Bei mehreren gesundheitlichen Einschränkungen stellt die Behörde nur den Grad der Behinderung in seiner Gesamtheit verbindlich fest. Betroffene können deshalb grundsätzlich nicht verlangen, dass ihnen ein bestimmter Einzel-GdB für eine einzelne Erkrankung oder Funktionsstörung offiziell anerkannt wird.
Das entschied das Bayerische Landessozialgericht im Fall einer schwerbehinderten Frau, die für ihre Einschränkungen am rechten Handgelenk einen Einzel-GdB von mindestens 20 durchsetzen wollte. Eine Erhöhung ihres bereits festgestellten Gesamt-GdB von 60 verlangte sie ausdrücklich nicht (L 3 SB 194/12).
Frau wollte höheren GdB für ihr Handgelenk
Die 1959 geborene Klägerin litt unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zunächst hatte die Versorgungsverwaltung für Beschwerden an der Wirbelsäule einen Einzel-GdB von 20 und für eine Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks einen Einzel-GdB von 10 zugrunde gelegt. Daraus ergab sich zunächst ein Gesamt-GdB von 20.
Später erkrankte die Frau an Brustkrebs. Wegen der Erkrankung in Heilungsbewährung berücksichtigte die Behörde einen Einzel-GdB von 50 und erhöhte den Gesamt-GdB auf 60. Die Beschwerden an der Wirbelsäule und am Handgelenk flossen weiterhin in die Bewertung ein.
Die Klägerin akzeptierte jedoch nicht, dass die Behörde ihre Einschränkungen am rechten Handgelenk lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete. Nach einem Arbeitsunfall litt sie dort nach eigenen Angaben unter permanenten Schmerzen und einem Taubheitsgefühl.
Sie verlangte deshalb einen Einzel-GdB von mindestens 20 für das Handgelenk. Ihren Gesamt-GdB von 60 wollte sie dagegen nicht erhöhen lassen.
Einzel-GdB wird nicht verbindlich festgestellt
Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Nach Auffassung der Richter fehlte der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Das Schwerbehindertenrecht kenne nur einen Gesamtzustand der Behinderung. Wenn mehrere Funktionsstörungen vorliegen, müsse die Behörde deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen bewerten.
Verbindlich festgestellt werde deshalb nur der Gesamt-GdB. Die einzelnen Werte für das Handgelenk, die Wirbelsäule oder eine andere Erkrankung dienen lediglich als Zwischenschritte auf dem Weg zu dieser Gesamtbewertung.
Ein Einzel-GdB erscheint zwar häufig in der Begründung eines Bescheids oder in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme. Er bildet aber keine selbstständige Feststellung, gegen die Betroffene unabhängig vom Gesamt-GdB vorgehen können.
Betroffene können keine Punkte für einzelne Leiden sammeln
Das Urteil zeigt, dass der Gesamt-GdB nicht durch einfaches Zusammenrechnen entsteht. Ein Einzel-GdB von 50 für eine Erkrankung, ein Wert von 20 für eine weitere Einschränkung und ein Wert von 10 für eine dritte Beeinträchtigung ergeben daher nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 80.
Ausgangspunkt ist regelmäßig die Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Einzelwert. Anschließend prüfen die Gutachter und die Behörde, ob weitere Erkrankungen das Ausmaß der Behinderung tatsächlich erhöhen.
Dabei kommt es darauf an, ob die zusätzlichen Einschränkungen andere Lebensbereiche betreffen, die führende Behinderung verstärken oder sich mit deren Auswirkungen überschneiden. Erst aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich der verbindliche GdB.
Leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB in der Regel nicht. Selbst ein Einzel-GdB von 20 führt nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen häufig nicht zu einer Anhebung.
Ob das Handgelenk mit 10 oder 20 bewertet wurde, änderte nichts
Die Klägerin hatte wegen ihrer Brustkrebserkrankung in Heilungsbewährung bereits einen Einzel-GdB von 50 als höchsten Ausgangswert. Unter Einbeziehung der weiteren Einschränkungen hatte die Behörde einen Gesamt-GdB von 60 festgestellt.
Ob die Beeinträchtigungen am Handgelenk als Zwischenschritt mit 10 oder 20 bewertet wurden, änderte nach Ansicht des Gerichts an diesem Gesamt-GdB nichts. Die Klägerin erklärte zudem ausdrücklich, dass sie keine Erhöhung des Gesamtwertes verlange.
Damit hätte die gerichtliche Entscheidung über den Einzelwert keine unmittelbaren rechtlichen Folgen gehabt. Das Gericht musste deshalb nicht abschließend klären, ob die Handgelenksbeschwerden tatsächlich einen Einzel-GdB von 10 oder 20 rechtfertigten.
