Das Jahr 2027 wird für die Geburtsjahrgänge 1962, 1963 und 1964 bei der gesetzlichen Altersrente besonders wichtig. Je nach Geburtsdatum, Versicherungsverlauf und gewählter Rentenart können Versicherte erstmals oder weiterhin vor der regulären Altersgrenze in den Ruhestand gehen.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich allerdings deutlich. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann grundsätzlich ab 63 eine Altersrente beziehen, muss dabei aber häufig einen dauerhaften Abschlag hinnehmen.
Mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist eine frühere Rente ohne Abschläge möglich. Diese beginnt bei den drei Jahrgängen jedoch nicht mehr mit 63 Jahren, sondern frühestens zwischen 64 Jahren und acht Monaten sowie 65 Jahren.
Rente mit 63?
Die Jahrgänge 1962, 1963 und 1964 im Jahr 2027 treffen auf unterschiedliche Altersgrenzen im Rentenrecht. Für den Jahrgang 1962 wird die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wichtig, während der Jahrgang 1964 erstmals das Alter von 63 Jahren erreicht.
Beim Jahrgang 1963 treffen beide Entwicklungen teilweise zusammen. Dieser Jahrgang kann bereits seit 2026 die vorgezogene Altersrente nach 35 Jahren nutzen, während erste Versicherte Ende 2027 die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren erreichen.
Warum die Bezeichnung „Rente mit 63“ häufig missverstanden wird
Die „Rente mit 63“ ist keine eigenständige Bezeichnung im Sozialgesetzbuch. Im Alltag werden damit vor allem zwei verschiedene Rentenarten beschrieben, die unterschiedliche Voraussetzungen undFolgen haben.
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 Versicherungsjahre voraus. Sie kann weiterhin ab 63 Jahren bezogen werden, vor der persönlichen regulären Altersgrenze fallen jedoch Abschläge an.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt dagegen mindestens 45 anrechenbare Jahre voraus. Sie wird ohne Abschläge gezahlt, kann aber nicht gegen einen Abschlag noch weiter vorgezogen werden.
Wer die 45 Jahre erfüllt, darf deshalb nicht automatisch mit 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Zusätzlich muss die für den jeweiligen Geburtsjahrgang vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sein.
Diese Altersgrenzen gelten für 1962, 1963 und 1964
| Jahrgang und Rentenweg | Altersgrenze und Folgen |
|---|---|
| 1962 mit mindestens 35 Versicherungsjahren | Frühester Beginn mit 63 Jahren. Die reguläre Altersgrenze liegt bei 66 Jahren und acht Monaten. Bei einem Beginn genau mit 63 beträgt der dauerhafte Abschlag 13,2 Prozent. |
| 1962 mit mindestens 45 Versicherungsjahren | Abschlagsfreier Beginn mit 64 Jahren und acht Monaten. Je nach Geburtsmonat wurde oder wird diese Grenze zwischen September 2026 und August 2027 erreicht. |
| 1963 mit mindestens 35 Versicherungsjahren | Frühester Beginn mit 63 Jahren. Die reguläre Altersgrenze liegt bei 66 Jahren und zehn Monaten. Bei einem Beginn genau mit 63 beträgt der dauerhafte Abschlag 13,8 Prozent. |
| 1963 mit mindestens 45 Versicherungsjahren | Abschlagsfreier Beginn mit 64 Jahren und zehn Monaten. Erste Angehörige dieses Jahrgangs erreichen diese Grenze Ende 2027, weitere folgen im Jahr 2028. |
| 1964 mit mindestens 35 Versicherungsjahren | Frühester Beginn mit 63 Jahren. Die reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren. Bei einem Beginn genau mit 63 beträgt der dauerhafte Abschlag 14,4 Prozent. |
| 1964 mit mindestens 45 Versicherungsjahren | Abschlagsfreier Beginn mit 65 Jahren. Diese Altersgrenze wird im Jahr 2029 erreicht. Ein vorzeitiger Bezug dieser Rentenart ist nicht möglich. |
Jahrgang 1962: Für viele beginnt die abschlagsfreie Rente 2027
Gesetzlich Rentenversicherte des Jahrgangs 1962 haben das 63. Lebensjahr bereits im Jahr 2025 vollendet. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht hatte, konnte deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen.
