Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren steht vor einer tiefgreifenden Veränderung. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in ihrer heutigen Form abzuschaffen. Die Bundesregierung hatte zunächst angekündigt, die Empfehlungen der Kommission zügig in ein Gesetzespaket zu überführen.
Doch inzwischen wird heftig über Ausnahmen, Übergangsfristen und sogar über einen möglichen Erhalt der Regelung gestritten. Die SPD-Rentenpolitikerin Annika Klose hat nun eine Übergangsfrist von fünf Jahren ins Gespräch gebracht. Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist das eine wichtige Nachricht – allerdings noch keine Garantie.
Die fünf Jahre bedeuten nicht: In fünf Jahren ist die Rente automatisch weg
Die Aussage über fünf Jahre wird leicht missverstanden. Annika Klose fordert keinen bereits festgelegten Abschaffungstermin, sondern eine fünfjährige Übergangsfrist, falls die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren tatsächlich gestrichen wird.
Sie begründet dies insbesondere mit dem Vertrauensschutz für Menschen, die ihre Berufs- und Ruhestandsplanung auf das geltende Recht ausgerichtet haben.
Der Vorschlag bedeutet deshalb nicht, dass heute bereits feststeht, dass die bisherige Rentenart beispielsweise an einem bestimmten Tag im Jahr 2031 endet. Wann eine Neuregelung beginnt, welche Jahrgänge geschützt werden und ob die Leistung vollständig oder schrittweise ausläuft, muss erst der Gesetzgeber festlegen. Bis dahin gilt das bestehende Rentenrecht weiter.
Auch innerhalb der SPD gibt es unterschiedliche Vorstellungen. Andere Politiker sprechen über Härtefallregelungen oder wollen die bisherige Möglichkeit zumindest für besonders belastete Beschäftigte erhalten. Über die politische Auseinandersetzung und mögliche Ersatzmodelle berichtet Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Rente mit 63 vor dem Aus: Diese drei Modelle könnten folgen“.
Warum die sogenannte Rente mit 63 überhaupt abgeschafft werden soll
Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen zur Reform der Alterssicherung vorgelegt. Dazu gehört die Empfehlung, den abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbeginn allein aufgrund von 45 Versicherungsjahren künftig nicht mehr anzubieten. Die Bundesregierung erläutert die Vorschläge in ihrem FAQ zur geplanten Rentenreform.
Hinter der Empfehlung steht das Ziel, mehr Menschen länger im Erwerbsleben zu halten und die finanzielle Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Für Betroffene kann die Reform jedoch erhebliche Folgen haben. Wer Jahrzehnte gearbeitet und mit einem abschlagsfreien Ruhestand zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze gerechnet hat, könnte seine Planung ändern müssen.
Die „Rente mit 63“ beginnt heute meistens gar nicht mehr mit 63
Der bekannte Begriff führt inzwischen in die Irre. Tatsächlich handelt es sich um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die grundsätzlich 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten erforderlich sind. Nur ältere Geburtsjahrgänge konnten diese Rente tatsächlich bereits ab dem 63. Geburtstag ohne Abschläge beziehen.
Die Altersgrenze wurde anschließend schrittweise angehoben. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt sie nach geltendem Recht bei 65 Jahren. Die Regelaltersgrenze beträgt für diese Jahrgänge 67 Jahre.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte. Einen ausführlichen Überblick bietet außerdem Gegen-Hartz im Beitrag „Welche Jahrgänge können nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen?“.
Was nach geltendem Recht noch möglich ist
| Situation | Aktuelle Rechtslage |
| 45 Versicherungsjahre erreicht | Abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin möglich, wenn auch die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht wurde. |
| Jahrgang 1964 oder jünger | Abschlagsfreier Beginn nach 45 Versicherungsjahren derzeit grundsätzlich ab 65 Jahren. |
| Mindestens 35 Versicherungsjahre | Vorzeitige Altersrente kann derzeit grundsätzlich ab 63 Jahren beansprucht werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. |
| Rentenbeginn vier Jahre vor Regelalter | Nach heutiger Berechnung entstehen 14,4 Prozent dauerhafter Abschlag. |
| Geplante Reform | Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren soll nach Empfehlung der Kommission entfallen. Beschlossen ist dies bislang nicht. |
| SPD-Vorschlag | Annika Klose fordert bei einer Abschaffung eine Übergangsfrist von fünf Jahren. |
Warum die Übergangsfrist für rentennahe Jahrgänge so wichtig ist
Besonders betroffen sind Menschen, die bereits konkrete Entscheidungen auf Grundlage ihres erwarteten Rentenbeginns getroffen haben. Dazu gehören Beschäftigte in Altersteilzeit, Arbeitnehmer mit Aufhebungsverträgen oder Personen, deren private Finanzierung genau bis zum erwarteten Rentenbeginn kalkuliert wurde.
