Rente: Betriebliche Altersversorgung darf auf letzte Arbeitsjahre abstellen

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Eine betriebliche Altersversorgung muss sich nicht an der gesamten Dauer der Betriebszugehรถrigkeit orientieren. Es ist auch zulรคssig, den zuletzt erreichten Lebensstandard abzubilden, urteilte am Dienstag, 20. Juni 2023, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 221/22). Danach werden Teilzeitbeschรคftigte jedenfalls dann nicht unzulรคssig benachteiligt, wenn ihr durchschnittlicher Arbeitszeitumfang der letzten zehn Jahre berรผcksichtigt wird.

Klรคgerin forderte, dass ihre gesamte Beschรคftigungszeit anteilig berรผcksichtigt wird

Die Klรคgerin war 1984 bei einem Unternehmen in Bayern eingestellt worden. Sie arbeitete gut 20 Jahre in Vollzeit und anschlieรŸend gut 15 Jahre in Teilzeit, bevor sie im Jahr 2020 wegen BetriebsschlieรŸung aus dem Unternehmen ausschied.

Nach der Versorgungsordnung ihres Arbeitgebers wurde die Betriebsrente nach dem Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Rentenbeginn berechnet.

Bei Arbeitnehmern, die in diesen zehn Jahren ganz oder teilweise teilzeitbeschรคftigt waren, wurde das letzte Arbeitseinkommen entsprechend dem durchschnittlichen Beschรคftigungsumfang quotiert.

Da die Klรคgerin in den letzten zehn Jahren durchgehend nur halbtags gearbeitet hatte, wurde auch ihr Ruhegehalt auf der Grundlage einer halben Stelle berechnet. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass dies eine Diskriminierung von Teilzeitbeschรคftigten darstelle. Es dรผrfe nicht unberรผcksichtigt bleiben, dass sie zunรคchst 20 Jahre voll gearbeitet habe. Daher mรผsse ihre gesamte Beschรคftigungszeit anteilig berรผcksichtigt werden.

BAG verneint Teilzeit-Diskriminierung bei Berechnung รผber zehn Jahre

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Es handele sich um eine Betriebsrentenzusage, die an das letzte Einkommen anknรผpfe. Diese diene โ€ždem legitimen Zweck, den im Erwerbsleben zuletzt erreichten Lebensstandard im Alter zu erhaltenโ€œ. Daher dรผrfe eine solche Zusage auch bei Teilzeitbeschรคftigten auf das zuletzt maรŸgebliche Arbeitsentgelt abstellen.

Schutz fรผr Arbeitnehmer nur, wenn kurz vor der Rente Teilzeit gearbeitet wurde

Nach der bislang nur vorlรคufigen Urteilsbegrรผndung ist allerdings ein Schutz fรผr Arbeitnehmer erforderlich, die ihre Arbeitszeit erst kurz vor Renteneintritt reduziert haben.

Im konkreten Fall sei dann auf den durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten zehn Kalenderjahre abzustellen. Dies sei โ€žnicht zu beanstandenโ€œ. Teilzeitbeschรคftigte wรผrden dadurch โ€žnicht unzulรคssig benachteiligtโ€œ, urteilte das BAG. mwo/fle