Wer wegen Krankheit oder Behinderung eine Umschulung oder andere berufliche Reha macht und dafür Übergangsgeld bezieht, denkt selten an die eigene Rente. Genau dort aber entscheidet sich, wie viel später auf dem Rentenkonto steht. Über die Rentenbeiträge während dieser Zeiten wurde jahrelang gestritten, bis das Bundessozialgericht ein Urteil sprach, das für Betroffene bares Geld bei der späteren Rente bedeutet.
Während einer beruflichen Reha, für die der Arbeitgeber keinen Lohn mehr fortzahlt, springt das Übergangsgeld ein. Für diese Zeit sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das Entscheidende dabei: Die Beiträge zahlt der Reha-Träger allein, Sie selbst tragen keinen Cent. Wie hoch diese Beiträge ausfallen, bestimmt, wie viele Rentenpunkte für diese Monate auf Ihrem Konto landen.
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Der Reha-Träger wollte weniger zahlen
In bestimmten Sonderfällen wird das Übergangsgeld nicht aus dem echten früheren Verdienst berechnet, sondern aus einem fiktiven Wert: aus 65 Prozent eines auf das Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts. Diese Sonderberechnung greift unter anderem, wenn die normale Berechnung zu einem zu niedrigen Betrag führt oder der letzte Verdienst lange zurückliegt. Geregelt war das in § 48 SGB IX in der bis Ende 2017 geltenden Fassung, heute steht es in § 68 SGB IX.
Eine Berufsgenossenschaft als zahlender Träger zog daraus einen für sie günstigen Schluss: Wenn dem Übergangsgeld nur eine fiktive Rechengröße zugrunde liege und kein echter Lohn, dann seien entweder gar keine Rentenbeiträge fällig oder höchstens Beiträge aus der gekürzten 65-Prozent-Größe.
Der dahinterliegende Anreiz ist offenkundig. Der Träger trägt die Beiträge selbst. Jede niedrigere Bemessung spart ihm Geld — auf Kosten der späteren Rente der Versicherten.
Was das Bundessozialgericht entschieden hat
Das Bundessozialgericht hat diese Linie mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (Aktenzeichen B 12 R 1/22 R) zurückgewiesen und die Vorinstanzen bestätigt. Maßgeblich für die Rentenbeiträge sind nach § 166 SGB VI 80 Prozent des vollen, ungekürzten fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts. Nicht die auf 65 Prozent gekürzte Berechnungsgröße, aus der das Übergangsgeld selbst bemessen wird, ist die Grundlage, sondern der volle fiktive Lohn dahinter.
Dass es sich um fiktive und nicht um tatsächlich erzielte Einkünfte handelt, ändert daran nichts: Bei dieser Gruppe von Versicherten knüpfen die Beiträge ohnehin an fiktive Werte an. Im konkreten Fall durfte die Rentenversicherung deshalb für drei Versicherte Beiträge in Höhe von 2.904,34 Euro samt Säumniszuschlägen nachfordern.
Der jahrelange Streit ist damit höchstrichterlich geklärt; ein paralleles Verfahren zum Krankengeld wurde nach diesem Urteil zurückgenommen.
Warum niedrigere Beiträge Ihre Rente schrumpfen lassen
Viele Betroffene gehen davon aus, die Reha-Zeit bringe rentenrechtlich ohnehin kaum etwas. Das ist der Trugschluss, um den es in diesem Verfahren ging. Hätte sich der Träger durchgesetzt, wären für diese Monate entweder gar keine oder nur stark gekürzte Beiträge geflossen, und die Zeiten wären nur als beitragsfreie Anrechnungszeiten gewertet worden.
Solche Anrechnungszeiten sind für die Rentenhöhe deutlich weniger wert und zählen nicht voll mit. Das Bundessozialgericht stellte klar: Es sind vollwertige Pflichtbeitragszeiten.
Ein Modell für die Praxis
Angenommen, das Übergangsgeld von, nennen wir ihn Henning wird in der Umschulung aus einem fiktiven Jahresentgelt von 36.000 Euro berechnet. Das Übergangsgeld selbst bemisst sich nur aus 65 Prozent dieser Summe.
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Seine Rentenbeiträge aber fließen aus 80 Prozent der vollen 36.000 Euro, nicht aus den gekürzten 65 Prozent. Genau diese Differenz wollte der Träger einsparen — sie landet jetzt auf dem Rentenkonto und erhöht die spätere Rente.
Was Sie jetzt mit Ihrem Rentenkonto tun sollten
Die gute Nachricht: Die Erfassung läuft automatisch. Der Reha-Träger meldet die Zeiten und zahlt die Beiträge, einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Verlassen Sie sich aber nicht blind darauf, denn Meldelücken und Erfassungsfehler kommen vor und fallen oft erst Jahrzehnte später bei der Rente auf.
Wer eine berufliche Reha mit Übergangsgeld hinter sich hat, sollte seinen Versicherungsverlauf daraufhin prüfen, ob diese Monate als Pflichtbeitragszeiten mit Entgeltpunkten hinterlegt sind und nicht nur als bloße Anrechnungszeit auftauchen.
Wer eine Lücke oder eine falsche Eintragung findet, beantragt bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung und legt die Bewilligungsbescheide über das Übergangsgeld sowie Nachweise zur Reha bei. Eine starre Ausschlussfrist gibt es dafür nicht, doch je früher Sie handeln, desto leichter lassen sich die nötigen Unterlagen noch beschaffen.
Wer diese Monate ungeprüft lässt, riskiert, dass auf dem Rentenkonto am Ende weniger steht, als ihm zusteht — obwohl er für diese Beiträge selbst nie etwas gezahlt hat.
Häufige Fragen zu Rentenbeiträgen während der Reha
Muss ich die Rentenbeiträge während des Übergangsgeldes selbst zahlen?
Nein. Den vollen Beitrag trägt der für das Übergangsgeld zuständige Reha-Träger allein. Für Sie ist diese Zeit beitragsfrei, der Aufbau Ihrer Rentenanwartschaft läuft trotzdem weiter.
Zählt die Reha-Zeit für die Wartezeit meiner Rente?
Ja. Weil das Bundessozialgericht diese Monate als Pflichtbeitragszeiten einordnet, zählen sie für die Mindestversicherungszeiten mit, die man für einen Rentenanspruch braucht. Wären es nur beitragsfreie Anrechnungszeiten, würden sie bei der Wartezeit nicht in gleicher Weise berücksichtigt.
Gilt das Urteil auch für aktuelle Reha-Fälle?
Das Verfahren betraf die bis Ende 2017 geltende Fassung der Vorschrift. Seit 2018 regelt § 68 SGB IX die fiktive Berechnung und spricht ausdrücklich von einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Grundaussage des Gerichts, dass die Beiträge aus dem vollen fiktiven Entgelt zu bemessen sind, gilt unverändert fort.
Quellen
Bundessozialgericht: Urteil vom 24. Oktober 2023, Aktenzeichen B 12 R 1/22 R
Bundesministerium der Justiz: § 166 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
Deutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld und Beitragsrecht bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben




