzliche Rente einschließlich des Betrags, um den diese aufgrund der Ausgleichszahlung höher war.
Ohne die Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung hätte sich der monatliche Rentenzahlbetrag nach den Feststellungen des Gerichts auf 1.504,92 Euro belaufen. Tatsächlich waren es 1.691,02 Euro, also monatlich 186,10 Euro mehr.
LSG: Kapitalleistung und gesetzliche Rente sind getrennte Einnahmen
Das Landessozialgericht folgte der Argumentation des Versicherten nicht. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Krankenkasse sowohl den Zahlbetrag der Kapitalleistung als auch den Zahlbetrag der gesetzlichen Altersrente berücksichtigen.
Dabei verwies das Gericht darauf, dass beide Einnahmen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen stammen. Die Kapitalzahlung entstand aus der betrieblichen Altersversorgung, die gesetzliche Rente dagegen aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem.
Dass der Rentner die Kapitalleistung freiwillig an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen hatte, änderte nach Ansicht des LSG nichts an deren vorheriger Einstufung als beitragspflichtige Einnahme. Eine Verfügung des Empfängers über das ausgezahlte Geld beseitigt die Beitragspflicht grundsätzlich nicht.
Warum die höhere gesetzliche Rente ebenfalls verbeitragt wird
Das Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, zumindest der durch die Sonderzahlung entstandene zusätzliche Rentenbetrag müsse beitragsfrei bleiben. Die gesetzliche Rentenversicherung funktioniere nicht wie ein persönliches Sparkonto, aus dem später genau das zuvor eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt werde.
Die gesetzliche Rentenversicherung arbeitet vielmehr im Umlageverfahren. Die Sonderzahlung verschafft dem Versicherten höhere Rentenansprüche, sie wird aber nicht als persönlicher Kapitalstock verwahrt, aus dem anschließend die monatliche Rente bezahlt wird.
Deshalb sah das LSG keine ausreichende wirtschaftliche Identität zwischen dem früher ausgezahlten Kapital und der späteren gesetzlichen Rente. Genau diese Abgrenzung ist für Betroffene finanziell bedeutsam.
Ein allgemeines Verbot einer doppelten Verbeitragung gibt es nicht
Besonders weitreichend ist ein weiterer Teil der Urteilsbegründung. Das LSG erklärte, dass im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kein allgemeiner Grundsatz existiere, nach dem Geld nur einmal zur Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden dürfe.
Das Gericht verwies dabei auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung folgt anderen Regeln als beispielsweise das Steuerrecht.
Dass Einkommen bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Sozialabgaben belastet worden ist, schützt daher nicht automatisch davor, dass eine daraus entstandene spätere Einnahme erneut beitragspflichtig ist. Genau deshalb sind die umgangssprachlich als „Doppelverbeitragung“ bezeichneten Fälle bei Betriebsrenten seit Jahren umstritten.
Mehr zu den finanziellen Auswirkungen finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente: Doppelte Kassenbeiträge belasten viele Rentner zusätzlich“.
Freiwillig Versicherte sind besonders betroffen
Für die Einordnung des Urteils ist wichtig, dass der Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert war. Bei freiwilligen Mitgliedern richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V und erfasst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deutlich umfassender als bei vielen Pflichtversicherten.
Das wirkt sich auch auf Betriebsrenten aus. Freiwillig versicherte Rentner können den für pflichtversicherte Betriebsrentner eingeführten Freibetrag bei der Krankenversicherung nicht beanspruchen.
Das Bundessozialgericht hat dies bereits mit Urteilen vom 5. November 2024 bestätigt. Der Ausschluss freiwillig Versicherter vom Betriebsrentenfreibetrag verstößt nach Auffassung des BSG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Wer wissen möchte, wann eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner möglich ist, findet weitere Informationen bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente: Pflicht oder freiwillig? Welche Krankenversicherung für Rentner gilt“.
2026 beträgt der Freibetrag 197,75 Euro
Für pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner gilt 2026 bei Betriebsrenten ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro in der Krankenversicherung. Krankenversicherungsbeiträge werden bei ihnen grundsätzlich nur auf den darüberliegenden Teil der begünstigten Betriebsrente erhoben.
Für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner gilt diese Entlastung dagegen nicht. Das kann bei einer größeren Kapitalauszahlung über die zehnjährige Verteilung erhebliche Unterschiede verursachen.
Bei der Pflegeversicherung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Dort gibt es keinen entsprechenden Freibetrag wie in der Krankenversicherung; stattdessen ist die gesetzliche Freigrenze zu beachten. Weitere Informationen zu den Werten für 2026 enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Rente: Bezugsgröße 2026 – Mehr Netto für Rentner, aber die Pflegekasse kassiert weiter“.
