Rente mit 63 vor dem Aus: Wie Beschäftigte trotzdem früher aufhören können

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Die abschlagsfreie Frührente steht vor dem Aus. Es gibt nach wie vor Möglichkeiten, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, die viele Beschäftigte allerdings nicht kennen.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die sogenannte „Rente mit 63“ zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuschaffen.  Noch ist die Abschaffung kein geltendes Recht. Die Bundesregierung will die Empfehlungen der Kommission in ein Gesetzespaket überführen, und die Kommission verlangt ausdrücklich einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge.

Die „Rente mit 63“ beginnt längst nicht mehr mit 63

Der bekannte Name führt inzwischen in die Irre. Mit 63 Jahren konnten nur Versicherte in diese abschlagsfreie Altersrente wechseln, die vor 1953 geboren wurden und mindestens 45 Versicherungsjahre erfüllten. Für spätere Geburtsjahrgänge steigt die Altersgrenze schrittweise.

Wer 1961 geboren wurde, erreicht die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beispielsweise erst mit 64 Jahren und sechs Monaten. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze nach derzeitiger Rechtslage bei 65 Jahren. Voraussetzung bleiben 45 anrechenbare Versicherungsjahre.

Die Rentenkommission will diese Möglichkeit vollständig streichen. Ein früher Rentenbeginn wäre nach den Vorschlägen grundsätzlich nur noch möglich mit Abschlägen, über eine Härtefallregelung oder durch eine privat beziehungsweise betrieblich finanzierte Überbrückung.

Jeder dritte Neurentner könnte betroffen sein

Seit 2015 nutzten etwa 30 Prozent aller neuen Altersrentner die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte. Ihre durchschnittliche Zugangsrente lag 2025 bei 1.677 Euro brutto im Monat. Damit erhielten sie im Durchschnitt rund ein Drittel mehr als Menschen, die nach 35 Versicherungsjahren mit Abschlägen vorzeitig in Rente gingen.

Die Kommission begründet die geplante Abschaffung damit, dass von der bisherigen Regelung häufiger Männer, Menschen mit höheren Einkommen und Beschäftigte mit stabilen Erwerbsbiografien profitieren. Frauen, Geringverdienende und Menschen mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Familienarbeit erreichen die geforderten 45 Jahre hingegen seltener.

Diese Begründung ändert für langjährig Beschäftigte jedoch nichts an den Folgen. Viele haben schon als Jugendliche eine Ausbildung begonnen, jahrzehntelang körperlich gearbeitet und ihren Ruhestand auf Grundlage des geltenden Rentenrechts geplant.

Für sie bedeutet die Reform voraussichtlich ein oder zwei zusätzliche Arbeitsjahre oder lebenslange Rentenabschläge.

Auch die Rente mit Abschlägen soll später beginnen

Die Kommission will nicht nur die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren streichen. Sie empfiehlt zusätzlich, das frühestmögliche Eintrittsalter für die Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Diese Rentenart setzt mindestens 35 Versicherungsjahre voraus und ist bei einem Beginn vor der persönlichen Regelaltersgrenze mit dauerhaften Abschlägen verbunden.

Doppelte Verschärfung der Frührente

Die geplante Reform würde den Zugang zum vorzeitigen Ruhestand somit an zwei Stellen verschärfen: Die abschlagsfreie Variante nach 45 Jahren könnte entfallen, während die früheste Altersrente mit Abschlägen erst ein Jahr später beginnen könnte.

Ein Wertguthaben kann die Zeit bis zur Rente überbrücken

Eine Möglichkeit, dennoch mit 63 Jahren aus dem Berufsleben auszuscheiden, bietet ein betriebliches Wertguthaben. Beschäftigte bringen dafür Teile ihres Bruttogehalts, Überstundenvergütungen, Einmalzahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in ein besonderes Langzeitkonto ein. Später lassen sie sich von der Arbeit freistellen und erhalten während dieser Zeit weiter Arbeitsentgelt aus dem angesparten Guthaben.