Bei einem Beginn genau mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 13,2 Prozent. Zwischen dem Alter von 63 Jahren und der regulären Altersgrenze von 66 Jahren und acht Monaten liegen 44 Monate.
Pro vorgezogenem Monat werden 0,3 Prozent abgezogen. Die Rechnung lautet daher 44 Monate mal 0,3 Prozent und ergibt eine dauerhafte Rentenminderung von 13,2 Prozent.
Für viele Angehörige des Jahrgangs 1962 ist im Jahr 2027 allerdings die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte interessanter. Dafür müssen mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre und ein Alter von 64 Jahren und acht Monaten erreicht sein.
Wer zwischen Mai und Dezember 1962 geboren wurde, erreicht diese Altersgrenze grundsätzlich zwischen Januar und August 2027. Bei einem Geburtstag im April 1962 kann der Rentenbeginn abhängig vom genauen Datum ebenfalls auf Anfang 2027 fallen.
Eine im Juli 1962 geborene Person erreicht das Alter von 64 Jahren und acht Monaten im März 2027. Die Altersrente kann bei rechtzeitiger Antragstellung regelmäßig im anschließenden Monat beginnen.
Eine ausführliche Einordnung bietet auch der Beitrag „Rente ohne Abzüge: Wann 1962-Geborene starten können“.
Jahrgang 1963: Zwei verschiedene Rentenwege werden 2027 wichtig
Der Jahrgang 1963 hat das 63. Lebensjahr im Laufe des Jahres 2026 erreicht. Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können daher bereits seit 2026 eine vorgezogene Altersrente beantragen.
Wer genau mit 63 Jahren beginnt, muss mit einem Abschlag von 13,8 Prozent rechnen. Der Abstand zur regulären Altersgrenze von 66 Jahren und zehn Monaten beträgt 46 Monate.
Die Rechnung lautet 46 Monate mal 0,3 Prozent. Der Abzug bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen und entfällt nicht mit dem Erreichen der regulären Altersgrenze.
Wer erst im Jahr 2027 in Rente geht, muss nicht automatisch den vollen Abschlag von 13,8 Prozent hinnehmen. Für jeden Monat, den der Rentenbeginn nach hinten verschoben wird, sinkt die Kürzung um 0,3 Prozentpunkte.
Eine 1963 geborene Person, die genau mit 64 Jahren beginnt, geht noch 34 Monate vor der regulären Altersgrenze in Rente. Daraus ergibt sich ein Abschlag von 10,2 Prozent.
Besonders interessant wird das Jahr 2027 für Versicherte, die 45 anrechenbare Jahre erfüllen. Für den Jahrgang 1963 liegt die Altersgrenze für diese abschlagsfreie Rentenart bei 64 Jahren und zehn Monaten.
Im Januar 1963 Geborene erreichen dieses Alter grundsätzlich im November 2027. Im Februar 1963 Geborene erreichen es im Dezember 2027, wobei der tatsächliche Rentenbeginn je nach Geburtstag erst Anfang 2028 liegen kann.
Für die übrigen Geburtsmonate des Jahrgangs 1963 wird die Altersgrenze im Laufe des Jahres 2028 erreicht. Einzelheiten zu diesem Jahrgang finden Betroffene im Beitrag „Rente für den Jahrgang 1963: Das ist jetzt möglich“.
Jahrgang 1964: Ab 2027 erstmals vorgezogene Altersrente mit 63
Menschen des Jahrgangs 1964 werden im Laufe des Jahres 2027 63 Jahre alt. Damit können sie erstmals die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Für den Jahrgang 1964 gilt erstmals die volle reguläre Altersgrenze von 67 Jahren. Wer genau mit 63 Jahren beginnt, zieht den Rentenbeginn um 48 Monate vor.
Bei 0,3 Prozent Abschlag pro Monat ergibt das den Höchstabschlag von 14,4 Prozent. Die Kürzung gilt dauerhaft und betrifft nicht nur die vier Jahre bis zum 67. Geburtstag.
Wer im Januar 1964 geboren wurde, kann die Altersgrenze von 63 Jahren bereits Anfang 2027 erreichen. Bei einer Geburt im Dezember 1964 kann der tatsächliche Rentenbeginn dagegen erst zum Jahreswechsel 2027/2028 liegen.
