Rente nach 45 Jahren vor dem Aus: Diese Jahrgänge müssen jetzt zittern

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Rente nach 45: Diese Jahrgänge müssen jetzt rechnen

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte steht vor einer ungewissen Zukunft. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den bisherigen Rentenzugang nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen.

Die Koalition möchte die insgesamt 33 Vorschläge der Kommission vollständig und zügig umsetzen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach Angaben der Bundesregierung bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Noch handelt es sich jedoch nicht um geltendes Recht. Weder der genaue Stichtag noch die betroffenen Geburtsjahrgänge und Übergangsfristen stehen bisher fest.

Was die Alterssicherungskommission genau empfiehlt

Die Kommission spricht sich dafür aus, einen abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbeginn allein aufgrund langer Versicherungszeiten nicht mehr zuzulassen. Damit würde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in ihrer heutigen Form verschwinden.

Nach dem Bericht der Alterssicherungskommission soll die Abschaffung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Zugleich müsse der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz berücksichtigt werden.

Was das für einzelne Versicherte bedeutet, lässt der Bericht offen. Erst der Gesetzentwurf wird zeigen, ob bestimmte Jahrgänge vollständig geschützt werden oder ob die bisherige Leistung schrittweise ausläuft.

Die Rente nach 45 Jahren gilt weiterhin

Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Vorschriften uneingeschränkt weiter. Wer die erforderliche Wartezeit und die Altersgrenze erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin ohne Abschläge erhalten.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen irreführend. Nur vor 1953 geborene Versicherte konnten diese Rentenart tatsächlich schon mit 63 Jahren beanspruchen.

Für jüngere Geburtsjahrgänge wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren nach heutiger Rechtslage erst mit 65 Jahren möglich.

Diese Jahrgänge sollten ihre Planung überprüfen

Die Kommission hat keine Tabelle mit geschützten und ungeschützten Jahrgängen vorgelegt. Aus den heutigen Altersgrenzen lässt sich aber erkennen, für wen die politische Entscheidung besonders dringend ist.

Geburtsjahrgang Abschlagsfreies Alter nach heutigem Recht Möglicher Rentenbeginn Planungslage
1961 64 Jahre und 6 Monate Je nach Geburtstag 2025 oder 2026 Die Altersgrenze wurde bereits erreicht. Entscheidend ist, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Rente schon begonnen hat.
1962 64 Jahre und 8 Monate September 2026 bis August 2027 Dieser Jahrgang gehört zu den dringendsten möglichen Übergangsfällen.
1963 64 Jahre und 10 Monate November 2027 bis Oktober 2028 Ob und wie lange Vertrauensschutz gewährt wird, ist noch offen.
1964 65 Jahre 2029 Dieser Jahrgang muss besonders mit einer geänderten Rechtslage rechnen.
1965 65 Jahre 2030 Die bisherige Planung ist deutlich gefährdet, falls die Empfehlung umgesetzt wird.
Ab 1966 65 Jahre Ab 2031 Je jünger der Jahrgang, desto geringer dürfte der Schutz einer bereits getroffenen Ruhestandsplanung ausfallen.

Die Angaben zum Rentenbeginn beruhen ausschließlich auf der aktuellen Rechtslage. Sie sagen nicht voraus, welchen Stichtag der Gesetzgeber später festlegen wird.

Besonders aufmerksam sollten Versicherte des Jahrgangs 1962 sein. Abhängig vom Geburtsmonat erreichen sie die heutige Altersgrenze teilweise erst 2027 und könnten deshalb von einer Übergangsregelung abhängig werden.

45 Versicherungsjahre allein sichern den Anspruch noch nicht

Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass allein das Erreichen der 45 Jahre den späteren Rentenzugang dauerhaft schützen würde. Für einen Anspruch müssen sowohl die Wartezeit als auch das vorgeschriebene Lebensalter erfüllt sein.

Wer beispielsweise bereits mit 62 Jahren seine 45 Versicherungsjahre zusammenhat, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte trotzdem nicht sofort beziehen. Ein Antrag mehrere Jahre vor Erreichen der Altersgrenze friert die heutige Rechtslage ebenfalls nicht ein.

Entscheidend wird deshalb sein, wie der Gesetzgeber mit Personen umgeht, die die 45 Jahre bereits erfüllt haben, die erforderliche Altersgrenze aber erst nach dem neuen Stichtag erreichen. Genau hierzu enthält die Empfehlung noch keine abschließende Antwort.

