Rente: Betriebliche Altersversorgung darf auf letzte Arbeitsjahre abstellen

Lesedauer 2 Minuten

Eine betriebliche Altersversorgung muss sich nicht an der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit orientieren. Es ist auch zulässig, den zuletzt erreichten Lebensstandard abzubilden, urteilte am Dienstag, 20. Juni 2023, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 221/22). Danach werden Teilzeitbeschäftigte jedenfalls dann nicht unzulässig benachteiligt, wenn ihr durchschnittlicher Arbeitszeitumfang der letzten zehn Jahre berücksichtigt wird.

Klägerin forderte, dass ihre gesamte Beschäftigungszeit anteilig berücksichtigt wird

Die Klägerin war 1984 bei einem Unternehmen in Bayern eingestellt worden. Sie arbeitete gut 20 Jahre in Vollzeit und anschließend gut 15 Jahre in Teilzeit, bevor sie im Jahr 2020 wegen Betriebsschließung aus dem Unternehmen ausschied.

Nach der Versorgungsordnung ihres Arbeitgebers wurde die Betriebsrente nach dem Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Rentenbeginn berechnet.

Bei Arbeitnehmern, die in diesen zehn Jahren ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, wurde das letzte Arbeitseinkommen entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang quotiert.

Da die Klägerin in den letzten zehn Jahren durchgehend nur halbtags gearbeitet hatte, wurde auch ihr Ruhegehalt auf der Grundlage einer halben Stelle berechnet. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass dies eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstelle. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie zunächst 20 Jahre voll gearbeitet habe. Daher müsse ihre gesamte Beschäftigungszeit anteilig berücksichtigt werden.

BAG verneint Teilzeit-Diskriminierung bei Berechnung über zehn Jahre

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Es handele sich um eine Betriebsrentenzusage, die an das letzte Einkommen anknüpfe. Diese diene „dem legitimen Zweck, den im Erwerbsleben zuletzt erreichten Lebensstandard im Alter zu erhalten“. Daher dürfe eine solche Zusage auch bei Teilzeitbeschäftigten auf das zuletzt maßgebliche Arbeitsentgelt abstellen.

Schutz für Arbeitnehmer nur, wenn kurz vor der Rente Teilzeit gearbeitet wurde

Nach der bislang nur vorläufigen Urteilsbegründung ist allerdings ein Schutz für Arbeitnehmer erforderlich, die ihre Arbeitszeit erst kurz vor Renteneintritt reduziert haben.

Im konkreten Fall sei dann auf den durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten zehn Kalenderjahre abzustellen. Dies sei „nicht zu beanstanden“. Teilzeitbeschäftigte würden dadurch „nicht unzulässig benachteiligt“, urteilte das BAG. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...