Auch 45 Versicherungsjahre ermöglichen beim Jahrgang 1964 keine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnt für diesen Jahrgang erst mit 65 Jahren und damit im Jahr 2029.
In dem Beitrag „Jahrgang 1964: Früher in Rente gehen – mit und ohne Abschlag“ erläutern wir weitere Möglichkeiten für diesen Geburtsjahrgang.
So wirken sich die Abschläge auf die Rentenhöhe aus
Die Abschläge werden nicht einfach vom ausgezahlten Nettobetrag abgezogen. Sie vermindern den sogenannten Zugangsfaktor und damit die persönlichen Entgeltpunkte, aus denen die Bruttorente berechnet wird.
Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.800 Euro würde ein Abschlag von 13,2 Prozent beim Jahrgang 1962 eine Kürzung um 237,60 Euro bedeuten. Die verbleibende Bruttorente läge bei 1.562,40 Euro.
Beim Jahrgang 1963 würde ein Abschlag von 13,8 Prozent die Rente um 248,40 Euro reduzieren. Von 1.800 Euro blieben damit 1.551,60 Euro brutto.
Beim Jahrgang 1964 führt ein Abschlag von 14,4 Prozent zu einer Minderung um 259,20 Euro. Die Bruttorente würde dadurch auf 1.540,80 Euro sinken.
Von diesen Beträgen gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Abhängig vom gesamten Einkommen kann außerdem Einkommensteuer anfallen.
Hinzu kommt, dass bei einem früheren Ausscheiden weitere Beitragsmonate fehlen können. Die tatsächliche Differenz zur späteren Rente kann deshalb höher ausfallen als der reine prozentuale Abschlag.
Die Abschläge bleiben lebenslang bestehen
Wer eine Altersrente vorzeitig mit Abschlägen beginnt, behält diese Kürzung grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs. Die Rente wird mit Erreichen des regulären Rentenalters nicht automatisch neu und ohne Abzug berechnet.
Das gilt auch dann, wenn später 45 Versicherungsjahre erreicht worden wären. Nach der bindenden Bewilligung einer Altersrente ist ein Wechsel in eine andere Altersrente im Regelfall ausgeschlossen.
Für Versicherte des Jahrgangs 1963 kann dieser Punkt besonders wichtig sein. Wer 2026 oder 2027 eine gekürzte Altersrente nach 35 Jahren beginnt, kann später nicht einfach in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren wechseln.
Vor einer Entscheidung sollte deshalb eine persönliche Rentenauskunft eingeholt werden. Der Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht online eine erste Orientierung.
35 Versicherungsjahre sind leichter zu erreichen als 45 Jahre
Für die Wartezeit von 35 Jahren können zahlreiche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen.
Auch Schul- und Studienzeiten können innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Monate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting können die Wartezeit ebenfalls erhöhen.
Ob die 35 Jahre erfüllt sind, steht im Versicherungsverlauf. Lücken sollten frühzeitig durch eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung geschlossen werden.
Für die 45 Versicherungsjahre gelten strengere Regeln
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden nicht alle Zeiten berücksichtigt, die für die 35-jährige Wartezeit zählen. Reine Schul- und Studienzeiten ohne Beiträge reichen beispielsweise nicht aus.
Zeiten mit Bürgergeld oder früherem Arbeitslosengeld II werden nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Freiwillige Beiträge können nur unter weiteren Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Besonders aufmerksam sollten Versicherte bei Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn sein. Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in diesem Zeitraum grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.
Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür häufig nicht. Weitere Informationen enthält der Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.
Sonderzahlungen können Abschläge verringern
Versicherte können ab dem 50. Lebensjahr zusätzliche Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Damit lassen sich die Abschläge einer geplanten vorzeitigen Altersrente vollständig oder teilweise ausgleichen.
Vor einer Zahlung muss die Deutsche Rentenversicherung berechnen, welcher Betrag für den gewünschten Ausgleich erforderlich ist. Die Zahlung kann als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
Die Sonderzahlung ersetzt jedoch keine fehlenden Versicherungsjahre. Wer die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt, erhält durch die Einzahlung allein keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente.
Weitere Hinweise gibt unser Beitrag „Vorzeitig in Rente: So sparen Sie die Abschläge“.