Die Richter bestätigten damit einen wichtigen Grundsatz: Gerichte entscheiden nicht isoliert über einzelne Bewertungsbausteine, wenn der verbindlich festgestellte Gesamt-GdB unverändert bleiben soll.
Wann sich ein Widerspruch trotzdem lohnt
Betroffene sollten einen GdB-Bescheid dennoch genau prüfen. Die Behörde darf einzelne Erkrankungen nicht übergehen und muss alle längerfristigen Funktionsbeeinträchtigungen in die Gesamtbewertung einbeziehen.
Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn die Behörde eine Erkrankung überhaupt nicht berücksichtigt, ihre Auswirkungen unzutreffend beschreibt oder die Wechselwirkungen zwischen mehreren Beeinträchtigungen verkennt. Das Ziel muss dann jedoch grundsätzlich eine höhere Gesamtbewertung oder ein anderes rechtlich relevantes Ergebnis sein.
Wer lediglich erreichen möchte, dass eine einzelne Erkrankung im Bescheid mit einem höheren Einzel-GdB bezeichnet wird, ohne dass sich dadurch der Gesamt-GdB verändert, kann dies nach dem Urteil nicht erfolgreich einklagen.
Entscheidend ist deshalb nicht, wie viele Punkte die Behörde jeder Diagnose einzeln zuordnet. Maßgeblich bleibt, wie stark alle Gesundheitsstörungen zusammen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.
Auch die Bezeichnung der Erkrankung ist nicht eigenständig einklagbar
Der Grundsatz betrifft nicht nur die Höhe einzelner GdB-Werte. Auch die im Bescheid genannten Diagnosen und Funktionsstörungen dienen vor allem der Begründung des Gesamt-GdB.
Die verbindliche Entscheidung besteht in der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt und welcher Gesamt-GdB erreicht wird. Die einzelnen medizinischen Bezeichnungen und Teilwerte werden dagegen grundsätzlich nicht selbstständig bindend festgestellt.
Für Betroffene bedeutet das: Ein Streit über die Bewertung einer bestimmten Erkrankung muss immer mit der Frage verbunden sein, welche Auswirkungen die fehlerhafte Bewertung auf den Gesamt-GdB oder auf weitere Rechte hat.
Der Gesamt-GdB entscheidet über wichtige Rechte
Der Gesamt-GdB bestimmt, ob ein Mensch rechtlich als schwerbehindert gilt. Dafür muss grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 vorliegen. Bei einem niedrigeren GdB können unter bestimmten Voraussetzungen andere Regelungen wie eine Gleichstellung im Arbeitsleben eine Rolle spielen.
Auch Nachteilsausgleiche knüpfen regelmäßig an den Gesamt-GdB, an bestimmte Merkzeichen oder an weitere gesetzliche Voraussetzungen an. Ein bestimmter Einzel-GdB für eine einzelne Erkrankung löst für sich genommen normalerweise keine entsprechenden Ansprüche aus.
Betroffene sollten in einem Widerspruch daher nicht nur schreiben, dass eine einzelne Erkrankung höher bewertet werden müsse. Sie sollten konkret erklären, welche zusätzlichen Einschränkungen im Alltag bestehen und weshalb diese den Gesamt-GdB erhöhen.
FAQ zum Gesamt-GdB
Kann ich einen bestimmten Einzel-GdB einklagen?
Grundsätzlich nein. Verbindlich festgestellt wird nur der Gesamt-GdB. Einzel-GdB-Werte sind lediglich Hilfswerte für die medizinische und rechtliche Gesamtbewertung.
Werden die einzelnen GdB-Werte zusammengerechnet?
Nein. Die Behörde geht vom höchsten Einzelwert aus und prüft anschließend, wie sich die weiteren Beeinträchtigungen auf die Gesamtsituation auswirken. Überschneidungen und gegenseitige Verstärkungen müssen dabei berücksichtigt werden.
Wann sollte ich gegen einen GdB-Bescheid vorgehen?
Ein Widerspruch kommt insbesondere infrage, wenn eine Erkrankung nicht berücksichtigt wurde, die Behörde die tatsächlichen Einschränkungen falsch eingeschätzt hat oder die Gesamtwirkungen mehrerer Leiden einen höheren Gesamt-GdB rechtfertigen.
Quellenverzeichnis
Bayerisches Landessozialgericht: Urteil vom 27. März 2013, L 3 SB 194/12
Bundessozialgericht: Urteil vom 5. Mai 1993, 9/9a RVs 2/92
Versorgungsmedizin-Verordnung: Versorgungsmedizinische Grundsätze