Wird die Altersgrenze kurzfristig verändert, kann eine Einkommenslücke entstehen.
Klose verweist deshalb ausdrücklich auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen. Solche Verträge können sich über mehrere Jahre erstrecken und im Blockmodell eine längere Freistellungsphase vorsehen. Wenn die anschließende abschlagsfreie Rente plötzlich nicht mehr beginnt, könnte die gesamte finanzielle Planung des Beschäftigten betroffen sein.
Wie Altersteilzeit genutzt werden kann, um die erforderlichen Versicherungsjahre zu erreichen, erläutert Gegen-Hartz im Artikel „Rente: 45 Beitragsjahre per Altersteilzeit – ab 55 die Frührente sichern“. Wegen der offenen Reform sollten neue Verträge allerdings besonders genau geprüft werden.
Welche Jahrgänge besonders auf die Reform achten sollten
Je näher der geplante Rentenbeginn liegt, desto bedeutsamer wird die Ausgestaltung des Vertrauensschutzes. Wer die Altersgrenze bereits erreicht und alle Voraussetzungen erfüllt hat, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, dessen geplanter Rentenbeginn erst in mehreren Jahren liegt. Ein endgültiger Stichtag für geschützte Geburtsjahrgänge existiert bislang nicht.
Der Jahrgang 1962 erreicht die heutige Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren mit 64 Jahren und acht Monaten. Für den Jahrgang 1963 gelten 64 Jahre und zehn Monate, ab Jahrgang 1964 sind es 65 Jahre. Gerade die rentennahen Jahrgänge sollten deshalb die weitere Gesetzgebung aufmerksam verfolgen.
Eine ausführliche Einordnung der möglichen Betroffenheit verschiedener Geburtsjahrgänge findet sich bei Gegen-Hartz unter „Rente nach 45 Jahren vor dem Aus: Diese Jahrgänge müssen jetzt zittern“.
45 Jahre Versicherungszeit allein schützen nicht automatisch
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, die erfüllte Wartezeit von 45 Jahren mit einem bereits gesicherten Rentenanspruch zu verwechseln. Für den tatsächlichen Rentenbeginn muss zusätzlich die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sein.
Wer beispielsweise bereits mit 62 oder 63 auf 45 Versicherungsjahre kommt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte deshalb nicht sofort beanspruchen.
Das ist gerade für die kommende Reform wichtig. Eine Übergangsregelung könnte später beispielsweise an Geburtsjahrgänge, einen bestimmten Stichtag oder bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarungen anknüpfen. Wie der Vertrauensschutz tatsächlich gestaltet wird, steht derzeit noch nicht fest.
Was passieren könnte, wenn die bisherige Rente gestrichen wird
Wer künftig nicht mehr über 45 Versicherungsjahre abschlagsfrei früher ausscheiden kann, müsste möglicherweise bis zur Regelaltersgrenze arbeiten oder eine andere Rentenart wählen.
Bei mindestens 35 Versicherungsjahren besteht nach aktuellem Recht die Möglichkeit, bereits ab 63 eine Altersrente für langjährig Versicherte zu beziehen. Dafür werden jedoch Abschläge von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns berechnet.
Für Jahrgänge mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit 65 beispielsweise 7,2 Prozent. Bei einem Beginn mit 64 sind es 10,8 Prozent und mit 63 maximal 14,4 Prozent. Diese Kürzung bleibt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
Allerdings empfiehlt die Alterssicherungskommission zusätzlich, auch den frühestmöglichen Beginn dieser Rente von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Die Reform würde daher nicht nur Menschen mit 45 Versicherungsjahren betreffen. Auch Beschäftigte, die einen frühen Rentenbeginn mit Abschlägen eingeplant haben, müssen die weitere Entwicklung beobachten.
Ein weiterer Vorschlag könnte die Rente nach 45 Jahren teilweise retten
Neben der vollständigen Abschaffung wird inzwischen über einen Kompromiss diskutiert. IAB-Direktor Bernd Fitzenberger hat vorgeschlagen, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders lange Erwerbsbiografien grundsätzlich zu erhalten, dafür aber strengere Voraussetzungen einzuführen. Neben 45 anrechenbaren Versicherungsjahren könnten danach mindestens 42 Jahre tatsächlicher sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verlangt werden.
Damit würden Kindererziehungs-, Pflege- oder andere heute anrechenbare Zeiten zwar möglicherweise weiterhin für die 45 Jahre berücksichtigt, könnten aber nicht die zusätzliche Beschäftigungsanforderung ersetzen. Für viele Versicherte wäre dies deutlich strenger als das heutige Recht. Gegen-Hartz erläutert den Vorschlag ausführlich im Beitrag „42-Jahre-Kompromiss kann abschlagsfreie Rente mit 63 retten“.