Weiterarbeiten neben der Altersrente ist erlaubt
Für vorgezogene Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Versicherte dürfen deshalb neben der Altersrente weiterarbeiten, ohne dass die Rente wegen der Höhe des Arbeitsentgelts gekürzt wird.
Das Arbeitsentgelt unterliegt weiterhin den üblichen Steuern und Sozialabgaben. Je nach Beschäftigung können zusätzliche Rentenbeiträge später zu einer höheren Rente führen.
Eine Kombination aus vorgezogener Altersrente und Teilzeitbeschäftigung kann den Übergang in den Ruhestand erleichtern. Die dauerhaften Rentenabschläge einer früh begonnenen Altersrente bleiben dabei allerdings bestehen.
Der Rentenantrag sollte rechtzeitig gestellt werden
Eine gesetzliche Altersrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Antrag sollte ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden.
Zuvor sollte geprüft werden, ob alle Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Zeiten mit Sozialleistungen im Versicherungsverlauf enthalten sind. Fehlende Nachweise können die Bearbeitung verzögern.
Beim Jahrgang 1963 ist eine vorherige Beratung besonders wichtig, wenn die 45 Jahre bald erreicht werden. Ein zu früh gestellter Antrag auf eine gekürzte Altersrente kann den späteren Zugang zur abschlagsfreien Altersrente verhindern.
Praxisbeispiel: Drei Jahrgänge und drei unterschiedliche Ergebnisse
Monika wurde im Juli 1962 geboren und hat im März 2027 das Alter von 64 Jahren und acht Monaten erreicht. Da sie 45 anrechenbare Versicherungsjahre nachweisen kann, beantragt sie die abschlagsfreie Altersrente ab April 2027.
Peter wurde im Januar 1963 geboren und erreicht im November 2027 das Alter von 64 Jahren und zehn Monaten. Er wartet bis zu dieser Grenze und kann bei erfüllten 45 Versicherungsjahren ohne Abschlag in Rente gehen.
Claudia wurde im Juli 1964 geboren und möchte unmittelbar nach ihrem 63. Geburtstag aufhören. Sie kann bei mindestens 35 Versicherungsjahren ab Sommer 2027 eine Altersrente erhalten, muss aber einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent akzeptieren.
Obwohl alle drei Personen im Jahr 2027 früher in Rente gehen, unterscheiden sich ihre finanziellen Folgen erheblich. Das Geburtsjahr, die Versicherungsdauer und der genaue Starttermin bestimmen, ob die Rente gekürzt wird.
Häufige Fragen zur Rente mit 63 ab 2027
1. Kann der Jahrgang 1962 im Jahr 2027 ohne Abschläge in Rente gehen?
Ja, wenn mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre vorliegen und das Alter von 64 Jahren und acht Monaten erreicht wurde. Für viele im Jahr 1962 Geborene fällt diese Altersgrenze in das Jahr 2027.
2. Was gilt 2027 für den Jahrgang 1963?
Der Jahrgang 1963 kann bereits seit dem 63. Geburtstag eine vorgezogene Altersrente nach 35 Versicherungsjahren beziehen. Bei einem Beginn genau mit 63 beträgt der Abschlag 13,8 Prozent, während die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren mit 64 Jahren und zehn Monaten beginnt.
3. Kann der Jahrgang 1964 ab 2027 mit 63 Jahren in Rente gehen?
Ja, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Wer genau mit 63 beginnt, muss wegen der regulären Altersgrenze von 67 Jahren einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.
4. Reichen 45 Versicherungsjahre für eine Rente genau mit 63?
Nein. Der Jahrgang 1962 muss mindestens 64 Jahre und acht Monate, der Jahrgang 1963 mindestens 64 Jahre und zehn Monate und der Jahrgang 1964 mindestens 65 Jahre alt sein.
5. Verschwindet der Abschlag beim Erreichen der regulären Altersgrenze?
Nein. Der Abschlag bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen und wird auch mit 66 oder 67 Jahren nicht aufgehoben.
6. Kann man später von der gekürzten in die abschlagsfreie Altersrente wechseln?
Nach der bindenden Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherte sollten daher vor dem ersten Rentenantrag prüfen, ob sich das Warten auf die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren finanziell lohnt.