Welche Unterschiede bei der Krankenversicherung wichtig sind
| Situation | Folge für die Beitragsberechnung |
|---|---|
| Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung | Eine Einmalzahlung kann rechnerisch auf 120 Monate verteilt und während dieses Zeitraums als monatlicher Versorgungsbezug berücksichtigt werden. |
| Geld wird anschließend zum Ausgleich von Rentenabschlägen an die DRV gezahlt | Nach dem Urteil des LSG NRW entfällt die Beitragspflicht auf die Kapitalleistung allein wegen dieser Verwendung nicht. |
| Gesetzliche Rente steigt durch die Ausgleichszahlung | Nach Ansicht des LSG darf auch der vollständige Zahlbetrag der gesetzlichen Rente für die Krankenversicherung berücksichtigt werden. |
| Pflichtversicherung in der KVdR | Für Betriebsrenten gilt 2026 in der Krankenversicherung grundsätzlich ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich. |
| Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung | Der Betriebsrentenfreibetrag wird nach der Rechtsprechung des BSG nicht gewährt. |
Die Verwendung des Geldes ändert die Herkunft nicht
Für Rentner ist das Ergebnis zunächst schwer nachvollziehbar. Wer beispielsweise 50.000 Euro aus einer Betriebsrente erhält und den Betrag sofort an die Deutsche Rentenversicherung weiterleitet, verfügt danach nicht mehr über diese 50.000 Euro.
Beitragsrechtlich bleibt jedoch entscheidend, aus welcher Quelle das Geld ursprünglich zugeflossen ist. Handelt es sich um eine Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung, verschwindet diese Eigenschaft nach Auffassung des LSG nicht dadurch, dass der Versicherte das Geld wenige Tage später für seine gesetzliche Rente verwendet.
Die Krankenkasse betrachtet damit zuerst die Auszahlung aus der Betriebsrente. Anschließend betrachtet sie getrennt davon den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente.
Die Entscheidung über die Kapitalauszahlung sollte deshalb gut durchgerechnet werden
Wer eine betriebliche Altersversorgung besitzt und zugleich einen vorzeitigen Rentenbeginn plant, sollte nicht nur prüfen, wie hoch der Rentenabschlag ausfällt. Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können die Rechnung erheblich verändern.
Vor allem bei einer Kapitalauszahlung sollte geklärt werden, welcher monatliche Betrag aus der Einmalzahlung für zehn Jahre angesetzt wird. Bei 48.000 Euro wären dies beispielsweise 400 Euro monatlich.
Danach sollte geprüft werden, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR besteht oder ob eine freiwillige gesetzliche Versicherung vorliegt. Gerade diese Unterscheidung kann wegen des Betriebsrentenfreibetrags erhebliche finanzielle Folgen haben.
Bei privat fortgeführten Verträgen kann die Situation anders aussehen
Eine weitere Besonderheit betrifft Betriebsrentenverträge, die nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen privat fortgeführt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein privat finanzierter Teil beitragsrechtlich anders behandelt werden als der weiterhin betriebliche Teil.
Im vom LSG NRW entschiedenen Fall half dieses Argument dem Kläger nicht. Die Versicherung war nach seinem Ausscheiden lediglich beitragsfrei gestellt worden; er war nicht selbst als Versicherungsnehmer eingetreten und hatte sie anschließend in dieser Form privat weitergeführt.
Wer einen früheren Betriebsrentenvertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses selbst übernommen und privat weiterfinanziert hat, sollte deshalb die Versicherungsunterlagen prüfen lassen. Gegen-Hartz erläutert solche Fälle ausführlich im Beitrag „Krankenkasse zieht zu Unrecht Beiträge auf die Betriebsrente ein – vier Jahre Anspruch zurückholen“.
Warum das anstehende BSG-Urteil wichtig wird
Das LSG NRW hat die Revision ausdrücklich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen. Damit bekommt das Bundessozialgericht Gelegenheit, die Besonderheit dieser Konstruktion höchstrichterlich zu beurteilen.
Das ist deshalb wichtig, weil es nicht um die gewöhnliche Beitragspflicht einer Betriebsrente allein geht. Streitig ist vielmehr die Kombination aus einer beitragspflichtigen Kapitalzahlung, deren Verwendung als Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI und der anschließend höheren gesetzlichen Rente.
Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts sollten Betroffene daher unterscheiden zwischen der derzeitigen Rechtsauffassung des LSG NRW und einer endgültigen höchstrichterlichen Klärung. Das Verfahren wird beim BSG unter B 12 KR 3/26 R geführt.