Das Wertguthaben verschiebt allerdings nur das Ende der tatsächlichen Arbeit. Es senkt nicht das gesetzliche Rentenalter und begründet keinen neuen Rentenanspruch. Wer mit 63 nicht mehr arbeiten will, aber erst mit 65 oder 67 eine Altersrente beziehen kann, muss genügend Guthaben ansparen, um diese Zeit zu finanzieren.

Während der Freistellung bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich bestehen. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen weiter. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entfallen nicht, sondern werden erst fällig, wenn der Arbeitgeber das Wertguthaben während der Freistellungsphase auszahlt.

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Ohne Zustimmung des Arbeitgebers funktioniert das Modell nicht

Beschäftigte haben keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber ein Wertguthaben einrichtet. Es handelt sich grundsätzlich um eine freiwillige Vereinbarung. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können allerdings entsprechende Angebote vorsehen.

As Beispiel: Ines, 58 Jahre alt und Verkäuferin aus Düsseldorf, möchte mit 63 Jahren nicht mehr im Laden stehen. Ihr Arbeitgeber bietet ein Langzeitkonto an. Sie bringt künftig einen Teil ihres Weihnachtsgeldes und monatlich einen Teil ihres Bruttolohns ein. Mit 63 lässt sie sich freistellen und überbrückt damit die Zeit bis zu ihrem tatsächlichen Rentenbeginn.

Wie lange das Guthaben reicht, hängt ab von der Höhe der Einzahlungen, dem vereinbarten Freistellungsentgelt, den Verwaltungskosten und der Entwicklung des Guthabens.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss das angesparte Guthaben nicht automatisch verloren gehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der neue Arbeitgeber es übernehmen. Alternativ lässt sich ein ausreichend hohes Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Dort fallen allerdings Verwaltungs- und Anlagekosten an, die vom Guthaben abgezogen werden.

Was Beschäftigte jetzt prüfen sollten

Wer seinen Ruhestand vor der Regelaltersgrenze plant, sollte zuerst sein Rentenkonto klären lassen. Fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Beschäftigungsmonate können darüber entscheiden, ob die erforderlichen 35 oder 45 Versicherungsjahre erreicht werden.

Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung zeigt anschließend, welche Altersrenten nach aktueller Rechtslage infrage kommen.

Danach sollten Beschäftigte ihren Arbeitgeber oder Betriebsrat fragen, ob bereits ein Wertguthabenmodell besteht. Vor einer Vereinbarung müssen insbesondere die Insolvenzsicherung, die Höhe des Freistellungsentgelts, die Übertragbarkeit bei einem Arbeitsplatzwechsel und die Folgen einer Erwerbsminderung geklärt werden.

Ein Wertguthaben eignet sich zudem nicht für jeden. Wer nur wenig verdient, laufende Kredite bedienen muss oder erst wenige Jahre vor dem gewünschten Ausstieg mit dem Sparen beginnt, kann damit häufig keine mehrjährige Freistellung finanzieren.

Betroffene sollten deshalb auch Teilzeit, Altersteilzeit, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen und freiwillige Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen vergleichen.

FAQ zur geplanten Abschaffung der Rente mit 63

Ist die Rente mit 63 bereits abgeschafft?

Nein. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Ein Gesetz mit konkreten Übergangsfristen und betroffenen Jahrgängen liegt noch nicht vor.

Kann ich mit einem Wertguthaben weiterhin mit 63 aufhören?

Ja, sofern Ihr Arbeitgeber ein solches Modell anbietet und das Guthaben für die gewünschte Freistellung ausreicht. Die gesetzliche Rente beginnt dadurch aber nicht früher.

Verliere ich mein Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel?

Nicht zwingend. Der neue Arbeitgeber kann es übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie das Guthaben auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 – 33 Empfehlungen zur Rentenreform
Bundesregierung: Empfehlungen der Alterssicherungskommission, Bericht vom Juni 2026
Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Bericht der Alterssicherungskommission
Deutsche Rentenversicherung Bund: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
Deutsche Rentenversicherung Bund: Wertguthaben – finanzielle Vorsorge für Auszeiten und Frührente
Sozialgesetzbuch Viertes Buch: Vorschriften über Wertguthaben, insbesondere §§ 7b bis 7f SGB IV