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann zusätzliche Probleme verursachen
Wer noch Monate für die 45-jährige Wartezeit benötigt, sollte bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn besonders vorsichtig sein. Zeiten mit Arbeitslosengeld werden zwar grundsätzlich berücksichtigt, in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten jedoch Einschränkungen. Eine wichtige Ausnahme besteht insbesondere bei Arbeitslosigkeit infolge einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe.
Ein Aufhebungsvertrag oder eine bewusst eingeplante Phase mit Arbeitslosengeld kann deshalb unerwartete Folgen für die 45-jährige Wartezeit haben. Gegen-Hartz erläutert die Besonderheiten unter „Rente: In den letzten zwei Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld I?“.
Was Versicherte jetzt tun sollten
Eine vorschnelle Änderung der eigenen Ruhestandsplanung ist derzeit nicht notwendig. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin, solange der Gesetzgeber keine neue Regelung verabschiedet hat. Ebenso wenig sollten Beschäftigte allein aufgrund politischer Ankündigungen ihren Arbeitsplatz kündigen oder bestehende Verträge auflösen.
Sinnvoll ist dagegen eine vollständige Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere anrechenbare Monate können darüber entscheiden, ob 35 oder 45 Versicherungsjahre erreicht werden. Anschließend lassen sich mehrere mögliche Rententermine und deren finanzielle Folgen miteinander vergleichen.
Wer bereits eine Altersteilzeit vereinbart oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, sollte außerdem prüfen, was passiert, wenn der erwartete Rentenbeginn verschoben wird. Insbesondere eine mögliche Finanzierungslücke zwischen Beschäftigungsende und Rentenbeginn sollte frühzeitig berechnet werden.
Möglichkeiten, auch bei einer Reform früher aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, beschreibt Gegen-Hartz unter „Rente mit 63 vor dem Aus: Wie Beschäftigte trotzdem früher aufhören können“.
Fazit: Fünf Jahre geben Hoffnung, aber noch keine Sicherheit
Die Diskussion um die „Rente mit 63“ ist weiter offen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt zwar die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren, doch über Zeitpunkt, Ausnahmen und Vertrauensschutz wird politisch weiter gestritten. Annika Kloses Forderung nach fünf Jahren Übergangszeit könnte insbesondere rentennahe Beschäftigte schützen.
Für Versicherte gilt deshalb vorerst: Die bisherige Regelung besteht weiter. Wer seinen Ruhestand in den kommenden Jahren plant, sollte sein Rentenkonto prüfen, mehrere Rententermine berechnen lassen und bestehende Altersteilzeit- oder Aufhebungsverträge auf mögliche Versorgungslücken untersuchen. Erst der kommende Gesetzentwurf wird zeigen, welche Jahrgänge ihre bisherige Planung tatsächlich beibehalten können.
Fragen und Antworten zur geplanten Abschaffung der Rente mit 63
Ist die Rente mit 63 bereits abgeschafft?
Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren gilt weiterhin. Bislang liegt eine Empfehlung der Alterssicherungskommission vor, aber noch keine endgültige gesetzliche Abschaffung.
Bedeutet der SPD-Vorschlag, dass die Rente in genau fünf Jahren abgeschafft wird?
Nein. Die fünf Jahre beziehen sich auf die von Annika Klose geforderte Übergangsfrist. Wann diese Frist beginnen würde, welche Menschen geschützt wären und wie die Regel auslaufen könnte, muss erst gesetzlich festgelegt werden.
Kann ich mit 45 Versicherungsjahren heute noch abschlagsfrei früher in Rente gehen?
Ja, sofern Sie zusätzlich die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erreicht haben. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt diese nach aktueller Rechtslage bei 65 Jahren. Das Erreichen der 45 Jahre allein reicht für einen sofortigen Rentenbeginn nicht aus.
Kann ich weiterhin mit 63 in Rente gehen?
Nach derzeitiger Rechtslage kann die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 beansprucht werden, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind. Dabei entstehen jedoch dauerhafte Abschläge. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren können diese bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent betragen.
Was passiert mit bestehenden Altersteilzeitverträgen?
Genau diese Frage gehört zu den wichtigsten Punkten der politischen Debatte. Annika Klose fordert lange Übergangsfristen unter anderem deshalb, weil Beschäftigte bereits mehrjährige Altersteilzeitverträge abgeschlossen haben. Welche Verträge später gesetzlich geschützt werden, ist noch nicht abschließend festgelegt.
Was sollte ich tun, wenn ich in den nächsten Jahren in Rente gehen möchte?
Lassen Sie zunächst Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen und berechnen Sie mehrere mögliche Rententermine. Beenden Sie ein Beschäftigungsverhältnis nicht allein aufgrund eines erwarteten Rentenbeginns, solange die neue Rechtslage noch offen ist. Bei Altersteilzeit, Aufhebungsverträgen oder einer geplanten Überbrückung sollten mögliche finanzielle Lücken ebenfalls berücksichtigt werden.