Was Betroffene vor einer Sonderzahlung prüfen sollten
Eine Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung kann weiterhin sinnvoll sein. Sie erhöht bei einem geplanten vorzeitigen Rentenbeginn dauerhaft die gesetzliche Rente beziehungsweise verhindert die vorgesehenen Abschläge.
Die Entscheidung sollte aber nicht allein anhand des zusätzlichen monatlichen Rentenbetrags getroffen werden. Wer zur Finanzierung eine Betriebsrente oder eine Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung einsetzen will, sollte auch die daraus folgenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über den gesamten Zeitraum betrachten.
Ebenso wichtig ist der eigene Versicherungsstatus. Wer irrtümlich als freiwillig versichert geführt wird, obwohl die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, kann ansonsten erhebliche Nachteile haben.
Praxisbeispiel: 48.000 Euro Betriebsrente für einen abschlagsfreien Rentenbeginn
Der 63-jährige Peter erhält vereinfacht angenommen 48.000 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Er möchte früher in Rente gehen und überweist die gesamten 48.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, damit seine gesetzliche Altersrente ohne die sonst anfallenden Abschläge gezahlt wird.
Für die Krankenkasse entspricht die Kapitalleistung rechnerisch 400 Euro pro Monat, weil 48.000 Euro durch 120 Monate geteilt werden. Ist Peter freiwillig gesetzlich versichert, kann dieser Betrag grundsätzlich neben seiner gesetzlichen Rente in die Beitragsberechnung einfließen.
Steigt seine gesetzliche Rente durch die Sonderzahlung beispielsweise zusätzlich um 180 Euro monatlich, werden nach der Rechtsauffassung des LSG NRW auch diese 180 Euro nicht aus dem Rentenzahlbetrag herausgerechnet. Peter hat das Kapital zwar vollständig an die Rentenversicherung weitergegeben, beitragsrechtlich bleiben Betriebsrente und gesetzliche Rente jedoch zwei getrennt betrachtete Einnahmen.
Ob diese Rechtsauffassung endgültig Bestand hat, muss nun das Bundessozialgericht klären. Wer eine vergleichbare Gestaltung plant, sollte deshalb vor der Auszahlung sowohl von der Rentenversicherung als auch von der eigenen Krankenkasse konkrete Berechnungen anfordern.
Häufige Fragen und Antworten
1. Darf die Krankenkasse Beiträge auf eine Betriebsrente verlangen, wenn das Geld sofort an die Rentenversicherung geht?
Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ja. Die Verwendung der ausgezahlten Kapitalleistung zum Ausgleich von Rentenabschlägen beseitigt nach Auffassung des Gerichts ihre Eigenschaft als beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht.
2. Warum werden Kapitalzahlungen aus einer Betriebsrente auf 120 Monate verteilt?
Das Krankenversicherungsrecht behandelt bestimmte einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung rechnerisch wie einen monatlichen Versorgungsbezug. Dafür wird ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung für höchstens 120 Monate angesetzt.
3. Wird auch die durch die Sonderzahlung erhöhte gesetzliche Rente verbeitragt?
Nach dem Urteil des LSG NRW wird der vollständige Zahlbetrag der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Das Gericht lehnte es ab, den durch die Ausgleichszahlung entstandenen zusätzlichen Rentenbetrag herauszurechnen.
4. Gilt der Betriebsrentenfreibetrag auch für freiwillig versicherte Rentner?
Nein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass freiwillig gesetzlich versicherte Betriebsrentner den Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen können. Für pflichtversicherte Betriebsrentner beträgt dieser Freibetrag im Jahr 2026 dagegen 197,75 Euro monatlich.
5. Ist das Urteil zur Verwendung der Betriebsrente für Rentenabschläge bereits rechtskräftig?
Nein. Das LSG Nordrhein-Westfalen teilte mit, dass der Kläger Revision eingelegt hat. Das Verfahren wird beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/26 R geführt.
6. Was sollten Rentner vor dem Ausgleich von Rentenabschlägen mit einer Betriebsrente tun?
Betroffene sollten sich nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der erforderlichen Sonderzahlung und die daraus entstehende Rentenerhöhung berechnen lassen. Zusätzlich sollte die Krankenkasse schriftlich Auskunft geben, wie eine geplante Kapitalauszahlung behandelt wird und ob eine Pflichtversicherung in der KVdR oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht.
Erst wenn Rentensteigerung, Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemeinsam betrachtet werden, lässt sich beurteilen, ob die Verwendung der Betriebsrente für den Ausgleich der Rentenabschläge finanziell tatsächlich sinnvoll ist.