Vertrauensschutz kann unterschiedlich ausgestaltet werden

Der im Bericht verlangte Vertrauensschutz könnte über einen festen Geburtsjahrgang, eine Übergangsfrist oder einen stufenweisen Abbau der Vergünstigung umgesetzt werden. Denkbar wäre auch, Personen zu schützen, die bis zu einem bestimmten Tag bereits einen Anspruch erworben haben.

Besondere Fragen stellen sich bei laufender Altersteilzeit, bereits vereinbarten Aufhebungsverträgen oder einer verbindlich geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Solche Entscheidungen wurden häufig im Vertrauen auf einen bestimmten abschlagsfreien Rentenbeginn getroffen.

Eine Garantie ergibt sich allein aus einer privaten oder betrieblichen Planung aber nicht. Wie Vertrauensschutz bei der geplanten Abschaffung der 45-Jahre-Rente aussehen könnte, lässt sich erst nach Vorlage des Gesetzentwurfs verlässlicher beurteilen.

Welche Alternative bei einer Abschaffung bleibt

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann nach heutiger Rechtslage die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig beantragen. Diese Rentenart ist allerdings mit dauerhaften Abschlägen verbunden.

Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen. Die Minderung endet nicht beim Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.

Zusätzlich empfiehlt die Kommission, das frühestmögliche Alter für diese Rente von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Auch dieser Vorschlag ist bislang nicht beschlossen.

Rentenbeginn bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren Vorzeitiger Bezug Abschlag nach heutiger Berechnung
Mit 65 Jahren 24 Monate 7,2 Prozent
Mit 64 Jahren 36 Monate 10,8 Prozent
Mit 63 Jahren 48 Monate 14,4 Prozent

Für ab 1964 Geborene beträgt der Abstand zwischen der heutigen abschlagsfreien 45-Jahre-Rente mit 65 und der Regelaltersgrenze mit 67 Jahren genau 24 Monate. Wer ersatzweise zum gleichen Zeitpunkt die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren beansprucht, müsste nach der heutigen Berechnung 7,2 Prozent Abschlag hinnehmen.

So stark kann sich ein Abschlag auswirken

Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.800 Euro würde ein Abschlag von 7,2 Prozent monatlich 129,60 Euro ausmachen. Die verbleibende Bruttorente läge bei 1.670,40 Euro.

Über einen Zeitraum von 20 Jahren summiert sich die rechnerische Differenz auf 31.104 Euro. Rentenanpassungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Wer bereits mit 64 statt mit 67 Jahren in Rente gehen möchte, müsste bei der bisherigen Berechnungsweise einen Abschlag von 10,8 Prozent tragen. Bei 1.800 Euro wären das monatlich 194,40 Euro.

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Nicht jede Zeit zählt für die 45 Jahre

Zu den 45 Versicherungsjahren gehören insbesondere Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Berücksichtigt werden außerdem bestimmte Zeiten der Kindererziehung, der nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie des Wehr- oder Zivildienstes.

Auch Krankengeld und andere Sozialleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Beim Arbeitslosengeld gelten in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn jedoch Einschränkungen.

Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum zählt grundsätzlich nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Aufgabe des Betriebs verursacht wurde. Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe werden für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Freiwillige Beiträge können einbezogen werden, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Die genauen Vorgaben erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente nach 35 und 45 Versicherungsjahren.

Gesundheitliche Härtefälle sollen früher ausscheiden dürfen

Die Kommission schlägt neben der Abschaffung eine neue Regelung für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte vor. Rentennahe Versicherte sollen nach einer individuellen Gesundheitsprüfung einen vereinfachten Rentenzugang erhalten können, wenn sie in ihrem langjährig ausgeübten Berufsfeld nicht mehr arbeiten können.

Eine Verpflichtung zu einer beruflichen Neuqualifizierung soll für diese Altersgruppe nach der Empfehlung entfallen. Welche Altersgrenze, welche Versicherungszeiten und welche medizinischen Nachweise dafür gelten sollen, ist noch ungeklärt.

Diese geplante Schutzregelung wäre kein unmittelbarer Ersatz für alle Menschen mit 45 Versicherungsjahren. Wer gesundheitlich noch arbeitsfähig ist, könnte trotz eines sehr langen Erwerbslebens auf die Regelaltersrente oder eine vorgezogene Rente mit Abschlägen verwiesen werden.

Was Versicherte jetzt veranlassen sollten

Rentennahe Versicherte sollten zunächst ihren vollständigen Versicherungsverlauf prüfen. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung zeigt, ob Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege, Krankheit und weitere Zeiten richtig gespeichert wurden.

Danach sollten mindestens drei Rententermine berechnet werden: der bisher geplante Beginn nach 45 Versicherungsjahren, eine mögliche Rente mit Abschlägen und der Beginn an der persönlichen Regelaltersgrenze. Für jeden Termin sollten die voraussichtliche Bruttorente und die verbleibende Nettorente gegenübergestellt werden.

Ab dem 50. Lebensjahr können Abschläge unter bestimmten Voraussetzungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Deutsche Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine unverbindliche Berechnung.

Eine Sonderzahlung sollte nicht allein wegen der politischen Ankündigung vorgenommen werden. Zunächst muss geprüft werden, ob die Zahlung im persönlichen Fall wirtschaftlich sinnvoll ist und wie sich das kommende Gesetz darauf auswirken könnte.

Beschlossene Altersteilzeit muss neu geprüft werden

Besonders groß ist der Handlungsbedarf bei einer Altersteilzeit im Blockmodell. Endet die Freistellungsphase vor dem möglichen Rentenbeginn, kann durch eine spätere Altersgrenze eine erhebliche Einkommenslücke entstehen.

Betroffene sollten bestehende Verträge gemeinsam mit dem Arbeitgeber und der Rentenversicherung überprüfen. Eine vorschnelle Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann riskant sein, solange der zukünftige Rentenbeginn nicht feststeht.

Auch eine Überbrückung durch Arbeitslosengeld muss sorgfältig geprüft werden. Neben einer möglichen Sperrzeit können die besonderen Anrechnungsregeln für Arbeitslosigkeit vor dem Rentenbeginn Probleme verursachen.

Praxisbeispiel: Jahrgang 1964 muss mit 7,2 Prozent rechnen

Thomas ist im März 1964 geboren und hat seit seiner Ausbildung nahezu ununterbrochen gearbeitet. Seine 45 Versicherungsjahre erreicht er bereits im Jahr 2027, nach geltendem Recht kann er die abschlagsfreie Rente aber erst mit 65 Jahren im März 2029 beziehen.

Seine voraussichtliche Bruttorente zu diesem Termin beträgt 1.800 Euro. Sollte die bisherige Rentenart vor seinem Rentenbeginn ohne ausreichende Übergangsregelung abgeschafft werden, könnte er die Altersrente für langjährig Versicherte mit 65 Jahren und einem Abschlag von 7,2 Prozent beanspruchen.

Seine Bruttorente würde dadurch rechnerisch auf 1.670,40 Euro sinken. Alternativ müsste Thomas bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren warten, sofern keine gesundheitliche Härtefallregelung greift.

Thomas lässt deshalb sein Rentenkonto klären und fordert Berechnungen für mehrere Rententermine an. Seinen Arbeitsvertrag beendet er erst, wenn die neue Rechtslage und seine persönliche Rentenauskunft feststehen.

Häufige Fragen und Antworten zur geplanten Abschaffung

Ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren bereits abgeschafft?

Nein. Am 20. Juli 2026 gilt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin, weil bisher lediglich eine Empfehlung der Alterssicherungskommission vorliegt.

Welche Jahrgänge werden die abschlagsfreie Rente verlieren?

Das ist noch nicht festgelegt. Die Jahrgänge 1962 und 1963 kommen als Übergangsfälle in Betracht, während ab 1964 Geborene ihre bisherige Planung besonders gründlich überprüfen sollten.

Bin ich geschützt, wenn ich die 45 Versicherungsjahre bereits erreicht habe?

Nicht automatisch. Neben der Wartezeit muss auch die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sein, und der spätere Gesetzentwurf muss festlegen, welche Ansprüche und Jahrgänge geschützt werden.

Kann ich vorsorglich schon jetzt einen Rentenantrag stellen?

Ein weit vor dem möglichen Rentenbeginn gestellter Antrag sichert die derzeitigen Bedingungen nicht automatisch. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Rentenbeginn und die noch unbekannten Übergangsvorschriften.

Welche Abschläge drohen ab dem Jahrgang 1964?

Wer statt der heutigen abschlagsfreien Rente mit 65 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beansprucht, müsste nach aktueller Berechnung 7,2 Prozent Abschlag hinnehmen. Voraussetzung ist, dass die Regeln zur Berechnung der Abschläge nicht ebenfalls geändert werden.

Was ist jetzt der wichtigste Schritt?

Versicherte sollten ihr Rentenkonto klären und sich von der Deutschen Rentenversicherung mehrere Rententermine berechnen lassen. Verträge über Altersteilzeit, Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag sollten erst nach einer individuellen Prüfung verändert werden.